Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 95 (NJ DDR 1971, S. 95); Leistungsprinzip als inhärentes Element sozialistischer Wirtschaftsführung und -gestaltung eines weit umfassenderen Schutzes bedarf, als dies beispielsweise durch das Eigentumsrecht allein möglich ist. Eigentumsdelikte sind unter den Bedingungen des gesellschaftlichen Eigentums an den Produktionsmitteln und namentlich im ökonomischen System des Sozialismus geeignet, die Wirksamkeit des Systems ökonomischer Hebel wie Lohn, Prämie, Preis und Gewinn zu stören, die Einheit von materieller und finanzieller Planung zu untergraben und u. U. sachgerechte Entscheidungen der sozialistischen Staats- und Wirtschaftsorgane über den Einsatz materieller und finanzieller Mittel zu beeinträchtigen. Natürlich hat nicht etwa das Eigentumsstrafrecht zu gewährleisten, daß das System der ökonomischen Stimuli funktioniert. Jedoch werden durch eine derartige Charakterisierung der Eigentumsdelikte die Beziehungen zwischen Ökonomie und strafrechtlich relevanten Angriffen auf die subjektiven Eigentumsrechte deutlich. Damit wird auch nicht die prinzipielle Kennzeichnung der Angriffsrichtung der Eigentumsdelikte als widerrechtlicher Eingriff in subjektive Eigentumsbefugnisse verändert. Beim Diebstahl dürften in der Praxis wohl die geringsten Schwierigkeiten auftreten. Demgegenüber stellen betrügerische Manipulationen vor allem, wenn sie von Wirtschaftsfunktionären vorgenommen werden nicht .selten erhebliche Anforderungen an ihre strafrechtliche Erfassung. Bei dieser Deliktskategorie wird auch besonders sichtbar, in welchem Maße das Leistungsprinzip durchbrochen wird, so daß einerseits die Wesensmerkmale der Eigentumsdelikte vorhanden sind, andererseits aber auch echte Abgrenzungsprobleme zu den Wirtschaftsdelikten auftreten können. Eigentumsdelikte stören die Eigentumsbeziehungen, insbesondere verletzen sie subjektive Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrechte, weil in körperlichen Gegenständen oder in Geld manifestierte Werte aus einem Vermögen her-ausgenommeii und widerrechtlich in ein anderes eingegliedert werden. Diese Gesichtspunkte sind für die Wirtschaftsdelikte nicht wesensbestimmend, wenngleich sie ebenfalls eine Rolle spielen können. Spezifika der Wirtschaftsstraftaten Das Typische der Wirtschaftsdelikte besteht darin, daß Leitungs- und Produktionsprozesse gestört werden, daß der als Produktionsbedingung im ökonomischen System notwendige staatlich-gesellschaftliche Leitungsmechanismus nicht verwirklicht werden kann oder elementar fehlerhaft gestaltet ist und so volkswirtschaftliche Schäden entstehen. Während z. B. bei der vorsätzlichen Beschädigung sozialistischen Eigentums (§ 163 StGB) der Gegenstand vernichtet oder beschädigt wird damit der im Gegenstand manifestierte Wert verloren geht, hat die Wirtschaftsschädigung (§ 166 StGB) die widerrechtliche Nichteingliederung oder Ausgliederung von Produktionsmitteln und die dadurch verursachten volkswirtschaftlichen Schäden zum Gegenstand seiner Wertung. Während raffinierte Unterschlagungs- oder Betrugshandlungen auf eine rechtswidrige Vermögensüberführung gerichtet sind, steht im Vordergrund des Vertrauensmißbrauchs i. S. des § 165 StGB die ökonomische Schadensherbeiführung infolge verantwortungslosen Nicht- oder Fehleinsatzes der dem Wirtschaftsfunktionär zur verantwortungsvollen Handhabung übergebenen Fonds, wobei auch das Motiv der persönlichen Bereicherung vorliegen kann. Der Schadensbegriff besitzt somit unterschiedliche Aspekte und Dimensionen je nachdem, ob er aus der engeren Sicht der Eigentumsdelikte oder der weitergefaßten Sicht der Wirtschaftsstraftaten betrachtet wird. Während es bei den Eigentumsdelikten stets vorwiegend um mehr oder weniger konkret faß- und meßbare Summen und Werte geht, die rechtswidrig zugeeignet, beschädigt oder vernichtet werden, ist unter Schaden im wirtschaftsstrafrechtlichen Sinne vor allem die materielle oder andersartige Auswirkung hierunter sind auch gewisse Schäden sekundärer und tertiärer Natur zu fassen von Fehlhandlungen auf den Wirtschaftsprozeß zu verstehen. Damit soll keinesfalls der Standpunkt vertreten werden, daß durch Eigentumsdelikte hervorgerufene, über den Verlust materieller Substanz hinausgehende Folgen für die Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit bzw. Gesellschaftswidrigkeit bedeutungslos seien./l/ Gerade derartige Sekundärfolgen beweisen ebenso wie im Zusammenhang mit Eigentumsverletzungen begangene Pflichtverletzungen durch Personen, die mit bestimmten Funktionen betraut sind, daß auch gewisse Eigentumsdelikte unter den Begriff der Wirtschaftskriminalität im weiteren Sinne fallen und eine nur aus der Sicht einer Störung der Eigentumsordnung und des Leistungsprinzips vorgenommene Betrachtung ihrem Charakter nicht gerecht wird. Probleme der Tateinheit von Eigentumsund Wirtschaftsdelikten Wenn eingangs darauf hingewiesen wurde, daß bei einer Verwischung der Grenzen zwischen Eigentumsund Wirtschaftsdelikten Fehlurteile ergehen können, so muß das vor allem unter folgenden Aspekten gesehen werden: Zutreffend wurde bei der Ausarbeitung des neuen Strafgesetzbuches darauf hingewiesen, daß sowohl die Tatbestände als auch das Sanktionssystem der Wirtschaftsstraftaten den komplizierten Problemen des Wirtschaftslebens Rechnung tragen müssen. Diesen im Wesen der Wirtschaftsdelikte liegenden Besonderheiten objektiver und subjektiver Natur trägt das Gesetz insofern Rechnung, als das Maßnahmensystem der strafrechtlichen Verantwortlichkeit äußerst differenziert, im übrigen aber auch relativ niedrig gehalten ist. Das geschah in richtiger Erkenntnis der vielfältigen Besonderheiten, die das Wesen dieser Delikte ausmachen und faktisch von Spezifika beim Motivationsgefüge bis hin zu äußerst komplizierten Verhaltensforderungen im objektiven Bereich reichen. All das verlangt von der sozialistischen Rechtspraxis eine äußerst prägnante Arbeit mit dem Gesetz. So kann jemand, der von der Subjekteigenschaft, dem Funk-tions- und Aufgabenradius und den daran geknüpften Verfügungs- und Entscheidungsbefugnissen beispielsweise durchaus in den Kreis der von § 165 StGB erfaßten Personen gehört/2/, ein Eigentumsdelikt begehen, das in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnisse stand. Er ist deshalb auch ausschließlich wegen eines Eigentumsdelikts zur Verantwortung zu ziehen. Hat ein solcher Täter jedoch seine Funktion zur persönlichen Bereicherung ausgenutzt, sich durch sie günstige Möglichkeiten zur Begehung derartiger Straftaten geschaffen, so dürften in der Regel sowohl ein Eigentumsdelikt als auch eine Wirtschaftsstraftat (§ 165 StGB) vorliegen/3/. Erst diese tateinheitliche Anwendung der Strafgesetze schafft die Voraussetzung 111 Vgl. Schwarze, „ökonomische Auswirkung strafbarer Minusdifferenz exakt ermittelt“, Forum der Kriminalistik 1969, Heft 8, S. 356 f. 121 Vgl. Pasler, „Vertrauensmißbrauch als Straftat gegen die Volkswirtschaft“, NJ 1969 S. 208; Kudernatsch/Rommel, „Zum Tatbestand des Vertrauensmißbrauchs (§ 165 StGB), Forum der Kriminalistik 1970, Heft 1, S. 32 f. 131 Vgl. OG, Urteil vom 27. April 1970 2 Ust 27/69 (unveröffentlicht) . 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 95 (NJ DDR 1971, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 95 (NJ DDR 1971, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise dos gegnerischen Vorgehens zu informieren. Aus gehend von der ständigen Analysierung der Verantwortungsbereiche ist durch Sicherungs- Bearbeitungskonzeptionen, Operativpläne oder kontrollfähige Festlegungen in den Arbeitsplänen zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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