Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 112 (NJ DDR 1972, S. 112); anhand des örtlichen Kriminalitätsvorbeugungsprogramms konkretisiert werden kann. In regelmäßigen Betriebsbegehungen werden die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen beurteilt und ggf. verbessert. In einer Beratung vor der Schiedskommission gelang es dem Justitiar, die Verbindung zu den gesellschaftlichen Kräften des Wohnbereichs zu festigen, um mit ihnen gemeinsam zur Erziehung einer Gruppe von jugendlichen Rechtsverletzern beizutragen. In den regelmäßigen Belehrungen über den Arbeitsschutz geben die Justitiare auch Aufklärung über den Alkoholmißbrauch und andere Straftaten begünstigende Bedingungen. In den Lehrgängen zur Wiederho- lung des Befähigungsnachweises im Gesundheits- und Arbeitsschutz und in einer Schulung über sozialistische Leitungstätigkeit wurde bewirkt, daß die Kriminalitätsvorbeugung Gegenstand auch der Rechenschaftslegung der BGL zu den Gewerkschaftswahlen und der Verpflichtungen im Kampf um den Titel „Brigade der sozialistischen Arbeit“ wird. In einem Betrieb des Straßenwesens hat ein Arbeitskollektiv die Bürgschaft über einen vorzeitig aus dem Strafvollzug auf Bewährung entlassenen Werktätigen übernommen. Dieser Bürger wurde gleichberechtigt in den Produktionsprozeß eingegliedert und erhielt vom Kollektiv Hilfe und Anleitung. Durch diese Err ziehungsarbeit im Kollektiv wurde sein Verantwortungsbewußtsein erhöht, und er konnte den von ihm verursachten Schaden schneller wiedergutmachen. Unsere Erfahrungen haben gezeigt, daß die Justitiare in den Betrieben einen wesentlichen Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen leisten können. Erfolgreich ist ihr Bemühen aber nur dann, wenn gleichzeitig die ideologische Arbeit verbessert, um eine sozialistische Einstellung zur Arbeit und zum gesellschaftlichen Eigentum gerungen und ein reges geistig-kulturelles Leben entwickelt wird. HEINZ DREIER, Justitiar des Straßen- und Tiefbauamtes Berlin Rechtsprechung Strafrecht §§ 15, 288, 293 StPO. Wird ein Verteidiger für den Angeklagten erst im Rechtsmittelverfahren tätig und beantragt er gleichzeitig mit Einreichung der Berufungsschrift Sprecherlaubnis, um nach Rücksprache mit dem Angeklagten die Berufungsbegründung ergänzen zu können, so ist ihm Sprecherlaubnis zu erteilen und eine angemessene Frist zu setzen. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Verwerfung der Berufung als offensichtlich unbegründet unzulässig. OG. Urt. vom 29/ Oktober 1971 la Zst 6/71. Das Kreisgericht hat die Angeklagten Bernd und Günter N. wegen mehrfach begangenen Rowdytums (§ 215 Abs. 1 i. V. mit §§ 65 und 66 StGB) und den Angeklagten S. wegen mehrfachen vollendeten bzw. versuchten Rowdytums (§ 215 Abs. 1, 2 und 3 i. V. mit §§ 65 und 66 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten waren ohne Verteidiger. Die in Vollmacht der Eltern der jugendlichen Angeklagten Günter und Bernd N. und im Aufträge des Angeklagten S. von Rechtsanwalt G. eingelegten Berufungen gegen das kreisgerichtliche Urteil hat das Bezirksgericht, ohne die gleichzeitig angekündigte weitere Begründung des Rechtsmittels abzuwarten, durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten der Verurteilten die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts beantragt. Es wird Verletzung des Rechts der Angeklagten auf Verteidigung und der darin liegenden aktiven Mitwirkung am Verfahren (§15 Abs. 1 und 2 StPO) sowie Verletzung des § 293 Abs. 3 StPO gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: In seiner Entscheidung vom 7. Mai 1970 la Zst 1/70 (NJ 1970 S. 366) hat das Oberste Gericht grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, wie zu verfahren ist, wenn Berufung eingelegt wurde und deren weitere Begründung angekündigt worden ist. Hierbei ist ausgesprochen worden, daß in diesen Fällen eine angemessene Frist einzuräumen ist, bevor das Rechtsmittel durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen wird. Das entspricht den aus § 15 Abs. 1 StPO abzuleitenden, in der StPO im einzelnen geregelten Rechten eines Beschuldigten oder Angeklagten, am Strafverfahren aktiv mitzuwirken, sich selbst zu verteidigen oder in jeder Lage des Verfahrens die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Das hat das Bezirksgericht nicht beachtet. In dem vorliegenden Verfahren hat der mit der Verteidigung der Angeklagten beauftragte Rechtsanwalt durch Schreiben an das Kreis- bzw. Bezirksgericht ausdrücklich darauf verwiesen, daß er über die Berufungsbegründung hinaus weitere Einwände gegen die ergangene Entscheidung vorzubringen hat. Ihm war eine umfassendere Begründung des Rechtsmittels in der Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Kreisgerichts wie auch mit den Strafzumessungsgründen am 24. Juni 1971, dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung, erschwert, da das Urteil erst am 28. Juni 1971, und somit am Tage des Ablaufs der Rechtsmittelfrist, an die Prozeßbeteiligten abgesandt worden ist. Dem Gesuch des Verteidigers, ihm gemäß § 64 Abs. 3 StPO eine Sprechgenehmigung für die in Haft befindlichen Angeklagten Günter und Bernd N. zu erteilen, wurde durch das Bezirksgericht nicht entsprochen. Das wiegt um so schwerer, als er die jugendlichen Angeklagten vor dem Kreisgericht nicht verteidigt hat. Er hatte somit keine Möglichkeit, die Angeklagten aufzusuchen, mit ihnen zu sprechen, die seitens der Angeklagten bestehenden Einwände gegen das kreisgerichtliche Urteil mit ihnen zu erörtern und bedeutsame Tatsachen, rechtliche Gesichtspunkte oder auch neue Beweisanträge vorzutragen. Den Angeklagten N. wurde damit jede Gelegenheit genommen, über die Hauptverhandlung erster Instanz hinaus ihre Verteidigung voll wahrzunehmen. Mit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten S., der sich nicht in Untersuchungshaft befand, hat das Bezirksgericht auch die diesem Angeklagten zustehenden Rechte auf Verteidigung verletzt. Wie im Kassationsantrag zutreffend festgestellt wird, hätte das Bezirksgericht, ohne die angekündigte weitere Begründung bzw. Ergänzung abzuwarten, über die Berufung auch dieses Angeklagten nicht durch Beschluß gemäß § 293 Abs. 3 StPO entscheiden dürfen. Bei dieser Sachlage hätte deshalb das Bezirksgericht die beantragte Sprechgenehmigung erteilen und dem Verteidiger eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung setzen müssen. Erst dann wäre es in der Lage gewesen, eine die Einwände der Verteidigung berücksichtigende und gerechte Entscheidung zu treffen. Durch die Verfahrensweise des Bezirksgerichts wurde 112;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 112 (NJ DDR 1972, S. 112) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 112 (NJ DDR 1972, S. 112)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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