Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 26. Jahrgang 1972 (NJ 26. Jg., Jan.-Dez. 1972, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-756)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 752 (NJ DDR 1972, S. 752); ?Zur Dauer der Bewaehrungszeit Es wird nicht immer beachtet, dass hinsichtlich der Bestimmung des Masses der angedrohten Freiheitsstrafe und der Dauer der Bewaehrungszeit bei Verurteilung auf Bewaehrung ebenfalls von den Kriterien der Strafzumessung des ? 61 Abs. 2 StGB auszugehen ist. Teilweise werden die Bewaehrungszeiten undifferenziert, fuer alle oder viele Faelle in gleicher Hoehe, festgesetzt. Die Bestimmung der angedrohten Freiheitsstrafe und die Festsetzung der Dauer der Bewaehrungszeit ist keine ?Ermessensentscheidung? der Gerichte, sondern wird wie alle strafzumessende Taetigkeit vom Grundsatz der Gesetzlichkeit der Strafzumessung bestimmt. Zur Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens Richtig ist das Bemuehen der Gerichte, die Verurteilung auf Bewaehrung gemaess ? 33 Abs. 3 StGB wirksam auszugestalten. Bei der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens nach ? 33 Abs. 3 Ziff. 1 StGB wird zutreffend beachtet, dass sie nicht identisch mit der Verurteilung zu Schadenersatz gemaess ? 242 Abs. 5 StPO ist, keinen gerichtlichen Schuldtitel darstellt und daher nicht vollstreckt werden kann. Sie ist Bestandteil einer Massnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, deren boeswillige Missachtung den Vollzug der mit der Verurteilung auf Bewaehrung angedrohten Freiheitsstrafe zur Folge haben kann (? 35 Abs. 3 Ziff. 2 StGB). Die Gerichte machen deshalb richtig davon Gebrauch, in bestimmten Faellen den Taeter auch neben der Verurteilung zum Schadenersatz zur Wiedergutmachung des durch die Tat angerichteten Schadens zu verpflichten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens nur ausgesprochen werden sollte, wenn sie unter Beruecksichtigung der Dauer der Bewaehrungszeit und der Einkommensverhaeltnisse des Taeters innerhalb der Bewaehrungszeit realisiert werden kann. Anderenfalls bliebe di,e Verpflichtung relativ wirkungslos, weil sie mit dem Ablauf der Bewaehrungszeit erlischt. Eine andere Meinung geht dahin, dass die Verpflichtung unabhaengig von diesen Faktoren auch dann ausgesprochen werden sollte, wenn sie innerhalb der Bewaehrungszeit nicht voll erfuellt werden kann. Auch in diesem Fall sei sie geeignet, den Bewaehrungsprozess wirksam zu unterstuetzen. Es muss in jedem Fall beachtet werden, dass die Realisierung der Pflicht zur Wiedergutmachung innerhalb der Bewaehrungszeit zu kontrollieren ist. Zum Tatbestandsmerkmal ?grosse Intensitaet? Der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts ist in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das Tatbestandsmerkmal ?grosse Intensitaet? in ? 161 StGB mit dem gleichen Merkmal in ? 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB identisch ist. Das Vorliegen des Merkmals ?grosse Intensitaet? wurde bejaht, wenn der Taeter bestimmte koerperliche oder psychische Gewalt anwendete, um in den Besitz von Sachen und Gegenstaenden zu kommen, die sonst fuer ihn nicht zugaenglich waren. Das gilt z. B. fuer diejenigen Faelle, in denen der Taeter zur Realisierung der Wegnahmehandlung solche Mittel oder Methoden anwendet wie das Erbrechen von Tueren oder Behaeltnissen mittels eines Werkzeuges, das Benutzen einer Leiter zum Einsteigen in Fenster usw./26/ ?Grosse Intensitaet? liegt nach der bisherigen Auffassung aber auch dann vor, wenn der Taeter zur Vorbereitung oder Durchfuehrung der Tat einen besonderen geistigen Aufwand betreibt, indem er z. B. durch umfangreiche /26/ Vgl. OG, Urteil vom 30. Maerz 1972 - 2 Zst 5/72 - (NJ 1972 S. 366). Berechnungen und Aufzeichnungen das Eigentumsdelikt erst ermoeglicht bzw. verschleiert 27/ oder Erfahrungen aus frueheren Einbruechen in dasselbe Objekt verwertet. Hieraus ist ersichtlich, dass an die Gewaltanwendung bisher keine besonderen Anforderungen gestellt worden sind. Die in ? 243 des alten StGB enthaltenen Tatbestandsmerkmale des schweren Diebstahls waren aber bei der Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal ?grosse Intensitaet? zumindest gedankliche Grundlage. In den ? 161 StGB sind die Tatbestandsmerkmale ?hoeherer Schaden?, ?grosse Intensitaet?, ?grobe Missachtung der Vertrauensstellung? und ?andere erschwerende Umstaende? aufgenommen worden, um diese Straftaten von Verfehlungen gemaess ? 160 StGB abzugrenzen. Daraus ergab sich, dass bei wiederholter Begehung einer Straftat mit grosser Intensitaet nach ? 161 StGB auch das Tatbestandsmerkmal ?wiederholt mit grosser Intensitaet? gemaess ? 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verwirklicht ist und damit also ein Verbrechen vorliegt. Oft war jedoch eine Bestrafung mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht erforderlich, weil sich die Schwere der Tat unter Beruecksichtigung der gesamten Umstaende nicht erhoeht hat. Deshalb wurde zunehmend die aussergewoehnliche Strafmilderung nach ? 62 Abs. 3 StGB angewendet. Dabei erhebt sich die Frage, ob die bisherigen Anforderungen an das Merkmal ?grosse Intensitaet? ausreichend sind oder ob es sich in den oben genannten Faellen nur um ?andere erschwerende Umstaende? i. S. des ? 161 StGB handelt, bei denen wiederholte Begehung der Tat allein noch nicht zu einer Strafverschaerfung gemaess ? 162 StGB fuehren kann. Um zu rechtspolitisch vertretbaren Konsequenzen zu kommen, muessten an das Tatbestandsmerkmal ?grosse Intensitaet? des ? 161 StGB so hohe Anforderungen gestellt werden, dass bei wiederholter Tatbegehung in diesen Faellen in der Regel auch die Strafverschaerfung gemaess ? 162 StGB gerechtfertigt ist. Die Intensitaet muss also tatsaechlich gross sein. Diese Voraussetzung waere z. B. bei solchen Handlungsweisen nicht gegeben,. bei denen der Taeter an drei verschiedenen Tagen mit Hilfe einer Leiter durch ein offenstehendes Fenster in Raeume eines Nachbargrundstuecks einsteigt 28/ oder mittels eines Nachschluessels und eines Schraubenziehers in Schulgebaeude eindringt./29/ Zwar sind diese Handlungen mit einer bestimmten Intenstaet durchgefuehrt worden, aber diese Intensitaet ist inhaltlich noch nicht als ?grosse Intensitaet? zu charakterisieren. Fuer das Vorliegen dieses Merkmals muessen in der Rechtsprechung noch weitere Kriterien herausgearbeitet werden. Damit wuerde der bisherigen mehr oder weniger formalen Anwendung des Verbrechenstatbestandes des ? 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB und der Ausdehnung der aussergewoehnlichen Strafmilderung gemaess ? 62 Abs. 3 StGB entgegengewirkt werden. Bei der weiteren Diskussion dieser Probleme sollte beruecksichtigt werden, dass das Merkmal ?grosse Intensitaet? gemaess ? 161 StGB einerseits Handlungen erfassen soll, die durch erheblichen psychischen oder physischen Aufwand, eine Vielzahl von strafrechtlich relevanten Versuchen oder auch durch eine Vielzahl von kleineren Straftaten gekennzeichnet sind und die als so schwer zu charakterisieren sind, dass grundsaetzlich eine Freiheitsstrafe von ueber einem Jahr auszusprechen ist. Andererseits wird dieses Merkmal zur /27/ Vgl. BG Neubrandenburg, Urteil vom 9. Februar 1972 -2 BSB 17/72 - (NJ 1972 S. 336). /28/ Vgl. dazu das Urteil des Obersten Gerichts vom 30. Maerz 1972, a. a. O. /29/ Vgl. OG, Urteue vom 19. Juli 1972 - 2 Zst 29/72 - (wird demnaechst veroeffentlicht). 752;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat und die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten als auch Beweisgründe die Begründung der Gewißheit über den Wahrheitswert er im Strafverfahren ihrer Verwendung im Beweisführungsprozeß erkennen.

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