Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 26. Jahrgang 1972 (NJ 26. Jg., Jan.-Dez. 1972, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-756)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 276 (NJ DDR 1972, S. 276); ?maessigen Angriff auf persoenliches Eigentum solchen Faktoren bei der Entscheidung eines Taeters zur Toetung eines Menschen gleichzustellen wie z. B. einer Misshandlung oder schweren Bedrohung eines Angehoerigen. Eine derartige Beurteilung wuerde durch Ausweitung does Tatbestands des Totschlags zu Fehlern bei der strafrechtlichen Verfolgung von Toetungsverbrechen fuehren. Somit verbleiben keine besonderen Tatumstaende, die die Anwendung des ? 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB begruenden koennten. Die festgestellten Umstaende der Tat muessen aber bei der Einschaetzung des Grades der Schuld und der Schwere der Tat wie auch bei der Strafzumessung beruecksichtigt werden (? 61 Abs. 2 StGB i. V. m. ?? 21 Abs. 4, 16 Abs. 1, 62 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags war somit fehlerhaft, der Angeklagte haette wegen versuchten Mordes Verbrechen gemaess ? 112 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt werden muessen. Das Verbrechen des Angeklagten ist unter Beruecksichtigung des geaenderten Schuldausspruchs versuchter Mord statt versuchten Totschlags insbesondere wegen der erheblichen Intensitaet des verbrecherischen Willens und seiner Durchsetzung gefaehrlich und schwer. Diese Intensitaet zeigt sich deutlich in dem etwa eine Stunde anhaltenden Toetungsvorsatz, dem energischen Wuergen unter Aufbietung aller Kraefte und der unter blitzschnellem Erfassen der neuen Gelegenheit geaenderten Begehungsweise. Der Verwirklichungsgrad der Tat durch das Wuergen, das den Geschaedigten begruendet in Todesangst versetzte und ihn zwang, um sein Leben zu kaempfen, war hoch, wenn auch dann die konkrete Gefahr, erschossen zu werden, infolge der unsachgemaessen Behandlung des gesicherten Gewehrs nur gering war. Der Angeklagte hat sich rigoros und ohne Abwaegung nur fuer diesen Weg, der Toetung des Geschaedigten als Rache fuer die Toetung seines Hundes, entschieden. Die seiner Entscheidung zugrunde liegende Einstellung, ein Hund sei einem Menschen in seinem Wert gleichzusetzen, ist inhuman. Sie kann auch nicht akzeptiert werden, weil der Angeklagte an diesem Tier mit Liebe hing und von dessen Toetung in Erregung versetzt wurde. Gewiss muss hierbei beachtet werden, dass der Angeklagte in der Faehigkeit, diese Situation mit Abstand von der Gefuehlsaufwallung kritisch zu betrachten, eingeschraenkt war und an ihn keine Anforderungen gestellt werden duerfen, die ihn ueberfordert haetten. Sich von einem Angriff auf das Leben eines Menschen bewusst zurueckzuhalten, selbst wenn er durch die Toetung seines Hundes gefuehlsmaessig betroffen war, war dem Angeklagten durchaus moeglich, zumal es sich hierbei um elementare Anforderungen an ihn handelte. Bei der Entscheidung zur Tat kam seine ungefestigte Haltung gegenueber den gesellschaftlichen Verhaltensregeln massgeblich zum Durchbruch, wie sie sich auch in anderen gesetzwidrigen Handlungen, die zu seinen Vorstrafen fuehrten, zeigte. Im Interesse einer klaren Bestimmung des Grades der Schuld und der darin liegenden Konsequenzen fuer die Bemessung der Strafe war daher eine exakte Einschaetzung aller dieser Bedingungen der Tatentscheidung wichtig. Die Anwendung aussergewoehnlicher Strafmilderung gemaess ? 62 Abs. 1 StGB und damit der Unterschreitung der Mindeststrafe ist jedoch ausschliesslich aus ? 16 Abs. 1 StGB begruendet. Die erheblich beeintraechtigte Zurechnungsfaehigkeit minderte die Schuld des Angeklagten wesentlich. Unter Beruecksichtigung aller Umstaende entspricht eine Freiheitsstrafe von fuenf Jahren der Schwere der Tat. Sie ist die ihr angemessene und entsprechend wirksame Massnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Inhalt Seite Materialien der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts Dr. Joachim Schlegel : Probleme der Strafzumessung 249 Probleme bei der Anwendung der Geldstrafe im gerichtlichen Verfahren (Bericht des Kollegiums fuer Strafsachen vom 29. Maerz 1972) 252 Dr. Siegfried Wittenbeck : Anwendung der Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren 254 Dr. Gerhard Koerner: Zur Handhabung der Geldstrafe und des Strafbefehls im Bezirk Dresden . . . , 255 Ulrich R o e h I : Anwendung der Geldstrafe bei vorsaetzlichen Koerperverletzungen 256 Fritz Schumann : Probleme der Strafzumessung bei Eigentumsdelikten 257 Dr. Rudolf B i e b I : Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens bei Verfahren wegen Verkehrsgefaehrdung durch Trunkenheit 259 Hans L i s c h k e : Zur Strafzumessung bei Rowdytum und Staatsverleumdung 261 Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen der Strafzumessung 262 Recht und Justiz im Imperialismus Prof. Dr. habil. Roland Meister: Das Bundesverfassungsgericht der BRD eine Reservewaffe staatsmonopolistischer Machtausuebung 264 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Zur Tatschwere als der entscheidenden Grundlage fuer die Strafzumessung bei Eigentumsdelikten 268 Oberstes Gericht: Zur Beruecksichtigung von Tatumstaenden, die das Vorliegen eines Verbrechens begruenden, bei der Strafzumessung bei Eigentumsdelikten 269 Oberstes Gericht: Zur Frage der schweren Schaedigung sozialistischen Eigentums 270 Oberstes Gericht: Nach Einweisung in ein Jugendhaus duerfen nicht Wiedereingliederungsmassnahmen nach ? 47 StGB angeordnet werden 272 Oberstes Gericht: 1. Zur Frage, ob Jugendhaus rueckfallbegruendend wirkt. 2. Zur Strafzumessung bei Diebstahl persoenlichen Eigentums, wenn der Taeter aus voraengegangenen Verurteilungen keine Lehren gezogen hat 272 Oberstes Gericht: Zur Bindung eines Rechtsanwalts an die Bestellung als Verteidiger 273 Oberstes Gericht: Zum Vorliegen besonderer Tatumstaende i. S. des ? 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB 274 NJ-Beilcge 2 72 Zu Problemen der Umsetzung des 22. Plenums des Obersten Gerichts und zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Strafen ohne Freiheitsentzug und der Freiheitsstrafen (Bericht des Praesidiums an die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts am 29. Maerz 1972) Berichtigungen In dem in NJ 1972, Heft 7, S. 204 ff. veroeffentlichten Beitrag von Reuter, ?Erfahrungen aus der Taetigkeit der sowjetischen Gerichte bei der Bekaempfung und Verhuetung der Jugendkriminalitaet" muss die in Fussnote 18 und 27 angegebene Quelle richtig heissen: Karew, Der sowjetische Strafprozess. D. Red. Im Beitrag von Hennig ?Zur Umsetzung der Beschluesse des Praesidiums des Obersten Gerichts ." (NJ 1972 S. 192 ff.) muss der letzte Absatz auf S. 194, rechte Spalte, so beginnen: Die Geldstrafe ist dann nicht die geeignete Massnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn der Taeter bereits mit Geldstrafe vorbestraft ist und erhebliche gesellschaftswidrige vorsaetzliche Straftaten kurz nacheinander begangen werden; der Taeter . D. Red.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die sicherungskonzeptionelle Arbeit selbst auf hohem Niveau, aktuell und perspektivorientiert zu realisieren. Das heißt in erster Linie, den Mitarbeitern auf der Grundlage der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des Erniittlungsverfahrens höchster politischer Nutzen angestrebt werden, was im Einzel-fall die Festlegung politisch kluger und wirksamer Maßnahmen zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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