Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 755

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 755 (NJ DDR 1971, S. 755); klärung auf die Ehewohnung verzichtete. Der Verklagte beruft sich daher darauf, daß über die Ehewohnung zwischen den Parteien ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden sei, so daß vom Ge-richt eine Entscheidung nach § 34 FGB nicht mehr getroffen werden könne. Der Senat hatte zunächst zu prüfen, ob zwischen den Parteien eine verbindliche Einigung über die künftige Nutzung der Ehewohnung getroffen wurde. Richtig ist die Meinung des Verklagten, daß bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung die Parteien an diese gebunden wären. Diese Bindung würde jedoch nur dann eintreten, wenn die Vereinbarung den Grundsätzen des Familiengesetzbuchs entspricht (vgl. OG, Urteil vom 24. Juli 1969 1 ZzF 15/69 NJ 1969 S. 649). Die Parteien hatten sich zu Beginn des Verfahrens darüber geeinigt, daß der Verklagte die Ehewohnung behalten sollte. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergab sich für die Klägerin aber eine Veränderung der ursprünglichen Situation, aus der heraus sie die außergerichtliche Vereinbarung getroffen hatte. Wird im Rechtsstreit von einer Partei entgegen einer außergerichtlichen Vereinbarung durch Stellung diesbezüglicher Sachanträge zum Ausdruck gebracht, daß sie sich nicht mehr an die außergerichtliche Einigung gebunden fühlt und eine gerichtliche Entscheidung wünscht, so ist davon auszugehen, daß eine rechtswirksame Einigung nicht vorliegt, so daß das Gericht über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat. Das Kreisgericht hat somit berechtigt über den Antrag der Klägerin, ihr die Ehewohnung zuzusprechen, entschieden. Bei der Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 FGB hat das Gericht das Wohl der Kinder, die Lebensverhältnisse der Beteiligten und die Umstände der Ehescheidung zu berücksichtigen. Vorrangig ist das Wohl der Kinder zu beachten, da die Wohnungsregelung auf ihre weitere Erziehung und Entwicklung keine ungünstigen Auswirkungen haben darf, insbesondere im Hinblick auf mögliche Belastungen, die mit einer Veränderung der vertrauten Umgebung und vor allem bei Schulwechsel eintreten können (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 2.1. zu §34 [S. 162 f.]). Der Klägerin wurde das Erziehungsrecht für die aus der Ehe hervorgegangenen zwei Kinder übertragen. Der Rat der Stadt, Abt. Wohnungswirtschaft, hat dem Senat vorgeschlagen, die Wohnung der Klägerin zuzusprechen. Die Entscheidung des Kreisgerichts, der Klägerin die Rechte an der Wohnung zu übertragen, ist daher nicht zu beanstanden. Im Interesse der Kinder ist es erforderlich, daß sie in der ihnen vertrauten Umgebung (Wohnbezirk und Schule) verbleiben, damit sich die Auswirkungen des Ehekonflikts der Eltern nicht noch mehr vergrößern. Würde dem Verklagten die Ehewohnung zugesprochen werden, so hätte die Klägerin mit den Kindern die Wohnung zu verlassen. Aber auch der Verklagte müßte die Wohnung räumen, da er eine 3-Zimmer-Wohnung nicht beanspruchen kann. Der Verklagte führte aus, daß die Klägerin die Ehe zerrüttet habe, weil sie Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen hat. Auch deshalb könne ihr die Wohnung nicht zugesprochen werden. Der Senat folgert aus den Feststellungen des K eisgerichts zur Ehescheidung, daß die Klägerin mit einem derart kritikwürdigen Verhalten zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Dieses Verhalten der Klägerin kann aber nicht dazu führen, ihr die Ehewoh ung nicht zuzusprechen. Erfordert es das Wohl der Kir der, so wird in der Regel auch dem Ehegatten, der zwa die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat, jedoch das Erziehungsrecht für die Kinder übertragen erhielt, die Ehewohnung zuzusprechen sein (vgl. FGB-Kommentar, Anm. 2.4. zu § 34 [S. 164]). Wegen des Wohls der Kinder hat das Kreisgericht zutreffend der Klägerin die Ehewohnung zugesprochen. Deshalb war die Berufung des Verklagten als unbegründet zurückzuweisen. Anmerkung : Die Entscheidung des Bezirksgerichts mag im Ergebnis zutreffend sein, ihre Begründung ist jedoch, was die Ausführungen zur außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien über das künftige Rechtsverhältnis an der Ehewohnung anbelangt, nicht nur widersprüchlich, sondern auch unrichtig. § 34 FGB geht nach den Erfahrungen der Praxis davon aus, daß sich die Eheleute für den Fall der Scheidung in der Regel darüber einigen, wem von ihnen die Ehewohnung künftig allein zustehen soll. Solche außergerichtlichen Vereinbarungen entsprechen zumeist ihren persönlichen und auch den gesellschaftlichen Interessen, weil dadurch zusätzliche Belastungen der Ehegatten, die im Zusammenhang mit ihren künftigen Wohnverhältnissen stehen, vermieden werden. Das schließt ein, daß sich die Beteiligten auf die getroffenen Festlegungen verlassen können müssen. Im Interesse der Rechtssicherheit, vor allem auch wegen der Gestaltung der künftigen Lebensverhältnisse der Ehegatten und der vorhandenen minderjährigen Kinder kann deshalb ein unbeschränktes Rücktrittsrecht von Vergleichen, die im Zusammenhang mit der Ehelösung über vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens, den Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB und die Ehewohnung geschlossen'werden, nicht anerkannt werden. Aus diesen Erwägungen heraus wurde in Abschn. AIV Ziff. 18 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 240) für alle Gerichte verbindlich festgelegt, daß die Ehegatten an außergerichtliche Vergleiche über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, die sie in Erwartung der Ehescheidung abgeschlossen haben, bei Auflösung der Ehe auch dann gebunden sind, wenn ein Beteiligter nicht mehr an der Vereinbarung festhalten will, es sei denn, daß der Vergleich gegen die Grundsätze des Familienrechts verstößt oder wegen zu beachtender Willensmängel Anfechtungsgründe nachgewiesen werden. Das gilt auch für den Abschluß von Vergleichen über den Ausgleichsanspruch oder die Ehewohnung. In Abschn. B I Ziff. 6 der Richtlinie Nr. 24 wurde ergänzend geregelt, wie zu verfahren ist, wenn ein Beteiligter eine gerichtliche Entscheidung beantragt und sich der andere auf das Vorliegen und die Gültigkeit einer außergerichtlichen Vereinbarung beruft. All das hat das Bezirksgericht außer Betracht gelassen. Im vorliegenden Verfahren stand eindeutig fest, daß sich die Parteien während des Eheverfahrens dahin geeinigt hatten, daß nach Lösung der Ehe der Verklagte die Ehewohnung weiter benutzen sollte. Als sich die für diese Vereinbarung angestellten Erwägungen der Klägerin wider Erwarten nicht verwirklichen ließen, wollte sie nicht länger am Vergleich festhalten. Der Rechtsmittelsenat hat sich insoweit zunächst zutreffend auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 24. Juli 1969 1 ZzF 15/69 (NJ 1969 S. 649) bezogen, in dem dargelegt worden ist, daß bei Nachweis einer Vereinbarung der Parteien über die künftige Benutzung der streitigen Ehewohnung die Beteiligten an diese gebunden sind, falls sie den Grundsätzen des FGB entspricht. Um so i 755;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 755 (NJ DDR 1971, S. 755) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 755 (NJ DDR 1971, S. 755)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß Beschuldigtenvernehmungen täglich in der Zeit zwischen und Uhr jederzeit zulässig sind, wie das gegenwärtig in der Untersuchungsarbeit auch praktiziert wird.

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