Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 77 (NJ DDR 1971, S. 77); Themas sowie die Erarbeitung eines Beitrags zur Qualifizierung der Praxis der Staatlichen Notariate, insbesondere die Schaffung eines guten Schulungsmaterials für Notare, gefordert. 2. Zwischen dem Bereich LPG- und Bodenrecht der Universität und dem Bezirksgericht Schwerin bestand ständig enger Kontakt. Das Bezirksgericht unterstützte die Arbeit der Notare maßgeblich. Die Verteidigung wurde durch das Bezirksgericht und den Bereich LPG- und Bodenrecht gemeinsam vorbereitet. Das kommt vor allem in der Festlegung der Schwerpunkte der Verteidigung und des Teilnehmerkreises zum Ausdruck. Die Verteidigung der Diplomarbeit selbst begann mit einführenden Bemerkungen des Leiters des Bereiches LPG- und Bodenrecht der Universität und des Direktors des Bezirksgerichts Schwerin. Anschließend hielten die Diplomanden ihre Kurzreferate. Es folgte eine umfassende Diskussion und abschließend die Einschätzung und Bewertung der Arbeit. Eine breite Ausstrahlung der Ergebnisse der Verteidigung wurde vor allem dadurch erreicht, daß Mitglieder des Prädidiums des Bezirksgerichts, alle Leiter der Staatlichen Notariate des Bezirks und ihre Stellvertreter sowie Mitarbeiter des Rates und des Liegenschaftsdienstes des Bezirks anwesend waren. Zur Diskussion Dr. GUNTHER DUCKWITZ, wiss. Mitarbeiter an der Sektion 11 der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Prof. Dr. habil. HANS DIETRICH MOSCHUTZ, Prorektor für Aus- und Weiterbildung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Aufgaben der Straßenverwaltung und -reinigung sowie Anliegerpflichten ihre Regelung in Ortssatzungen und Rechtsfolgen ihrer Verletzung In den letzten beiden Jahren wurden zur Konkretisierung wichtiger Verfassungsgrundsätze eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen/1/, die u. a. auch dazu zwingen, bisherige Standpunkte zur Rechtswirkung bestimmter Pflichten aus den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden neu zu durchdenken und insbesondere das Verhältnis von Bürgern und stadtwirtschaftlichen Einrichtungen und Betrieben präziser zu bestimmen. Die Rechtsprechung kann zur Klärung dieser Probleme, die bisher besonders im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Gerichtswegs für Ansprüche der Bürger aus Maßnahmen der Straßenunterhaltung, insbesondere des Straßenwinterdienstes, eine Rolle gespielt haben/2/, eine große Hilfe leisten. Gesetzliche Grundlagen für die Festlegung von Anliegerpflichten in Ortssatzungen Im Landeskulturgesetz und in der 3. DVO dazu zeigen sich neue Aspekte, die sowohl in der Rechtsprechung der Gerichte als auch in der Rechtssetzungstätigkeit der örtlichen Volksvertretungen in Ortssatzungen zu beachten sind. Die VO zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom 19. Februar 1953 (GBl. I S. 317) und Ziff. 8 der Anlage 1 zur AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363) sind außer Kraft getreten. Nur soweit in Ortssatzungen noch keine näheren Bestimmungen über Anliegerpflichten enthalten sind, galt § 1 der VO vom 19. Februar 1953 bis zur Neufassung der Ortssatzungen weiter, längstens jedoch 11/ Genannt seien hier insbesondere der Beschluß des Staatsrates der DDR „Die weitere Gestaltung des Systems der Planung und Leitung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, der Versorgung und Betreuung der Bevölkerung in den Bezirken, Kreisen, Städten und Gemeinden zur Entwicklung sozialistischer Kommunalpolitik“ vom 16. April 1970. (GBl. I S. 39), das Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der DDR Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67), die 3. DVO zum Landeskulturgesetz Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 339) und das Gesetz zur Regelung der Staatshaltung in der DDR Staatshaftungsgesetz (StHG) vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34). 121 Vgl. insbesondere OG, Urteil vom 19. September 1958 2 ZzV 2/58 (OGZ Bd. 6 S. 237; NJ 1959 S. 142); BG Potsdam, Urteil vom 23. April 1969 3 BCB 58/68 (NJ 1970 S. 560); Göhring, „Zulässigkeit des Gerichtswegs für Ansprüche der Bürger aus Maßnahmen der Straßenreinigung“, NJ 1969 S. 114 ff. bis zum 31. Dezember 1970 (§ 20 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz) . Für die Straßenreinigung und die Pflege öffentlicher Grünanlagen und Parks sind nach § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz die Räte der Städte und Gemeinden verantwortlich./3/ Nach § 2 der 3. DVO umfaßt die Straßenreinigung auch das Abstumpfen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze bei Schnee und Eisglätte sowie die Beseitigung von Schnee und Eis. Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer und Verwalter (Anlieger) sind nach § 8 Abs. 1 für die Reinigung der an ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in dem Umfang verantwortlich, wie das in Ortssatzungen oder anderen Beschlüssen der Volksvertretungen bestimmt ist. Die bisherige durch zentrale Rechtsvorschrift (nämlich die VO vom 19. Februar 1953) gegebene Begrenzung der Anliegerpflichten ist grundsätzlich aufgehoben. Die örtlichen Volksvertretungen der Städte und Gemeinden können nunmehr die Anliegerpflichten selbst bestimmen. So gibt es heute schon Ortssatzungen, die die Schneeräum- und Streupflicht der Anlieger auf alle öffentlichen Fahrbahnen erweitern, die Straßenreinigungspflicht generell für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze festlegen und damit über die bisherige Begrenzung durch § 1 der VO vom 19. Februar 1953 hinausgehen. Diese Bestimmung begründete eine Reinigungspflicht der Anlieger nur für öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die dem Verkehr einer geschlossenen Ortschaft oder eines Stadtgebietes dienen. Die Verpflichtung bezog sich also nicht auf alle Straßen, die zwar in der Gemarkung der Stadt oder der Gemeinde, aber außerhalb der Ortseingangs- bzw. der Ortsausgangsschilder liegen. Mit ihrer Rechtsprechung können die Gerichte darauf hinwirken, daß die örtlichen Volksvertretungen bei der Festlegung von Anliegerpflichten in Ortssatzungen beachten, daß nach wie vor spezielle Regelungen der VO über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 377) 131 Insoweit ist auch die VO über die Erhöhung der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene vom 19. Februar 1969 (GBl. H S. 149) zu beachten. 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 77 (NJ DDR 1971, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 77 (NJ DDR 1971, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende politisch-operative Probleme bei der Verdachtsprüfung und der Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu ermuntern. Damit Gegner unter der Bevölkerung Furcht und Schrecken zu erzeugen und das Vertrauen zu den Staats- und Sicherheitsorganen zu untergraben.

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