Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 85 (NJ DDR 1971, S. 85); zugehen sein, ob der Angeklagte in diesen Jahren längere Zeit seine Wohnung nicht nutzte. Falls keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, wird das Kreisgericht auf dieser Grundlage durch Schätzung die Höhe des unberechtigten Energieverbrauchs zu ermitteln und dabei auch etwaige Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Angeklagten zu berücksichtigen haben. Die Verurteilung des Angeklagten zur Schadenersatzleistung ist fehlerhaft. Der Energieversorgungsbetrieb leitete seine Forderung aus einem Vertrag ab. Wegen der Beweislastregelung in § 16 der erwähnten AO würde es jedoch den Rahmen des Strafverfahrens sprengen, insoweit auch eine Entscheidung über die Höhe des Schadens herbeizuführen. Der Angeklagte kann deshalb nur dem Grunde nach zur Schadenersatzleistung verurteilt werden. Zur Feststellung der Höhe des Schadens wird das Kreisgericht das Verfahren an die Zivilkammer zu verweisen haben. Anmerkung: Dem Urteil und seiner Begründung ist im wesentlichen zuzustimmen. Insbesondere hat das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt, daß die Berechnungsgrundsätze der AO über die Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas der Feststellung des Umfangs der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht zugrunde gelegt werden dürfen, sondern nur für die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Lieferer und Haushaltabnehmer sowie sonstigen privaten Abnehmern bedeutsam sind. Das Bezirksgericht läßt in seiner Begründung allerdings nur mittelbar erkennen, warum die Berechnungsgrundsätze dieser Anordnung im Strafverfahren nicht verwendet werden dürfen. Ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, daß nach diesen Berechnungsgrundsätzen die Energiemenge als unberechtigt entnommen gilt, die sich z. B. bei Beleuchtungskörpern und Rundfunkgeräten für eine tägliche zehnstündige Benutzungsdauer (ohne Unterschied der Jahreszeit) ergibt. Die Berechnung hat also einen fiktiv-pauschalen Charakter. Es widerspricht aber den Beweisprinzipien des sozialistischen Strafprozesses, von solchen pauschalen Feststellungen auszugehen. Zur Schadenersatzverurteilung ist zu bemerken, daß diese im Strafverfahren nur in dem Umfange erfolgen darf, in dem auch strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt worden ist (vgl. § 244 Abs. 2 StPO). Daher darf im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts die AO vom 31. Januar 1961 auch für die Feststellung des zu leistenden Schadenersatzes im Strafverfahren grundsätzlich nicht angewendet werden. Dessenungeachtet können aber auf Grund der AO darüber hinausgehende zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Um eine gemeinsame zivilrechtliche Verfolgung beider Ansprüche zu ermöglichen, ist den Strafkammern und -Senaten zu empfehlen, in diesen Fällen nur dem Grunde nach zur Schadenersatzleistung zu verurteilen. Bei dem zu dieser Problematik veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 2. September 1965 2 Wz 3/65 (NJ 1966 S. 255) handelt es sich um eine zivil-rechtliche Entscheidung. Das vorangegangene Strafurteil hat allerdings wie sich aus dem abgedruckten Sachverhalt ergibt fehlerhaft die genannte AO zumindest der Schadenersatzberechnung zugrunde gelegt. Ob es nach dem auf diese Weise ermittelten Wert der Energiemenge fehlerhaft auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit beurteilt hat, ist nicht zu erkennen. Horst Peckermann, Richter am Obersten Gericht Familienrecht §§ 13, 39 FGB. Die einem Werktätigen beim Ausscheiden aus einem Bergbaubetrieb gezahlte Abfindungssumme ist nicht nur Ausgleich für einen zukünftig evtl, geringeren Verdienst, sondern auch für andere mit dem Ausscheiden verbundene Nachteile. Wird sie während bestehender Ehe gezahlt, so ist sie im Falle der Ehescheidung bei der Vermögensauseinandersetzung zur Hälfte als persönliches Eigentum des Werktätigen und zur anderen Hälfte als gemeinschaftliches Eigentum zu behandeln. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 35. September 1970 - 6 BF 135/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Kläger u. a. verurteilt, an die Verklagte einen Vermögensausgleich in Höhe von 4025,88 M zu zahlen. Es hat dazu die Auffassung vertreten, daß die dem Kläger wegen seines Ausscheidens aus einem Bergbaubetrieb gezahlte Abfindungssumme vorausgezahlter Lohn sei und als der Verteilung unterliegendes gemeinschaftliches Eigentum der Parteien angesehen werden müsse, da die Parteien nach Auszahlung dieses Betrags noch in ehelicher Gemeinschaft gelebt hatten. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er vorträgt, daß die ihm gezahlte Abfindungssumme ein für eine längere Zeit gedachter Ausgleich sei und es ihrem Zweck widerspräche, wenn der Verklagten über das hinaus, was bisher von ihnen gemeinsam verbraucht worden sei, noch mehr zugebilligt würde. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Die Problematik, die sich bei der Einordnung der an den Kläger gezahlten Abfindungssumme in die Eigentums- und Vermögensauseinandersetzung ergibt, wurde vom Kreisgericht erkannt. Der von ihm vertretenen Rechtsansicht, diese Abfindungssumme sei vorweggenommener Lohn und die daraus gemachten Ersparnisse gemäß § 13 FGB seien demzufolge gemeinschaftliches Eigentum, vermag sich der Senat nicht in dieser uneingeschränkten Form anzuschließen. Mit der Abfindungssumme sollen neben materiellen auch ideelle Nachteile, die mit der Beendigung der Bergmannstätigkeit verbunden sind, ausgeglichen werden. Neben dem Ausgleich für evtl, geringeren Verdienst sollen mit ihr auch solche Nachteile, wie z. B. Wegfall der Deputatkohle und einer vorzeitigen Rentengewährung abgegolten werden. Deshalb hält es der Senat in Anlehnung an die herrschende Rechtsmeinung bei der Festlegung der Unterhaltshöhe für gerechtfertigt, grundsätzlich dem betreffenden Bürger, dem die Abfindungssumme gezahlt wurde, die Hälfte als persönliches Eigentum zuzubilligen, während die andere Hälfte in das gemeinschaftliche Eigentum übergeht. Von diesem Grundsatz ausgehend War festzustellen, in welchem Umfang der Teilung unterliegendes Vermögen vorhanden war. Nach § 39 FGB ist in der Regel das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu teilen, das zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe vorhanden ist (vgl. OG, Urteil vom 31. August 1967 1 ZzF 20/67 NJ 1967 S. 742). Dieser Grundsatz wurde vom Kreisgericht nicht beachtet (wird ausgeführt). Anmerkung: Zum Charakter und zur rechtlichen Behandlung des den Werktätigen in Bergbaubetrieben anläßlich der Betriebseinschränkung oder -Stillegung beim Ausschei- 85;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 85 (NJ DDR 1971, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 85 (NJ DDR 1971, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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