Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 101

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 101 (NJ DDR 1972, S. 101); vilrechtlichen Anspruch gegenüber einem anderen Bürger glaubhaft begründen, auf Ersuchen durch Feststellung und Austausch der Personalien zu unterstützen (§ 12 Abs. 3 VP-Ges). Schließlich ist auch noch ein weiterer Gesichtspunkt beachtlich. Werden die ordnungsrechtlichen Pflichten von einem Anlieger nicht erfüllt und erwachsen daraus einem Dritten Schäden, entsteht ein zivilrechtliches Schuldverhältnis auf der Grundlage der §§ 823 ff. BGB. Davon geht auch das von Hohlwein erwähnte Urteil des Obersten Gerichts aus./4/ Der Anlieger ist für die Nichterfüllung seiner ordnungsrechtlichen Pflichten ordnungsrechtlich verantwortlich. Der auf Grund einer :4 ’ Vgl. OG. Urteil vom 4. März 1955 1 Uz 2/55 (NJ 1955 S. 378). Verletzung dieser Pflichten eingetretene Schadensfall begründet darüber hinaus auch die zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Unsere Meinung läßt sich wie folgt zusammenfassen: Anliegerpflichten hinsichtlich der Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sind ordnungsrechtliche Pflichten; Anliegerpflichten ergeben sich im wesentlichen aus zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnissen ; Schadensfälle, die sich aus der Nichterfüllung der ordnungsrechtlichen Anliegerpflichten ergeben, können ein zivilrechtliches Schuldverhältnis begründen. Prof. em. Dr. FRITZ NIETHAMMER, Kleinmachnow Schadenersatzansprüche wegen zu Unrecht erbrachter Unterhaltsleistung In seinem Beitrag „Hat ein zu Unrecht als Vater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes festgestellter Mann wegen des geleisteten Unterhalts Schadenersatzansprüche gegen die Mutter?“ (NJ 1970 S. 680 f.) geht J a n k e zu Recht davon aus, daß nach sozialistischer Auffassung der Schutz des § 823 Abs. 2 BGB neben dem Eigentumsrecht auch Forderungsrechte als sonstige Rechte im Sinne des Gesetzes umfaßt./l/ Wird ein Bürger durch eine ungerechtfertigte Heranziehung zu Unterhaltsleistungen geschädigt, so trifft dieser Schaden entweder sein Eigentum, nämlich wenn er mit ihm gehörigem Bargeld bezahlt oder wenn eine Sachpfän-dung vorgenommen wird, oder seine Forderungsrechte, nämlich wenn sein Lohn gepfändet oder von seinem Konto bezahlt wird. In allen diesen Fällen liegt ein direkter Schaden vor. Er entsteht unter den von Janke behandelten Voraussetzungen dadurch, daß die Mutter die Unwahrheit gesagt oder die Wahrheit verschwiegen hat. Zumeist ist ihre Handlungsweise bewußt darauf gerichtet, einen solchen Erfolg zu erzielen. Die Erschleichung des Urteils (evtl, auch einer Vaterschaftsanerkennung mit der damit verbundenen Unterhalts Verpflichtung) ist nur das Mittel zur Erreichung dieses Zwecks. Ebenso unmittelbar treten die schädigenden Folgen aber auch ein, wenn die Mutter fahrlässig handelt; solche Fälle haben allerdings kaum praktische Bedeutung./2/ Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht für unehrliches oder unkorrektes Verhalten der Mutter genügt daher die konsequente Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB. Soll aber der Anspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 230 StGB gestützt werden, so müssen alle Tatbestandsmerkmale dieser Strafrechtsnorm gegeben sein. Da sie vorsätzliche falsche oder unvollständige Aussagen vor Gericht verlangt, fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung, wenn die Mutter nur fahrlässig gehandelt hat oder wenn sie außerhalb der gerichtlichen Verhandlung unehrlich gewesen ist. Dabei sei nur am Rande bemerkt, daß auch vorsätzliche Täuschungsmanöver außerhalb der gerichtlichen Verhandlung den Tatbestand des Betrugs erfüllen können. Erhebliche Bedenken müssen aber gegen die Ansicht ,1/ Vgl. Zivilrecht der DDR, Schuldrecht, Besonderer Teil, Berlin 1956, S. 514 ff., und Posch, „§ 823 Abs. 1 BGB schützt auch Forderungsrechte“, NJ 1954 S. 12 ff. 2' Diese Fälle liegen also ganz anders als der, über den das Oberste Gericht in der von Janke zitierten Entscheidung vom 27. September 1962 1 Uz 3/62 (NJ 1963 S. 189) zu befinden hatte. Dort wurde ein durch Verschulden verursachter Pro-duktionsaOsfall, also ein entgangener Gewinn, geltend gemacht. Betroffen waren weder Forderungs- noch Eigentumsrechte des Geschädigten. Sein Schaden bestand darin, daß ein erhoffter Vermögenszuwachs nicht eingetreten ist. Jankes erhoben werden, daß der Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Schuldners voraussetzt und daß die erforderlichen Feststellungen im Zivilprozeß nicht getroffen werden können, wenn das anzuwendende Schutzgesetz dem Strafrecht zu entnehmen ist. Wenn sich Janke im einzelnen auch nur mit § 230 StGB befaßt, so lassen seine Ausführungen keinen Zweifel daran, daß sie auch für alle anderen Verstöße gegen Schutzgesetze strafrechtlicher Natur gelten sollen, so daß die Bedeutung des Problems weit über den behandelten Spezialfall hinausgeht. § 823 Abs. 2 BGB verlangt nur einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz. Da es sich bei dieser Bestimmung um ein Zivilgesetz handelt, ist es, sofern nichts anderes gesagt ist, grundsätzlich Sache des Zivilrichters, diesen Verstoß festzustellen. Eine Ausnahme müßte sich aus dem Gesetz selbst erkennen lassen. Auch das Lehrbuch des Zivilrechts erwähnt zwar ausdrücklich, daß zahlreiche Schutzgesetze nach § 823 Abs. 2 BGB strafrechtlicher Natur sind, es sagt aber kein Wort davon, daß Anspruchsvoraussetzung eine vorausgegangene strafrechtliche Verurteilung sei./3/ Daran ändert auch der von Janke gegebene Hinweis auf Art. 4 Abs. 5 StGB nichts. Durch die zivilrechtliche Verurteilung zum Schadenersatz wird der Verklagte ja nicht für schuldig im Sinne des Strafrechts befunden, ganz abgesehen davon, daß seine Schuld (im Sinne des materiellen Zivilrechts) von einem Gericht dem Zivilgericht festgestellt wird. Natürlich gibt es Ausnahmen von dieser Regel. So hat das Oberste Gericht, worauf Janke richtig hinweist, in seiner Richtlinie Nr. 29 die Ansicht vertreten, daß §113c GBA eine solche Ausnahme enthält./4/ Damit ist aber keineswegs eine allgemeine Regel aufgestellt worden, die auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB erfassen würde. Es ist dabei insbesondere zu beachten, daß die arbeitsrechtliche Vorschrift ausdrücklich das Vorliegen einer Straftat verlangt, während § 823 Abs. 2 BGB das nicht voraussetzt. Von Bedeutung ist weiter, daß mit § 113 c GBA weitgehend der Schutz des Werktätigen vor einer übermäßigen Ausdehnung der materiellen Verantwortlichkeit angestrebt wird und diese Bestimmung daher nicht so sehr auf die volle Wiedergutmachung des Schadens als vielmehr auf die Erziehung des fehlerhaft handelnden Werktätigen ab- 13/ Vgl. Zivilrecht der DDR, Schuldrecht, Besonderer Teil, S. 516. /4/ Vgl. Ziff. 6.6.1. der Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 25. März 1970 (NJ-Beilage 270). 101;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 101 (NJ DDR 1972, S. 101) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 101 (NJ DDR 1972, S. 101)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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