Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 109 (NJ DDR 1972, S. 109); Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der arbeitsrechtlichen Bestimmungen erhöht hat. Insbesondere haben die Gerichte in der Vergangenheit die Organe von Partei und Staat sowie die Komitees der Gewerkschaft in den Republiken auf noch bestehende Unzulänglichkeiten hingewiesen und die Rechtspropaganda auf diesem Gebiet verstärkt. Kritisiert wurde jedoch, daß sich die örtlichen Gewerkschaftskomitees mitunter noch nicht genügend mit den Ergebnissen der Arbeitsrechtsprechung beschäftigen. Daraus wurde die Schlußfolgerung gezogen, daß die Gerichte noch enger mit den Gewerkschaften Zusammenarbeiten müssen, da sowohl die Gerichte als auch die Gewerkschaftskomitees bei der Bekämpfung von Ungesetzlichkeiten ein gemeinsames Ziel verfolgen. Auch werde der Hinweis des Obersten Gerichts der UdSSR nicht genügend beachtet, daß bei eindeutig ungesetzlichen Kündigungen den verantwortlichen Funktionären die Verpflichtung auferlegt werden kann, den Schaden zu ersetzen, der durch die Nachzahlungen für nicht geleistete Arbeit entstanden ist. Allerdings sind Überspitzungen in dieser Hinsicht zu vermeiden. Werden bestimmte Arbeitsrechtsverletzungen aus Unkenntnis begangen, so muß die Aufgabe der Gerichte insbesondere darin bestehen, im Zusammenwirken mit den Rechtsstellen der Betriebe vorhandene Unklarheiten zu beseitigen. Das gilt vor allem für kleinere Betriebe, in denen der juristische Beratungsdienst sowohl für die Betriebsleitungen als auch für die Werktätigen im allgemeinen noch nicht ausreichend entwickelt ist. Aus der Praxis für die Praxis Ökonomische Interessen dürfen die Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs nicht behindern In NJ 1971 S. 535 ff. weisen Duft/ P r u s s überzeugend nach, wie notwendig konsequente Maßnahmen gegen den Alkoholmißbrauch sind. Obwohl von den Rechtspflegeorganen des Stadtkreises Schwedt/O in der Vergangenheit eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet worden sind, ist der Anteil der zur Zeit der Tat unter Alkoholeinfluß stehenden Straftäter im Stadtkreis bisher nicht zurückgegangen. Wir haben deshalb analysiert, aus welchen Wirtschaftsbereichen diese Täter kommen. Dabei wurde folgendes sichtbar: Der Anteil der unter Alkoholeinfluß stehenden Täter aus den Industriebetrieben liegt nur bei etwa 20 Prozent, in Ausnahmefällen nur wenig darüber. Der Anteil der Täter aus dem Bauwesen ist dagegen mehr als doppelt so hoch. Dabei ist auffällig, daß die Quote der Täter im Industriebau geringer ist als im Wohnungs- und Tiefbau. Das hat verschiedene Ursachen: Die Baustellen der Industriebaukombinate sind größer und zentralisierter, so daß eine straffere Ordnung und Disziplin möglich und auch tatsächlich vorhanden ist. - Das Bau- und Montagekombinat Ost, Betrieb Schwedt, hat gute Leitungsmethoden auch im Hinblick auf Ordnung und Sicherheit einschließlich der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs entwik-kelt, teilweise angeregt und veranlaßt durch staatsanwaltschaft-liche Aufsichtsmaßnahmen. Die Kombinatsleitung beeinflußte in dieser Hinsicht auch die etwa 100 Nachauftragnehmerbetriebe. Schon 1966 wurde eine Sicherheitskonferenz einberufen, an der Vertreter aller Nachauftragnehmerbetriebe teilnahmen. Die Konferenz legte Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs fest. Die Durchsetzung dieser Maßnahmen führte zur ideologischen Klärung dieses Pro- blems, insbesondere bei den Leitungskadern, die in ihren Kollektiven auf die Einhaltung der ASAO 1 und anderer gesetzlicher Bestimmungen achten. Der Kombinatsdirektor setzt sich für die strikte Durchsetzung der disziplinarischen Verantwortlichkeit ein, wenn von Angehörigen der Betriebe die Arbeits- und Brandschutzanordnungen oder andere gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden. Die Kombinate arbeiten auf eingezäunten Großbaustellen, und es gibt weniger Möglichkeiten zum Einkauf von Alkohol während der Arbeitszeit. Im Wohnungs- und Tiefbau ist die Lage anders. Die Baustellen sind relativ klein; nicht selten arbeiten nur wenige Werktätige zusammen, ohne daß ein Leiter ständig anwesend ist. Die Baustellen liegen in der Stadt; in der Nähe sind Geschäfte und Kioske, in denen Alkohol ausgestellt und verkauft wird. Die Leitungstätigkeit ist komplizierter. Alte überlebte Traditionen wirken hier stärker als im Industriebau. An einem Beispiel soll das verdeutlicht werden : Eine Fußbodenlegerbrigade arbeitete zu je zwei Personen in verschiedenen Stockwerken eines Wohnblocks. Schon zu Arbeitsbeginn ließ der Brigadier Geld sammeln, und ein Mitglied der Brigade holte eine Flasche Weinbrand. Im Laufe des Vormittags wanderte die Flasche von Stockwerk zu Stockwerk. Alle Brigademitglieder tranken. Kurz vor Arbeitsschluß geschieht das gleiche. Einige Brigademitglieder trinken allerdings nicht mit, weil sie mit dem Moped bzw. dem Fahrrad nach Hause fahren wollen. Der Brigadier und ein weiteres Brigademitglied trinken zusammen fast den gesamten Inhalt der Flasche aus. Auf dem Nachhauseweg fahren sie mit dem Motorrad gegen einen entgegenkommenden Lkw und werden dabei getötet. Obwohl bei dem Betriebsleiter in der Vergangenheit schon einige Proteste des Staatsanwalts eingelegt worden waren, hatte er keine wirksamen Maßnahmen eingeleitet. Im erneuten Protest wurde eine Belegschaftsversammlung vorgeschlagen, die dann auch unter Teilnahme des Staatsanwalts der Stadt durchgeführt wurde. Die Versammlung machte deutlich, daß sich die Leitungskader bisher sehr liberal verhalten hatten. Sie waren der Meinung „Was kann beim Ausbau schon passieren, bei der Montage ist das anders“. Diesen und ähnlichen Auffassungen waren die Leiter nicht entgegengetreten. Sie führten zwar Arbeitsschutzbelehrungen auch über die ASAO 1 durch, duldeten aber teilweise, daß Alkohol während der Arbeitszeit getrunken wurde. Ihre Belehrungen wurden daher nicht ernst genommen. Nach der Belegschafts Versammlung und weiteren Maßnahmen des Betriebsleiters zeigte sich, daß sich die Einstellung der leitenden Kader zu verändern beginnt; sie sind selbst besser Vorbild, und wo notwendig, werden auch Disziplinarmaßnahmen durchgesetzt. Die Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs ist nicht Aufgabe einzelner Organe. Deshalb haben wir, ausgehend von dem geschilderten Beispiel, den Rat der Stadt, den HO-Betrieb und die Konsumgenossenschaft noch einmal nachdrücklich auf dieses Problem hingewiesen. Wir vertraten dabei die Auffassung, die Handelsbetriebe sollten an Werktätige in Arbeitskleidung keinen Alkohol verkaufen und ausschenken. Die Handelsbetriebe können sich zu diesem Schritt jedoch noch nicht entschließen. Sie vertreten u. a. die Auffassung, daß in erster Linie die Baubetriebe für die Erziehung ihrer Werktätigen verantwortlich sind. Würden die Betriebe schriftlich das Verbot des Verkaufs oder Ausschanks von Spirituosen fordern oder würde der Rat der Stadt eine solche Maßnahme beschließen, dann würden sie sich dem fügen. Hinter dieser Meinung verbirgt sich das altbekannte Problem, daß sich 109;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 109 (NJ DDR 1972, S. 109) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 109 (NJ DDR 1972, S. 109)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, möglich. Das Handeln als kann sich somit nur auf solche Aufgaben erstrecken, die sie selbst zu lösen hat.

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