Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 79 (NJ DDR 1971, S. 79); Staatsrecht ist es bedeutungslos, ob die Räte der Städte und Gemeinden zur Lösung eines Teils"'der ihnen übertragenen Aufgaben eigene Betriebe oder Einrichtungen bilden, die den anderen Rechtssubjekten gegenüber relativ selbständig und eigenverantwortlich in Erscheinung treten. Die in Ausübung der Funktion der Straßenverwaltung oder in Wahrnehmung der Verantwortung für die Straßenreinigung entstehenden staatsrechtlichen Beziehungen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden einerseits und den Bürgern. Anliegern oder Nutzern öffentlicher Straßen, Wege und Plätze andererseits werden durch die Zwischenschaltung von Betrieben oder Einrichtungen, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung oder nach der Leistungsfinanzierung arbeiten, nicht in zivilrechtliche oder wirtschaftsrechtliche Beziehungen umgewandelt. Sie würden es auch dann nicht, wenn diese Betriebe oder Einrichtungen nicht den örtlich zuständigen .Räten unterstellt wären. Die objektiven Möglichkeiten und Kräfte der stadtwirtschaftlichen Betriebe und Einrichtungen würden eingeengt, wenn grundsätzlich auch Nutzer der öffentlichen Straßen oder Anlieger einen vor Gericht durchsetzbaren Rechtsanspruch zu ihren persönlichen Gunsten geltend machen und so zweckbestimmte Mittel und Kräfte zur Befriedigung individueller Bedürfnisse und Interessen binden könnten, die vorrangig zur Durchsetzung des gesamtstaatlichen Interesses an der Sicherung des Gemeingebrauchs sowie der Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze bestimmt sind. Die Pflicht der stadtwirtschaftlichen Einrichtungen oder Betriebe zur Straßenreinigung bzw. zur Einleitung erforderlicher Maßnahmen zur Lösung der anderen ihnen von den Räten übertragenen Aufgaben kann nur im Sinne einer Kompetenz bestehen, die Art und den Umfang der Arbeiten selbst zu bestimmen. Aus dieser Pflicht können Bürger, Nutzer öffentlicher Straßen und Anlieger keine durchsetzbaren Rechte für sich ableiten. Die Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für die Straßenverwaltung und die regelmäßige Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie die Durchführung dieser Aufgaben durch stadtwirtschaftliche Einrichtungen muß ein Weisungsrecht der Räte einschließen, das sich nicht nur auf die technischoperative Durchführung der Aufgaben erstreckt. Inhalt und Umfang des Weisungsrechts wird wesentlich von der obengenannten Zielstellung bestimmt. Deshalb sind die daraus folgenden Rechtsbeziehungen nicht wirtschaftsrechtlicher Natur, selbst wenn sie in Form von Vereinbarungen und Verträgen festgelegt sind. Sie sind vielmehr dem Staatsrecht zuzuordnen./8/ /8/ Aus diesen Gründen kann auch der Regelung in § 1 der Stadtordnung zur Gewährleistung der Ordnung, Sauberkeit und Hygiene in der Hauptstadt der DDR, Berlin, vom 17. November 1969 (VOB1. S. 175) nicht zugestimmt werden. In Verkennung der Rechtslage wird dort davon ausgegangen, daß die Groß-Berliner Straßenreinigung und Müllabiuhr im Aufträge der Anlieger und nicht wie es richtig wäre im Aufträge des Magistrats in Erfüllung seiner Verantwortung für die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze nach einem von ihm festgelegten Reinigungsprogramm tätig wird (§ 1 Abs. 1). Die Anlieger werden verpflichtet, soweit die Stadtordnung keine Ausnahme vorsieht, sich der planmäßigen Stadtreinigung auf vertraglicher Grundlage anzuschließen (§ 1 Abs. 2). Diese Regelung steht im Widerspruch zu zentralen Rechtsvorschriften und zu objektiven Erfordernissen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Sicherung ihres Allgemeingebrauchs. Die Praxis zeigt auch, daß gegenwärtig in Berlin der Abschluß von Verträgen zwischen der Groß-Berliner Straßenreinigung und Müllabfuhr und den Anliegern keine obligatorische Voraussetzung für die Leistungen beider Partner ist. Es gibt auch keinerlei rechtliche Möglichkeiten, den in der Stadtordnung geforderten Vertragsabschluß durchzusetzen. Diie Regelungen in § 1 der Stadtordnung können die in Verwirklichung zentraler Rechtsvorschriften entstehenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Magistrat, der Groß-Berliner Straßenreinigung und Müllabfuhr und den Anliegern nicht in wirtschaftsrechtliche oder zivilrechtliche Beziehungen um- Zum Problem der Staatshaltung bei Verletzung von Pflichten aus der Straßenverwaltung bzw. -reinigung Wenn anerkannt wird, daß die den stadtwirtschaftlichen Einrichtungen übertragenen Pflichten hinsichtlich des Straßenwinterdienstes, der Straßenreinigung u. a. m. dem Staatsrecht zuzuordnen sind und das Gericht deshalb immer die Unzulässigkeit des Gerichtswegs feststellen muß, dann ergibt sich die Frage, ob in solchen Fällen eine Staatshaftung nach Art. 106 der Verfassung, § 1 Abs. 1 StHG gegeben ist, die nach § 3 GVG und § 5 StHG ebenfalls nicht gerichtlich geltend gemacht werden könnte. Allein aus der Zuordnung dieser Rechtsbeziehungen zum Staatsrecht und aus der Bestimmung der diesbezüglichen Tätigkeit der Stadtwirtschaftsbetriebe als staatliche Tätigkeit können u. E. nicht ohne weiteres die Voraussetzungen für das Vorliegen der Staatshaftung bejaht werden. Es bedarf u. a. schon einer grundsätzlichen Entscheidung zentraler Staatsorgane darüber, ob z. B. die Tätigkeit der stadtwirtschaftlichen Betriebe oder anderer Versorgungs- und Leistungsträger, die im Aufträge der Räte der Städte und Gemeinden zur Lösung ihrer Aufgaben in der Regel im Rahmen ihrer Weisungsbefugnisse tätig werden (z. B. Tourenpläne für Straßenreinigung und Winterdienst, die vom Rat oder der Volksvertretung bestätigt werden), vom Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 StHG erfaßt sein sollen. Wenn nämlich die Pflichten der Stadtwirtschaftsbetriebe zur Reinigung, zum Straßenwinterdienst u. a. m. nur im Sinne einer Kompetenz bestehen, die Art und Weise und den Umfang der Arbeiten selbst zu bestimmen, und wenn den Nutzern öffentlicher Straßen und Anliegern kein vor Gericht durchsetzbarer Rechtsanspruch zusteht, muß u. E. generell verneint werden, daß ein Fall der Staatshaftung vorliegt. Nur soweit bestimmte weitergehende Rechtspflichten bestehen sollen die in zentralen Rechtsvorschriften zu fixieren sind wäre eine Staatshaftung begründet. Eine solche Auffassung würde auch den objektiven Bedingungen Rechnung tragen, die darin bestehen, daß der Einsatz moderner technischer Mittel und Kräfte zur vorbildlichen Erfüllung aller Pflichten objektive Grenzen im personellen und materiellen Leistungsvermögen der genannten Einrichtungen bzw. Betriebe hat. Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß zur Vermeidung von Härtefällen die entsprechenden staatlichen Organe aus Billigkeitsgründen Bürger entschädigen können. Zur Rechtsstellung der Anlieger von öffentlichen Straßen und Wegen bei Verletzung von Anliegerpflichten Aus diesen Überlegungen ergibt sich die Frage, wie die Rechtslage ist, wenn einem Bürger dadurch ein Schaden entsteht, daß ein Anlieger seine Pflichten verletzt. Diese Überlegungen führen zu neuen Einsichten in die Rechtsstellung des Anliegers. Anliegerpflichten können wie bereits erwähnt nach § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz in Ortssatzungen oder anderen Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen festgelegt werden. Anlieger im Sinne des Gesetzes sind Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer und Verwalter von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen und Wegen liegen. Anliegerpflichten können Dienst-, Sach- und Geldleistungspflichten sein. Verletzt ein Anlieger die ihm obliegenden Pflichten, dann kann er durch staatliche Maßnahmen zur Erfül- wandeln. Eine entsprechende Änderung der Stadtordnung wäre zu empfehlen, um die Rechtsbeziehungen eindeutig klarzustellen. 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 79 (NJ DDR 1971, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 79 (NJ DDR 1971, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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