Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 84 (NJ DDR 1971, S. 84); Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ und der rechtswissenschaftlichen Sektionen der Universitäten durch erfahrene Praktiker und durch die Bereitstellung entsprechender Materialien Unterstützung erhalten wird. Beim 2. Zivilsenat des Obersten Gerichts wurde ein Konsultativrat für Urheberrecht gebildet. Dessen konstituierende Sitzung fand am 13. Oktober 1970 unter Vorsitz von Oberrichter Dr. Cohn statt. Der stellvertretende Vorsitzende des Konsultativrates, Prof. Dr. habil. Püschel (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin), referierte über das Thema „Urheberrechtliche Probleme der Entwicklung des Hochschulwesens der DDR in der Weiterführung der 3. Hochschulreform“. In dem Referat wurden Entwicklungstendenzen des Prozesses der Vergesellschaftung geistig-schöpferischer Arbeit im Hochschulwesen der DDR in ihren Konsequenzen für die Anwendung des neuen Urheberrechts in hochschul-, arbeits- und zivilrechtlichen Beziehungen erörtert, unter besonde- rer Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse der Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Unter diesem grundsätzlichen Aspekt standen im Referat im einzelnen drei Problemkreise im Mittelpunkt: 1. der Werkbegriff im sozialistischen Urheberrecht, 2. die wissenschaftsorganisatorischen Aufgaben der Rationalisierung und Intensivierung der geistigen Arbeit in ihren urheberrechtlichen Auswirkungen auf Information und Dokumentation im Hochschulwesen, 3. das Auftragswesen in der Hochschulforschung als Instrument der Planung und Leitung der wissenschaftlichen Arbeit nach den Grundsätzen des Staatsratsbeschlusses vom 3. April 1969 über die Weiterführung der 3. Hochschulreform und die Entwicklung des Hochschulwesens bis 1975. In der Diskussion wurde besonders zu dem Rechtsverhältnis von Autor, Hochschule und Auftraggeber in der Auftragsforschung Stellung genommen. Es wurde u. a. ein wirksamer hochschul- und vertragsrechtlicher Schutz gegen unbefugte Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen gefordert. Rechtsprechung Strafrecht § 158 StGB; § 16 der AO über die Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas an Haushaltabnehmer und sonstige private Abnehmer vom 31. Januar 1961 (GBl. II S. 69). 1. Der Begriff „Sachen“ i. S. des § 158 StGB erfaßt auch elektrische Energie. 2. Bei der Berechnung des- durch unberechtigte Entnahme von elektrischer Energie verursachten Schadens ist die tatsächlich entnommene Energiemenge festzustellen; auf der Grundlage exakter Vergleichsunterlagen ist eine Schätzung zulässig. Die für zivilrechtliche Ansprüche bedeutsamen Berechnungsgrundsätze nach § 16 der AO über die Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas dürfen in Strafverfahren nicht der Ermittlung der Schadenshöhe zugrunde gelegt werden. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 25. August 1970 II BSB 188/70. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen Vergehens des Diebstahls sozialistischen Eigentums gemäß §§ 158, 161 StGB zu einer Freiheitsstrafe und zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1 562,64 M. Der Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Am 3. März 1968 wurde dem Angeklagten die Stromzufuhr gesperrt, weil er die Rechnungen für die Abnahme elektrischer Energie nicht bezahlt hatte. Kurz danach löste der Angeklagte die Zählerverplombung, überbrückte die unterbrochene Hauptleitung und bezog aus dem Stromnetz elektrische Energie. Das wurde am 24. März 1969 bemerkt. Daraufhin wurde der Zähler erneut verplombt. Trotz Belehrung entfernte der Angeklagte kurze Zeit danach wiederum die Verplom-bung und überbrückte die Hauptleitung. Am 6. März 1970 wurde diese Handlung aufgedeckt. Nach der Berechnung des Energieversorgungsbetriebes beträgt der durch die unberechtigte Stromentnahme verursachte Schaden für die Zeit vom 4. März 1968 bis zum 6. März 1970 1 562,64 M. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich die Berufung des Angeklagten, die zur Aufhebung des Urteils führte. Aus den Gründen: Die Auffassung der Berufung, daß es sich bei der vom Angeklagten entnommenen Energie nicht um eine Sache i. S. des § 158 StGB handelt und der Angeklagte demzufolge nicht wegen Diebstahls verurteilt werden könne, ist fehlerhaft. Mit den Bestimmungen des 5. Kapitels des StGB wird das sozialistische Eigentum in seiner Gesamtheit geschützt. Es kann dabei keine Rolle spielen, in welcher materiellen Form sich dieses Eigentum verkörpert. Von dem Begriff der Sache wird deshalb auch elektrische Energie erfaßt. Der Hinweis der Berufung auf § 90 BGB geht in diesem Zusammenhang fehl. Diese Bestimmung hat für die strafrechtliche Beurteilung der Handlung des Angeklagten keine Bedeutung. Das Kreisgericht ist bei der strafrechtlichen Beurteilung der Tat des Angeklagten von der Menge der unberechtigt entnommenen Energie ausgegangen, die der Energieversorgungsbetrieb als Schaden berechnet hat. Dabei hat es außer Betracht gelassen, daß diese Berechnung auf der Grundlage des § 16 der AO über die Bedingungen für die Lieferung für Elektroenergie und Gas an Haushaltabnehmer und sonstige private Abnehmer vom 31. Januar 1961 (GBl. II S. 69) vorgenommen wird. Eine derartige Berechnung kann aber nur die Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes aus dem Liefervertrag sein. Insoweit hat diese Berechnungsgrundlage zwar zivilrechtliche Bedeutung, kann jedoch der strafrechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Im Strafverfahren ist vielmehr mit Hilfe der zulässigen Beweismittel die Höhe des durch die Straftat verursachten Schadens, hier also die Menge der entnommenen Energie, exakt festzustellen. Es kommt also darauf an, den tatsächlichen Energieverbrauch durch den Angeklagten in dem entsprechenden Zeitraum zu erforschen, wobei auf der Grundlage konkreter Vergleichsmerkmale auch eine Schätzung der verbrauchten Menge möglich ist. Eine solche Beweisführung wird das Kreisgericht nunmehr nachzuholen haben. Es ist festzustellen, wie hoch der Energieverbrauch des Angeklagten in den Jahren 1966/67 gewesen ist und welche elektrischen Geräte er in dieser Zeit benutzte, da sich daraus wesentliche Hinweise für die Menge der unberechtigt entnommenen Energie ergeben. Dabei wird auch der Frage nach- 8s;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 84 (NJ DDR 1971, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 84 (NJ DDR 1971, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Sachverständigengutachten, sondern ausschließlich solche untersuchen, die im Zusammenhang mit der Auswahl von Sachvers tändigen, der Auftragserteilung an sie und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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