Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 26. Jahrgang 1972 (NJ 26. Jg., Jan.-Dez. 1972, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-756)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 240 (NJ DDR 1972, S. 240); ?zeigen, dass er sich in seinem positiven Verhalten zwar noch nicht allenthalben gefestigt hatte; das ist aber bei dem erst 15jaehrigen, in seiner Persoenlichkeit noch nicht gefestigten Jugendlichen auch nicht ohne weiteres zu erwarten gewesen und kann daher auch nicht als so erschwerend bewertet werden, wie es das Kreisgericht getan hat. Von Bedeutung ist, und darin zeigt sich letztlich die Kontinuitaet in der positiven Entwicklung des Jugendlichen, dass er nach der Aussprache beim Kreisgericht wieder an sich gearbeitet hat. wobei es ihm allerdings noch nicht gelungen ist, das gute Verhalten zu stabilisieren, wie Undiszipliniertheiten in der letzten Schulwoche zeigen. Waehrend dieses Erziehungsund Entwicklungsprozesses hat er zwar in einem Fall unbefugt ein Moped benutzt. Es ist jedoch zu beachten, dass insoweit nur eine geringe Tatintensitaet Vorgelegen hat und der Entschluss dazu nicht laengere Zeit vorgefasst gewesen, sondern aus der konkreten Situation entstanden ist. Darin kommt zwar ein disziplinloses Verhalten zum Ausdruck, und es muss mit Nachdruck auch darauf hingewirkt werden, dem Jugendlichen die Gesellschaftswidrigkeit seines Handelns bewusst zu machen und ihn zur Einhaltung der Gesetze und zur Achtung des Eigentums seiner Mitbuerger zu erziehen. Unter Beachtung aller die Tat sowie die Entwicklung des Jugendlichen betreffenden bedeutsamen Umstaende ist eine Freiheitsstrafe jedoch nicht erforderlich. Es waere vielmehr richtig gewesen, dem Jugendlichen nach ? 70 StGB besondere Pflichten aufzuerlegen, die dazu angetan sind, ihm die Gesellschaftswidrigkeit seines Vergehens bewusst zu machen und ihn mit Unterstuetzung des Elternhauses und der Schule in seiner positiven Entwicklung weiter zu foerdern. Dafuer ist unter Beruecksichtigung seines wenig sinnvollen Freizeitverhaltens die Durchfuehrung gesellschaftlich nuetzlicher Freizeitarbeit von 25 Stunden geeignet (? 70 Abs. 2 StGB). ?52 StGB. 1. Die Hoechstdauer des Taetigkeitsverbots von fuenf Jahren kann ueberschritten werden, wenn gegen den Taeter eine Freiheitsstrafe von mehr als fuenf Jahren ausgesprochen wird. 2. Dauerndes Taetigkeitsverbot kann nur ausgesprochen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als fuenf Jahren ausgesprochen wird und die Straftat zugleich eine so schwere verbrecherische Verletzung von Berufspflichten enthaelt, dass die dauernde Untersagung der Ausuebung des Berufs gesellschaftlich notwendig ist. BG Leipzig, Urt. vom 31. Januar 1972 2 BSB 560/71. Der 37jaehrige Angeklagte ist seit 1961 Lehrer fuer Deutsch und Russisch. In der Zeit von 1965 bis 1971 hat er seine Funktion als Lehrer ausgenutzt, um vier Schuelerinnen im Alter von 14 bis 15 Jahren zu sexuellen Handlungen zu missbrauchen. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemaess ?? 150 Abs. 1, 63 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Gleichzeitig wurde ihm die Ausuebung seines Lehrerund Erzieherberufs fuer dauernd untersagt. Zur Begruendung der Freiheitsstrafe von vier Jahren fuehrt das Kreisgericht im wesentlichen aus, dass die hohe Gesellschaftsgefaehrlichkeit der Straftat vor allem dadurch charakterisiert werde, dass der Angeklagte elementare Pflichten eines Lehrers und Erziehers verletzt und ueber einen laengeren Zeitraum die moralischethische Erziehung der geschaedigten Jugendlichen erheblich beeintraechtigt habe. Darueber hinaus verweist das Gericht darauf, dass der Angeklagte trotz frueher an ihm im Lehrerkollektiv geuebter Kritik wegen mo- ralisch anstoessigen Verhaltens keine Lehren gezogen und durch seine Straftaten einen nachhaltigen negativen Einfluss auf die moralisch saubere Erziehung der uebrigen Schueler ausgeuebt und das Ansehen der Schule in der Oeffentlichkeit schwer geschaedigt habe. Zum Ausspruch des Taetigkeitsverbots wird in der Entscheidung des Kreisgerichts lediglich ausgefuehrt: Die Feststellungen in dieser Entscheidung rechtfertigen nicht, dass der Angeklagte jemals wieder die Taetigkeit eines Lehrers oder Erziehers ausuebt.? Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Berufung hatte teilweisen Erfolg. Aus den Gruenden: Der Sachverhalt wurde umfassend aufgeklaert und rechtlich richtig gewuerdigt. Die darauf beruhende, die Persoenlichkeit des Taeters angemessen beruecksichtigende vierjaehrige Freiheitsstrafe entspricht der Tatschwere und ist nicht zu beanstanden. Das Kreisgericht hat aber bei der Bemessung der Dauer des als Zusatzstrafe ausgesprochenen Taetigkeitsverbots nach ? 53 StGB die gesetzliche Bestimmung nicht beachtet und die Anwendung dieser Massnahme im Urteil auch nicht begruendet. ? 53 Abs. 5 Satz 1 StGB bestimmt, dass die Dauer des Taetigkeitsverbots mindestens ein Jahr und hoechstens fuenf Jahre betragen darf. Eine Abweichung von diesem Grundsatz enthaelt Satz 3 dieser Bestimmung. Danach ist es moeglich, die Hoechstdauer des Taetigkeitsverbots von fuenf Jahren zu ueberschreiten und bis .auf zehn Jahre festzulegen, wenn gegen den Taeter eine Freiheitsstrafe von mehr als fuenf Jahren ausgesprochen wird. Liegt dieses Erfordernis nicht vor, wird also eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, die fuenf Jahre nicht uebersteigt, dann darf die Dauer des Taetigkeitsverbots ebenfalls fuenf Jahre nicht ueberschreiten. Beim Ausspruch des dauernden Taetigkeitsverbots hat sich das Kreisgericht offenbar davon leiten lassen, dass die Anwendung des ? 64 Abs. 3 StGB wonach unter Beachtung des Charakters und der Schwere der dem Angeklagten nachgewiesenen Straftat die Ueberschreitung der nach ? 150 Abs. 1 StGB zulaessigen Strafobergrenze erforderlich war die Straftat als besonders schwere verbrecherische Verletzung von Berufspflichten charakterisiert. Diese Wertung des Kreisgerichts erfuellt aber nicht das gesetzliche Erfordernis fuer die Anordnung des dauernden Taetigkeitsverbots, denn sowohl fuer die Festlegung eines Taetigkeitsverbots ueber fuenf Jahre bis zu zehn Jahren als auch fuer den Ausspruch des dauernden Taetigkeitsverbots ist eine Freiheitsstrafe von mehr als fuenf Jahren gesetzliche Voraussetzung. ? 53 Abs. 5 Satz 3 StGB raeumt die Moeglichkeit des dauernden Taetigkeitsverbots nur fuer den Fall ein, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als fuenf Jahren ausgesprochen wird und die Straftat zugleich eine so schwere verbrecherische Verletzung von beruflichen Pflichten enthaelt, dass eine Ueberschreitung des zehnjaehrigen Taetigkeitsverbots und somit die dauernde Untersagung der Ausuebung des Berufs gesellschaftlich notwendig ist. Da der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist, musste fuer die Bemessung der Dauer des erforderlichen Verbots der Ausuebung seiner Taetigkeit als Lehrer und Erzieher die Bestimmung des ? 53 Abs. 5 Satz 1 StGB beachtet werden, wonach die hier zulaessige Hoechstdauer fuenf Jahre betraegt. Aus diesen Gruenden musste die Berufung des Angeklagten in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Bezirksstaatsanwalts hinsichtlich der 240;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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