Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 10

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 10 (NJ DDR 1972, S. 10); Dr. HERBERT POMPOES, Richter, und Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht HORST SCHRÖDER, Inspekteur am Bezirksgericht Frankfurt (Oder) Zur Stellung des Geschädigten im Strafverfahren Das sozialistische Strafrecht gewährt dem durch die Straftat geschädigten Bürger weitgehende Rechte zur aktiven Mitwirkung am Strafverfahren. Das entspricht dem Grundrecht des Art. 90 Abs. 2 der Verfassung, der die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten zum gemeinsamen Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger erklärt. Unter diesem Gesichtspunkt wurden auch die Stellung und die Rechte des durch eine Straftat geschädigten Bürgers in der Strafprozeßordnung vom 12. Januar 1968 ausgestaltet. Die Beschränkung der Rechte des Geschädigten auf die bloße Geltendmachung seines Schadenersatzanspruchs (§§ 268 ff. StPO alt ) wurde aufgegeben. § 17 Abs. 1 StPO stellt den Grundsatz voran, daß jeder durch eine Straftat Geschädigte das Recht hat, die Strafverfolgung zu verlangen und am Strafverfahren mitzuwirken. Rechte des Geschädigten, der keinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann § 17 Abs. 1 Satz 1 StPO gilt für jeden durch eine Straftat geschädigten Bürger, gleich ob er berechtigt ist, zivil- oder arbeitsrechtlichen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, oder nicht. Diese Bestimmung ist gewissermaßen eine Generalklausel, die jedem Geschädigten das Recht gewährt, von den zuständigen Organen der Strafrechtspflege zu verlangen, daß der Beschuldigte bzw. Angeklagte nach den Normen des Straf- und Strafverfahrensrechts zur Verantwortung gezogen wird. Insoweit steht dem Geschädigten das Recht zu, Anzeige zu erstatten (§ 93 StPO) und gegen jede ihn betreffende Maßnahme, insbesondere auch gegen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, beim Staatsanwalt Beschwerde einzulegen (§§ 91, 96 Abs. 2 StPO). Die Untersuchungsorgane sind verpflichtet, den Geschädigten auf seine Beschwerderechte an den Staatsanwalt hinzuweisen. Darüber hinaus hat der Geschädigte das Recht, durch die Organe der Strafrechtspflege unterrichtet zu werden über die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht (§ 59 Abs. 1 StPO); die Einstellung des Strafverfahrens durch das Untersuchungsorgan (§ 144 Abs. 2 StPO); die Einstellung des Strafverfahrens durch den Staatsanwalt (§ 151 StPO); die Ablehnung der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens (§ 192 Abs. 2 StPO); den Termin der gerichtlichen Hauptverhandlung erster und zweiter Instanz (§§ 202 Abs. 4, 292 StPO); die das Gerichtsverfahren abschließenden Entscheidungen (§ 17 Abs. 2 StPO). Weitergehende Rechte stehen dem Geschädigten, der keinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann, grundsätzlich nicht zu. Das schließt nicht aus, daß der Geschädigte in der gerichtlichen Hauptverhandlung den Vorsitzenden des Gerichts ersuchen kann, bestimmte sachdienliche Fragen an den Angeklagten, an Sachverständige, Zeugen, Kollektivvertreter, gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger zu stellen. Rechte des materiell Geschädigten Geschädigter im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO ist jeder Bürger, der durch eine Straftat unmittelbar materiell geschädigt wurde. Dabei ist es nicht Voraussetzung, daß es sich um einen Vermögensschaden handelt. Das Recht, einen Schadenersatzanspruch im Strafverfahren geltend zu machen, besteht auch dann, wenn es sich um den Ersatz eines Schadens handelt, der kein Vermögensschaden ist (z. B. Schmerzensgeld bei Körperverletzungen). Dagegen können Folgeschäden, ebenso wie Schadenersatzansprüche Dritter, die nicht unmittelbar durch die Straftat geschädigt sind, im Strafverfahren nicht geltend gemacht werden. Die Geschädigten können bereits bei der Anzeigeerstattung vor dem Untersuchungsorgan, spätestens jedoch bis zur Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens erster Instanz den Antrag stellen, daß im Strafverfahren über ihren Schadenersatzanspruch gegenüber dem Angeklagten mit entschieden wird. (Dem Angeklagten muß nach § 203 Abs. 2 StPO spätestens mit dem Eröffnungsbeschluß auch der Schadenersatzantrag zugestellt werden [OG, Urteil vom 1. Juli 1968 2 Ust 9/68 NJ 1968 S. 506].) Hat der Geschädigte rechtzeitig einen Antrag auf Schadenersatz gestellt, ist er berechtigt, neben den bereits genannten Informationen über abschließende Entscheidungen und den Termin der Hauptverhandlung erster und zweiter Instanz sich entweder selbst an der Durchführung der Hauptverhandlung zu beteiligen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Außerdem hat er das Recht, Beweisanträge zur Klärung des Entstehens und der Höhe des ihm durch die Straftat zugefügten Schadens zu stellen. Er kann auch gegen ihn betreffende Maßnahmen der Untersuchungsorgane oder des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren sowie gegen die Festsetzung der Höhe des Schadens durch das Gericht Beschwerde einlegen. Arrestbefehl zur Sicherung der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Nach § 120 StPO kann der Staatsanwalt u. a. zur Sicherung der Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs über das Vermögen des Beschuldigten oder über Teile davon einen Arrestbefehl erlassen. Dazu wird teilweise die Auffassung vertreten, daß der Geschädigte zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bereits während des Ermittlungsverfahrens beim Staatsanwalt einen Arrestbefehl über das Vermögen des Beschuldigten erwirken kann, wenn zu befürchten ist, daß die Durchsetzung des Anspruchs wesentlich erschwert werden würde. Nach dieser Auslegung der §§ 17, 120 StPO müßte immer dann, wenn der vom Geschädigten beantragte Arrestbefehl vom Staatsanwalt nicht erlassen oder vom Gericht nicht gemäß § 121 StPO richterlich bestätigt oder im gerichtlichen Verfahren nicht erlassen würde (§ 120 Abs. 5 StPO), dem Geschädigten ein Beschwerderecht entweder an den übergeordneten Staatsanwalt (§ 91 Abs. 1 StPO) oder an das Gericht (§ 305 ff. StPO) eingeräumt werden. Diese Auslegung ist nicht zutreffend. Der Arrestbefehl im Strafverfahren ist wie die Verhaftung und die Beschlagnahme und Durchsuchung eine prozessuale Zwangsmaßnahme, die der Sicherung der Urteilsvollstreckung dient. Wie alle prozessualen Zwangsmaßnahmen wird der Arrestbefehl dann und zwar durch das zuständige Organ der Strafrechtspflege erlassen, wenn er gesetzlich zulässig und gesellschaftlich notwendig ist. Die Strafprozeßordnung enthält für keine prozessuale Zwangsmaßnahme ein Antragsrecht des Geschädigten. Auch in § 120 Abs. 1 StPO heißt es eindeutig : „Der Staatsanwalt kann einen Arrestbefehl 10;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten.

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