Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 87 (NJ DDR 1971, S. 87); Feststellung der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ohne Vorliegen neuer Tatsachen i. S. des § 59 FGB, als ohne hinreichenden Grund, ein Blutgruppengutachten beigezogen hat, rechtfertigt es nicht, die durch das Gutachten bekannt gewordene neue Tatsache der offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft zu ignorieren, da es für die gerichtliche Prüfung allein auf die Bewertung der Tatsache selbst, nicht aber darauf ankommt, auf welche Weise sie bekannt geworden ist. BG Leipzig, Urt. vom 13. August 1970 00 6 BF 50/70. Der Kläger hat am 15. Februar 1963 die Vaterschaft für das am 26. November 1962 geborene Kind Steffen P. anerkannt.'Er hat mit der Verklagten während der gesetzlichen Empfängniszeit (28. Januar bis 29. Mai 1962) geschlechtlich verkehrt. Der Kläger war seinerzeit 17 Jahre alt. Der Kläger hat beantragt, die Unwirksamkeit seiner Vaterschaftsanerkennung festzustellen, und dazu erklärt: Er sei bei der Anerkennung der Vaterschaft unzureichend über die Sexualbeziehungen und ihre Auswirkungen aufgeklärt gewesen. Erst während seiner 1967 geschlossenen Ehe sei ihm klargeworden, daß das Kind Steffen P. nicht aus dem Geschlechtsverkehr mit ihm stammen könne. Gegen seine Vaterschaft spreche insbesondere, daß das Kind ein Siebenmonatskind sei, der letzte Verkehr mit der Verklagten aber im Februar 1962 stattgefunden habe. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat eingewandt: Die geschlechtlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Kläger hätten sich bis Juni 1962 fortgesetzt. Außerdem sei die Klage verspätet erhoben. Der Kläger hätte die Einwendungen schon längst geltend machen können. Das Kreisgericht hat nach Beiziehung zweier Blutgruppengutachten, wonach die Vaterschaft des Klägers offenbar unmöglich ist, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Durch die Blutgruppengutachten sei erwiesen, daß der Kläger nicht der Vater des Kindes sei. Deshalb erübrige sich eine Beweiswürdigung zu anderen Punkten des zum Teil unterschiedlichen Parteivorbringens. Hinsichtlich der Wahrung der Anfechtungsfrist sei davon auszugehen, daß der seinerzeit äußerst unerfahrene Kläger sich jahrelang in der von seiner Familie bestärkten Annahme befunden habe, der Vater des Kindes zu sein. Die Ehefrau des Klägers habe bestätigt, daß es erst im Herbst 1968 zwischen ihr und dem Kläger zu einer umfassenden Aussprache darüber gekommen sei. Erst dadurch habe der Kläger überhaupt erfahren, daß eine Frau beim ersten Geschlechtsverkehr Schmerzen habe, und er habe sich in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß die Verklagte seinerzeit keinerlei Schmerempfindungen geäußert habe. Diese Erkenntnis habe ihn veranlaßt, die Zeitspanne zwischen seinem letzten Verkehr mit der Verklagten und der Geburt des Kindes gründlich zu prüfen, so daß der Kläger tatsächlich erst im Herbst 1968 von den Tatsachen erfahren habe, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Die Jahresfrist des § 59 Abs. 2 FGB sei somit gewahrt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verklagten, mit der geltend gemacht wird, daß nach der 1963 erfolgten Vaterschaftsanerkennung keine neuen Tatsachen im Sinne des § 59 FGB bekannt geworden seien, die den Kläger zur Anfechtungsklage berechtigt hätten. Der Hinweis auf die angeblich nicht mehr vorhandene Jungfräulichkeit der Verklagten beim ersten Verkehr mit dem Kläger sei für die Frage der Vaterschaft bei dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt unerheblich. Der Kläger habe die Vaterschaft in Kennt- nis des Umstandes, daß es ein Siebenmonatskind war, anerkannt. Vom Kläger seien somit keine anderen erheblichen Tatsachen vorgebracht worden als diejenigen, die ihm schon bei der Anerkennung der Vaterschaft bekannt gewesen seien. Bei dieser Sachlage entbehre die Beiziehung des Blutgruppengutachtens durch das Kreisgericht der Rechtsgrundlage. Diese fehlerhafte Maßnahme des erstinstanzlichen Gerichts könne nicht die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung des Klägers bewirken. Die Berufung hatte keinen Erfolg; Aus den Gründen: Die Wahrung der Rechtssicherheit und der berechtigten Interessen des betreffenden Kindes erfordern es, daß gegen ein Vaterschaftsanerkenntnis nur unter den strengen Voraussetzungen des § 59 FGB vorgegangen werden kann. Dem Klageberechtigten müssen nach der Vaterschaftsanerkennung Tatsachen bekannt geworden sein, die gegen die Vaterschaft sprechen. Es muß sich also um das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen handeln, die so gewichtig sind, daß sie nach objektiven Maßstäben ernstliche Zweifel an der Vaterschaft auslösen und den Betreffenden von einer Anerkennung ohne gerichtliche Nachprüfung der Dinge abgehalten hätten. Unter Umständen können auch bereits bekannte Fakten durch solche neu hinzutretenden Tatsachen im entsprechenden Zusammenhang eine andere und weitergehende Bewertung erfahren. Dem Kreisgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es das Ergebnis der vom Kläger erwähnten und von seiner Ehefrau bestätigten Aussprache vom Herbst 1968 als eine solche neue Tatsache wertet. Der Kläger hat dabei lediglich den ihm angeblich neuen Hinweis erhalten, daß eine Frau beim ersten Geschlechtsverkehr Schmerzen empfindet, und schließt daraus, daß die Verklagte bei dem Geschlechtsverkehr mit ihm im Februar 1962 mangels entsprechender Schmerzäußerungen nicht zum ersten Mal Geschlechtsverkehr hatte und demzufolge noch mit einem anderen Mann intime Beziehungen unterhielt. Abgesehen davon, daß diese Schlußfolgerung nicht zwingend ist, ist sie auch insofern unbeachtlich, als es im vorliegenden Fall angesichts der Tragezeit und des Reifegrades des Kindes ja gerade auf einen Verkehr der Verklagten mit einem anderen Manne nicht vor, sondern nach dem Februar 1968 ankommt. Daß es sich um ein Siebenmonatskind handelt, hat der Kläger, wie er selbst in dem Verfahren wiederholt bestätigt hat, bereits z. Z. der Anerkennung gewußt. Aus der Aussprache mit seiner Ehefrau im Herbst 1968 läßt sich also die Kenntnis neuer Tatsachen im Sinne des § 59 FGB nicht herleiten, so daß die Klage insoweit nicht begründet war. Bei zutreffender Würdigung dessen hätte für das Kreisgericht keine Veranlassung bestanden, noch ein Blutgruppengutachten beizuziehen, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist zu versuchen, Tatsachen im Sinne des § 59 FGB im Verfahren nachträglich erst herbeizuschaffen. Dieses Blutgruppengutachten hat bestätigt durch das Kontrollgutachten die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers ergeben. Damit ist aber nunmehr eine neue Tatsache von maximaler Aussagekraft bekannt geworden, die die Vaterschaft des Verklagten ausschließt. Der Umstand, daß bei dem damaligen Stand des erstinstanzlichen Verfahrens kein hinreichender Grund zur Blutgruppenbegutachtung gegeben war, rechtfertigt es nicht, die nun einmal mit diesem Gutachten vorliegende neue Tatsache zu ignorieren. Es kommt auf die Bewertung der betreffenden Tatsache selbst und das Bekanntwerden nach der Anerkennung 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 87 (NJ DDR 1971, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 87 (NJ DDR 1971, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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