Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 756

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 756 (NJ DDR 1971, S. 756); mehr muß es überraschen, wenn das Bezirksgericht ohne jede nähere Begründung anschließend zu der Schlußfolgerung gelangt, es müsse davon ausgegangen werden, daß bereits dann eine rechtswirksame Einigung nicht vorliege, wenn im Rechtsstreit von einer Partei entgegen einer außergerichtlichen Vereinbarung durch Stellung diesbezüglicher Sachanträge zum Ausdruck gebracht werde, daß sie sich an die vorangegangene Einigung nicht mehr gebunden fühle. Mit einer solchen Rechtsauffassung wird der Wert derartiger Vereinbarungen, die auch nach dem Gesetz erwünscht sind, weitgehend in Frage gestellt und damit die Rechtssicherheit erheblich gefährdet. Praktisch könnte sich jeder Beteiligte von den getroffenen Vereinbarungen unbeschränkt, also ohne weitere Voraussetzungen, lösen. Das ist rechtspolitisch nicht vertretbar. Es wäre vielmehr Aufgabe des Rechtmittelsenats gewesen, sorgfältig zu prüfen, ob der außergerichtliche Vergleich den Prinzipien des Familienrechts entspricht oder ob sonstige Anfechtungsgründe gegeben sind. Wäre beides zu verneinen gewesen, so hätte der Berufung stattgegeben und der Antrag der Klägerin auf Zuweisung der Ehewohnung abgewiesen werden müssen. Nur wenn die Einigung rechtsunwirksam gewesen wäre, durfte eine andere Sachentscheidung ergehen. Nach dem gegebenen Sachverhalt dürfte tatsächlich nicht ohne weiteres auszuschließen sein, daß Bedenken gegen den Vergleich gerechtfertigt sein könnten, da möglicherweise die Interessen der Kinder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, oder er dazu dienen sollte, die Haltung des Verklagten zur Ehescheidung zu beeinflussen. In diese Richtung hätten die Erörterungen des Bezirksgerichts gehen müssen. Helmut hatka, Richter am Obersten Gericht §§ 319 ff. ZPO; §§ 1,20 FVerfO. 1. Die zivilprozessualen Bestimmungen über die Berichtigung und Ergänzung eines Urteils (§§ 319 ff. ZPO) sind in Familienverfahren anwendbar. 2. Ein Antrag auf Berichtigung eines Vergleichs ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn damit eine inhaltliche Änderung vorgenommen werden soll, die nicht auf eine offensichtliche Unrichtigkeit i. S. des § 319 ZPO zurückzuführen ist. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beseht, vom 18. August 1971 - 3 BF 67/71. Die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, in dem alle gegenwärtigen Unterhaltsfragen geregelt worden sind. Der Vergleich wurde durch Beschluß bestätigt. Die Verklagte hat nunmehr beantragt, diesen Vergleich wegen eines Rechenfehlers dahingehend zu ändern, daß es an Stelle eines zu zahlenden Unterhaltsrückstandes von 540 M 810 M heißen müsse. Eine außergerichtliche Einigung der Parteien darüber sei gescheitert, weil der Kläger bei der Berechnung des Unterhaltsrückstandes davon ausgehe, daß nach der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331) der erhöhte Unterhaltssatz für Kinder der zweiten Altersgruppe erst mit dem 13. Geburtstag des Kindes in Anwendung komme. Wegen dieses Rechenfehlers sei der Vergleich unrichtig und müsse berichtigt werden. Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen. Aus den Gründen: Zunächst ist davon auszugehen, daß die §§ 319 ff. ZPO i. V. mit § 1 FVerfO auch im Familienverfahren an- wendbar sind. Nach den Bestimmungen des § 319 ZPO können Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Die gerichtliche Praxis geht davon aus, und dies entspricht der Notwendigkeit, daß auch Beschlüsse und Protokolle in analoger Anwendung des § 319 ZPO berichtigt werden können. Damit wurde aber nicht die Möglichkeit eröffnet, gerichtlich protokollierte und von den Parteien genehmigte Vergleiche in der von der Verklagten beantragten Form zu berichtigen: Anders wäre es, wenn im Wortlaut dieses Vergleichs beispielsweise eine falsche Aufrechnung erfolgt oder eine offensichtlich falsche Jahreszahl enthalten wäre, da hier davon ausgegangen werden kann und muß, daß die Parteien diese offensichtliche Unrichtigkeit nicht genehmigen wollten bzw. nicht genehmigt haben. Im vorliegenden Fall geht es aber gar nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit bzw. einen offensichtlichen Rechenfehler in der Parteierklärung, sondern um die Auslegung der OG-Richtlinie Nr. 18, die im Vergleich allerdings nicht zitiert wird. Darüber kann aber nicht im Rahmen einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO entschieden werden. Der Antrag war deshalb gemäß § 319 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 1 FVerfO als unzulässig zurückzuwei'sen. In diesem Zusammenhang muß aber auch auf die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung über den Zeitpunkt des Eintritts des altersbedingten erhöhten Unterhaltsanspruchs für Kinder der zweiten Altersgruppe eingegangen werden In der OG-Richtlinie Nr. 18 ist klar formuliert, daß die Sätze für die zweite Altersgruppe Kinder „vom 13. Lebensjahr“ an bzw. Kinder „über 12 Jahre“ betreffen (Abschn. IV/1, V/l und Richtsätze). Diese Formulierungen sind eindeutig, ohne daß es einer besonderen Auslegung bedarf. Das 12. Lebensjahr ist mit dem 12. Geburtstag vollendet. Zur Ergänzung der Grundbibliothek der Schiedskommissionen sind im Staatsverlag der DDR erschienen: Gesellschaftliche Gerichte Gesetzessammlung für Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen mit Anmerkungen und Sachregister Herausgeber: Ministerium der Justiz, im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des FDGB 290 Seiten; Preis: 4.80 M Dr. J. Ellinger/E. Lange/O. Schaefer Eingabenarbeit - Bestandteil der Leitungstätigkeit 91 Seiten; Preis: 1,50 M Das Familienrecht der DDR Kommentar zum Familiengesetzbuch und zum Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch vom 20. Dezember 1965 Herausgeber: Ministerium der Justiz 3. Auflage 576 Seiten; Preis: 14 M Wohnungswirtschaft Textsammlung gesetzlicher Bestimmungen mit Anmerkungen und Sachregister Herausgeber: Minister für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte im Einvernehmen mit den Ministern der Finanzen und der Justiz 2., überarb. Auflage 288Seiten; Preis: 7M Schutz und Pflege der Natur in der Deutschen Demokratischen Republik Eine Sammlung von Rechtsvorschriften mit Anmerkungen und Sachregister Herausgeber: Inspektion Jagd- und Naturschutz des Staatlichen Komitees für Forstwirtschaft beim RLN der DDR 528 Seiten; Preis: etwa 12 M 756;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 756 (NJ DDR 1971, S. 756) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 756 (NJ DDR 1971, S. 756)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten voraus. Unter den politisch-operativen Bedingungen bevorstehender Aktionen und Einsätze sowie abzusichernder Veranstaltungen sind in Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten spezifisch gestaltete Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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