Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 86 (NJ DDR 1971, S. 86); den gewährten Überbrückungsgeldes in den Fällen, in denen der Zeitpunkt seiner Zahlung mit der Scheidung zusammenfällt, vgl. BG Cottbus, Urteil vom 30. Mai 1968 - 3 BF 37/68 - (NJ 1968 S. 576). D. Red. § 34 FGB. Lassen die im Gesetz für die Übertragung der ehelichen Wohnung genannten wesentlichen Gesichtspunkte (Wohl der Kinder, Lebensverhältnisse der Beteiligten und Umstände der Ehescheidung) noch keine eindeutige Entscheidung zu, so können auch andere Umstände (hier: öffentliches Interesse an einer bestimmten Regelung der Nutzungsrechte an der Ehewohnung) von entscheidender Bedeutung sein. BG Leipzig, Urt. vom 10. Juli 1970 - 00 6 BF 80/70. Das Kreisgericht hat im Ehescheidungsverfahren die Ehewohnung dem Kläger zugesprochen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verklagte mit der Berufung. Sie hat dazu vorgetragen, das Kreisgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Verklagte das Erziehungsrecht für die zweijährige Tochter der Parteien ausübe. Diese werde künftig den Kindergarten besuchen, der in unmittelbarer Nähe der Ehewohnung liegt. Es sei ihr deshalb nicht zuzumuten, aus der Wohnung auszuziehen und täglich mit dem Kind einen relativ weiten Weg zum Kindergarten zurückzulegen. Der Umstand, daß der Kläger bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien auf Grand seines Einkommens leichter in der Lage sei, die Verklagte finanziell abzufinden, sei kein ausschlaggebender Gesichtspunkt, zumal die Eltern der Verklagten bereit seien, sie insoweit zu unterstützen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die bei einer Entscheidung über die Ehewohnung nach § 34 FGB zu beachtenden Kriterien berücksichtigt und eine Entscheidung getroffen, der auch im Ergebnis der Verhandlungen vor dem Senat zugestimmt werden kann. Unstreitig zwischen den Parteien ist, daß das Wohnhaus der Parteien während der Ehe auf einem Grundstück erbaut worden ist, welches der Kläger geerbt hat. Später haben sich die Parteien als Eigentümer je zur Hälfte ins Grundbuch eintragen lassen, und sie haben bei Sei eidung der Ehe vereinbart, daß derjenige alleiniger Eigentümer des Grundstücks werden und den anderen abfinden soll, dem vom Gericht die Ehewohnung zugesprochen wird. Bei dieser Sachlage war eine Entscheidung nach § 34 FGB möglich und für die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Parteien auch notwendig. Das Gericht hat dabei insbesondere das Wohl der Kinder, die Lebensverhältnisse der Beteiligten und die Umstände der Ehescheidung zu berücksichtigen. Das schließt nicht aus, daß außerdem auch noch andere für die künftige Gestaltung der Rechte an der Ehewohnung bedeutungsvolle Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. OG, Urteil vom 8. Februar 1968 1 ZzF 39/67 NJ 1968 S. 377). Sie können u. U. sogar entscheidendes Gewicht haben, wenn die im Gesetz vorrangig aufgeführten Gesichtspunkte nicht eindeutig zugunsten einer Partei zu berücksichtigen sind. So kann z. B. ein öffentliches Interesse an einer bestimmten Regelung der Nutzungsrechte an der Ehewohnung für die Entscheidung wesentlich sein, wovon das Kreisgericht richtig ausgegangen ist. Da beide Parteien das Erziehungsrecht für ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind übertragen erhalten haben, können sich beide mit gleicher Begründung darauf berufen, daß es dem Wohle des Kindes entspricht, für welches sie das Erziehungsrecht ausüben, in der Ehewohnung zu verbleiben. Der 16jährige Sohn, der bereits einen Schlafraum für sich beanspruchen darf und ein eigenes Zimmer in der Ehewohnung hatte, ist also genauso interessiert daran, es zu behalten, wie die zweijährige Tochter daran interessiert wäre, in dem von ihren Eltern geschaffenen Heim aufzuwachsen, obwohl es bei Kindern in diesem Alter durchaus noch üblich ist, daß sie im elterlichen Schlafzimmer bzw. im Zimmer eines Elternteiles schlafen. Der Weg zum Kindergarten kann im vorliegenden Falle nicht ausschlaggebend sein, da die Ehewohnung sich 400 m vom Kindergarten befindet und das Kind, wenn es mit der Verklagten in den Ortsteil B. verzöge, auch nur 1 km Weg zurücklegen müßte eine Wegstrecke, die durchaus zumutbar ist. Die Lebensverhältnisse der Parteien sprechen zugunsten des Klägers, was das Kreisgericht richtig berücksichtigt hat. Er wird auch nach der Ehescheidung die Gastwirtschaft in W. weiterführen, die sich gegenüber der Ehewohnung befindet, so daß es für ihn günstiger ist, die Ehewohnung zu behalten, was für ihn nicht nur einen kurzen Weg zum Arbeitsort bedeutet, sondern ihm auch die Annahme der zu unregelmäßigen Zeiten erfolgenden Warenlieferungen und die Kontrolle der Wirtschaft erleichtert. Der Rat der Gemeinde hat ein starkes Interesse daran, daß die Gastwirtschaft die einzige im Ort nicht geschlossen werden muß, weil sich in deren Räumen auch ein erheblicher Teil des gesellschaftlichen Lebens im Dorfe abspielt. So finden dort die Versammlungen der Nationalen Front und der LPG statt, und es ist geplant, die Gaststätte zu einem Kulturzentrum zu entwickeln und in Zukunft nicht nur abends zu öffnen, sondern auch Mittagessen für die LPG-Mitglieder dort zu kochen und auszugeben. Da der Kläger, wenn er die Wohnung nicht bekäme der Rat der Gemeinde hat zur Zeit keine Möglichkeit, ihm entsprechenden anderen Wohnraum anzubieten , sich an einem anderen Ort als Gastwirt niederlassen würde, wäre die ganze Bevölkerung des Dorfes von den Folgen einer solchen Entscheidung betroffen. Die Gaststätte bliebe geschlossen, da es nach den Angaben des Rates der Gemeinde so gut wie aussichtslos erscheint, ohne entsprechenden Wohnraum ein anderes Ehepaar zu finden, das die Gaststätte übernehmen könnte. Daß die Verklagte, die ja bisher in der Gastwirtschaft gearbeitet hatte, für deren Weiterführung nicht in Frage kommt, hat sie sich selbst zuzuschreiben, da ihr Verhalten Anlaß zu Beschwerden gegeben hat, weil sie die Gäste nicht immer gut bediente und zeitweise zu stark dem Alkohol zugesprochen hat. Sie will deshalb in Zukunft nicht mehr im Gaststättengewerbe arbeiten. Es ist sogar möglich, daß sie aus berufsbedingten Gründen evtl, den Wohnort wechseln wird. Bei dieser Sachlage war es durchaus zulässig, die Interessen des Klägers vorrangig zu berücksichtigen und ihm die Wohnung zuzusprechen, wie es das Kreisgericht getan hat. § 59 FGB. 1. Mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung sind nachträglich bekannt gewordene, neue Tatsachen vorzubringen, die so gewichtig sind, daß sie nach objektiven Maßstäben ernstliche Zweifel an der Vaterschaft auslösen. 2. Der Umstand, daß das Gericht im Verfahren auf 86;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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