Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 26. Jahrgang 1972 (NJ 26. Jg., Jan.-Dez. 1972, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-756)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 66 (NJ DDR 1972, S. 66); ?der. Staatsanwaltschaft zur Auswertung des VIII. Parteitages der SED ausgefuehrt, dass die sozialistische Gesetzlichkeit weder eine Sache fuer sich noch eine Sache an sich, sondern eine Methode der Diktatur des Proletariats ist, die wesentlich zur Ausuebung der sozialistischen Staatsmacht beitraegt. Recht und Gesetzlichkeit dienen der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft, dem Wohle der Menschen, der Entwicklung sozialistischer Persoenlichkeiten und ihrer schoepferischen Aktivitaet./2/ Die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Loesung der von der Staatsanwaltschaft zu bewaeltigenden Aufgaben erfordern u. a. auch, die Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts gegenueber den gesellschaftlichen Gerichten und die Zusammenarbeit mit ihnen zu verstaerken. Ihnen muss zur Loesung ihrer Aufgaben staendig Hilfe gewaehrt werden. Insbesondere muessen die dem Staatsanwalt uebersandten Beschluesse der gesellschaftlichen Gerichte kurzfristig und gruendlich ueberprueft werden. Die Ergebnisse dieser Ueberpruefungen sollten in die Anleitung und Schulung sowie in die Bekaempfung der Kriminalitaet und anderer Rechtsverletzungen einfliessen. Bei den Staatsanwaelten hat sich seit langem die Erkenntnis durchgesetzt, dass die gesellschaftlichen Gerichte eine wichtige Aufgabe bei der Bekaempfung und Vorbeugung von Straftaten, Arbeitsrechtsstreitigkeiten und anderen Rechtsverletzungen erfuellen und dass die Zusammenarbeit mit ihnen ein wichtiger Teil der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht ist. Um die Effektivitaet dieser Arbeit ziu erhoehen, muss sich die Staatsanwaltschaft auf folgende drei Komplexe konzentrieren: die Einschaetzung der Praxis der Uebergabe von Vergehen an die gesellschaftlichen Gerichte, die Ueberpruefung der Beschluesse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, die Erhoehung der Qualitaet der Anleitung und Schulung der gesellschaftlichen Gerichte. Dabei ist auch zu beachten, dass der Erziehungsprozess des Rechtsverletzers nicht mit der Beratung des gesellschaftlichen Gerichts abgeschlossen ist, sondern mit Hilfe der gesellschaftlichen Kraefte fortgesetzt werden muss. Dem Staatsanwalt obliegt demzufolge die Aufgabe, dis gesellschaftlichen Gerichte in ihrem Bemuehen zu unterstuetzen, die gesellschaftliche Wirksamkeit ihrer Beschluesse zu erhoehen. Das gilt insbesondere fuer die Verwirklichung der Empfehlungen auf dem Gebiet der Ordnung, Sicherheit und Disziplin, da hier ein enger Zusammenhang zur Kriminalitaetsvorbeugung und -bekaempfung besteht. Entwicklung der Ubergabepraxis Das Verantwortungsbewusstsein der Staatsanwaelte fuer eine richtige und einheitliche Uebergabepraxis, insbesondere der Organe der Deutschen Volkspolizei, ist gewachsen. Das findet darin seinen Ausdruck, dass die Uebergaben von Vergehen an die gesellschaftlichen Gerichte vom Staatsanwalt ueberprueft werden. Sie sind in der Regel richtig, und nur in Ausnahmefaellen ist die Rueckgabe der Sache an das uebergebende Organ oder die Aufhebung der Uebergabeentscheidung durch den Staatsanwalt erforderlich (z. B. wenn der Taeter einschlaegig vorbestraft war, wenn die Einschaetzung, dass die Handlung nicht erheblich gesellschaftswidrig sei, nicht zutraf, wenn der Sachverhalt nicht genuegend geklaert wurde oder wenn der Tatbestand eines Vergehens nicht erfuellt war). Trotz dieser Entwicklung /2/ Streit, ?Hoehere Wirksamkeit der Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft?, NJ 1971 S. 663 ff. der Uebergabepraxis ist auch kuenftig die Kontroll- und Anleitungstaetigkeit des Staatsanwalts insoweit zu verstaerken. Es gibt Anzeichen dafuer, dass geeignete Vergehen nicht an die gesellschaftlichen Gerichte uebergeben werden, weil der Erlass einer polizeilichen Strafverfuegung oder die Beantragung eines Strafbefehls fuer einfacher und zeitsparender gehalten wird. Zuweilen wird auch die Stellung und die Taetigkeit der gesellschaftlichen Gerichte unterschaetzt. Die erzieherische Wirkung der polizeilichen Strafverfuegungen bei Eigentumsverfehlungen oder der Strafbefehle bei Vergehen wird fuer hoeher gehalten, weil damit auf Rechtsverletzungen schneller reagiert werden koenne. Dieser Auffassung muss entgegengetreten werden. Die Ordnungsstraf-, Strafbefehls- und Uebergabepraxis muss staendig beobachtet werden. Dabei muss gesichert sein, dass alle geeigneten Vergehen entsprechend den gesetzlichen Forderungen (? 28 StGB, ? 58 StPO) an die gesellschaftlichen Gerichte zur Beratung uebergeben werden. Auf diese Weise wird eine grosse erzieherische Wirksamkeit erzielt. Dass die gesellschaftlichen Gerichte eine gute vorbeugende Arbeit leisten, ergibt sich nicht zuletzt aus der geringen Rueckfallhaeufigkeit in den von den Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen abgeschlossenen Strafsachen. Bei den Uebergaben zeigen sich innerhalb der einzelnen Bezirke erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kreisen. Ob das gerechtfertigt ist oder in fehlerhaften Auffassungen ueber die Rolle der gesellschaftlichen Gerichte begruendet liegt, muss durch Untersuchungen in den Bezirken geklaert werden. Soweit diese Entwicklung auf einer Unterschaetzung der Rolle der gesellschaftlichen Gerichte beruht, muessen ideologische Auseinandersetzungen gefuehrt werden. Gleichzeitig ist die Erziehung zur kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Gerichten zu verstaerken. Inhalt der Uebergabeentscheidungen Die Uebergabeentscheidungen genuegen in der Mehrzahl den Anforderungen des ? 59 StPO. Danach hat die Uebergabe durch eine schriftlich begruendete, dem gesellschaftlichen Gericht zuzustellende Entscheidung zu erfolgen. Dem Anzeigenden, dem Geschaedigten und dem Beschuldigten ist die Uebergabe durch einen begruendeten Bescheid mitzuteilen oder durch eine persoenliche Aussprache bekanntzugeben. Trotzdem weisen einige Ubergabeentscheidungen, insbesondere der Abschnittsbevollmaechtigten der Deutschen Volkspolizei, Maengel auf, die die Beratung der gesellschaftlichen Gerichte negativ beeinflussen und ihre erzieherische Wirksamkeit beeintraechtigen. Ein wesentlicher Mangel besteht z. B. haeufig darin, dass entgegen der Forderung in ? 59 Abs. 2 StPO der Sachverhalt nicht konzentriert und erschoepfend geschildert wird. Das gesellschaftliche Gericht kann in diesen Faellen oft nur schwer erkennen, welche Verhaltensweise des Beschuldigten eigentlich strafrechtlich relevant ist. Auch die Tatbestandsmaessigkeit der Straftat wird nicht immer genuegend begruendet. Es wird zum Teil auch gar nicht oder nicht klar gesagt, ob es sich um ein Vergehen oder eine Verfehlung handelt. Zur Einschaetzung der Handlung in der Uebergabeentscheidung gehoeren auch Ausfuehrungen zum Grad der Schuld. Das wird zuweilen nicht ausreichend herausgearbeitet. So wird z. B. bei jugendlichen Taetern .nicht zu deren Schuldfaehigkeit Stellung genommen. Die Einschaetzung der Persoenlichkeit des Taeters in der Uber- 66;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Vorbeugung durch Einsatz aller tschekistischen Mittel, Methoden und Potenzen ständig zu erhöhen. Ausgehend vom engen Zusammenhang von Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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