Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 26. Jahrgang 1972 (NJ 26. Jg., Jan.-Dez. 1972, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-756)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 579 (NJ DDR 1972, S. 579); ?kuendet werden kann. Durch eine gute zeitliche Planung muss erreicht werden, dass moeglichst wenig Arbeitszeit der Werktaetigen in Anspruch genommen wird, um Produktionsausfall zu vermeiden. Das erfordert die Beachtung der betrieblichen Arbeitszeitplaene und Arbeitsschichtsysteme. Nicht zuletzt muss bei der Verhandlung im Betrieb eine dem sozialistischen Gerichtsverfahren entsprechende Verhandlungskultur gewaehrleistet werden. Zur Auswertung von Arbeitsrechtsverfahren Die differenzierte, vornehmlich auf die Ueberwindung der Schwerpunkte der Rechtsverletzungen orientierte Auswertung arbeitsrechtlicher Verfahren ist eine Massnahme, die sich organisch in die Gesamtheit aller Formen eingliedern muss, die der Erhoehung der Wirksamkeit der gerichtlichen Taetigkeit dienen. Die Verfahrensauswertung ist, eines der Mittel, das den verantwortlichen Staats- und Wirtschaftsorganen, den Betrieben und Einrichtungen, den Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen hilft, die Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen und Konflikten zu erkennen, und sie befaehigt, zu deren Ueberwindung beizutragen. Zugleich wird durch die Auswertung von Verfahren die Unduldsamkeit der Buerger gegenueber Rechtsverletzungen verstaerkt und damit neuen Rechtsverletzungen vorgebeugt./6/ Als Teil der Oeffentlichkeitsarbeit der Gerichte ist die Auswertung von Verfahren nicht in erster Linie Information der Oeffentlichkeit, obwohl sie wesentliche Elemente der Information enthaelt, sondern ein wichtiges Mittel, um immer breitere Kreise der Bevoelkerung fuer die Vorbeugung und Bekaempfung von Rechtsverletzungen zu gewinnen Diese Aufgabenstellung erfordert eine entsprechende Ausgestaltung der Auswertungsveranstaltungen. Es genuegt keineswegs, den Gegenstand /Gl Vgl. Schlegel, ?Zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Auswertung von Strafverfahren?, NJ 1969 S. 699 ff. und die Ergebnisse eines einzelnen Verfahrens zu erlaeutern. Vielmehr kommt es darauf an, die Buerger auf der Grundlage der Beschluesse der Partei- und Staatsfuehrung und der oertlichen Volksvertretungen durch die Darlegung der Ursachen, Bedingungen, Hintergruende und Zusammenhaenge der Rechtsverletzungen am Beispiel des konkreten Verfahrens davon zu ueberzeugen, dass es eine gesellschaftliche Notwendigkeit ist und im gemeinsamen Interesse der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und jedes Buergers liegt, an der Aufdeckung, Bekaempfung und Verhuetung von Rechtsverletzungen mitzuwirken. In diesem Zusammenhang ist die im Einzelfall getroffene Entscheidung zu erlaeutern. Zugleich muss die Erkenntnis vermittelt werden, dass der sozialistische Staat alle Massnahmen ergreift, die den wirksamen Schutz der sozialistischen Gesellschaft sowie der Rechte und Interessen der Buerger garantieren. Dabei sind die Politik der Partei- und Staatsfuehrung und die im Territorium zu loesenden Aufgaben anhand der Probleme zu erlaeutern, die im gerichtlichen Verfahren aufgetreten sind. Diese allgemeinen Grundsaetze fuer die Verfahrensauswertung erfahren fuer das arbeitsrechtliche Verfahren ihre spezielle Ausgestaltung. So sind die Gerichte bestrebt, das einen Betrieb betreffende Arbeitsrechtsverfahren mit den Mitgliedern der Konfliktkommission des Betriebes und mit bestimmten Werktaetigen oder Gruppen von Werktaetigen auszuwerten. Die Teilnehmer der Auswertung eines Verfahrens muessen unter dem Gesichtspunkt ausgewaehlt werden, wer auf Grund seiner Qualifikation, seiner beruflichen Taetigkeit, seiner Stellung im betrieblichen Kollektiv oder seiner Funktion in gesellschaftlichen Organisationen am besten geeignet ist, positiv auf die Erziehung der Werktaetigen zur Achtung des sozialistischen Rechts Einfluss zu nehmen, um damit die Wirksamkeit der gerichtlichen Taetigkeit zu erhoehen. In dieser Zielsetzung liegen wichtige Kriterien dafuer, ob und in welchem Rahmen Arbeitsrechtsverfahren auszuwerten sind. Rechtsprechung Arbeitsrecht ?47 GBA; ?43 AGO; 17. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag fuer die Werktaetigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaues vom 11. Dezember 1967; OG-Beschluss zur Taetigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiete des Arbeitslohnes, vom 15. September 1965. 1. Zu den Anforderungen an die Sachdienlichkeit als einer Voraussetzung fuer die Bestaetigung von Klageruecknahmen. 2. Zur Entscheidung ueber den rechtlichen Charakter eines vom Werktaetigen erhobenen Anspruchs auf eine hoehere Entlohnung im Rahmen der Von-bis-Spanne der zutreffenden Gehaltsgruppe sind die Festlegungen des Rahmenkollektivvertrags ueber die Verwendung des Gehaltsteils im Rahmen der Von-bis-Spanne zu beachten. 3. Legt der Rahmenkollektivvertrag fest, dass im Rahmen der Von-bis-Spanne die Hoehe des Gehalts zwischen dem Werktaetigen und dem Betrieb im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, so gelten die gesetzlichen Anforderungen an die Form des Arbeitsvertrags auch fuer gesondert abgeschlossene Vereinbarungen. Der Betrieb ist allerdings an muendliche Vereinbarungen gebunden. OG, Urt. vom 23. Juni 1972 - Za 8/72. Der Klaeger ist seit dem 1. Februar 1970 im VEB I. beschaeftigt. Die zum Zeitpunkt der Begruendung des Arbeitsrechtsverhaeltnisses bestehende Delegierung zu einem Studium wurde vom Betrieb uebernommen. Der Klaeger wurde nach der Gehaltsgruppe JII mit monatlich 870 M entlohnt. Dieser Betrag entspricht dem Anfangsgehalt der fuer diese Gruppe vorgesehenen Von-bis-Spanne von 870 M bis 945 M. Nachdem er im August 1971 sein Studium mit Erfolg abgeschlossen hatte, forderte der Klaeger vom Betrieb Entlohnung in Hoehe des Endgehalts der Gehaltsgruppe J II. Zur Begruendung seiner Forderung berief er sich darauf, dass im Einstellungsgespraech muendlich zugesichert worden sei, ihm spaetestens mit Abschluss des Studiums dieses Gehalt zu gewaehren. Der Betrieb bestritt eine solche Zusicherung und erklaerte, er habe die vom Klaeger geforderte Gehaltserhoehung erst fuer das Jahr 1972 planen koennen. Die vom Klaeger daraufhin angerufene Konfliktkommission wies den Antrag als unbegruendet zurueck. Die hiergegen erhobene Klage (Einspruch) nahm der Klaeger auf Anraten des Kreisgerichts zurueck. In Uebereinstimmung mit seiner gegenueber dem Klaeger in der muendlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung fuehrte das Kreisgericht in seinem Beschluss zur Bestaetigung der Klageruecknahme aus, bei der Forderung handele es sich um einen Leistungszuschlag gemaess ? 47 GBA, fuer dessen Geltendmachung der Rechtsweg nicht gegeben sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kassationsantrag des Praesidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. 579;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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