Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 754 (NJ DDR 1971, S. 754); des Rates der Gemeinde gehörte das Zimmer zur Ehewohnung. Die Verklagte hat das bestritten und behauptet, daß es zu keiner Zeit von der Familie benutzt worden sei, da es erst aus einer Kammer zum Zimmer ausgebaut und danach vermietet worden wäre. Es wäre also erforderlich gewesen, eindeutig zu klären, ob das betreffende Zimmer von der Familie jemals als Teil der Ehewohnung genutzt worden ist. Ist das der Fall gewesen, dann wäre davon auszugehen, daß die Parteien sich durch die Vermietung des Zimmers im wirtschaftlichen Interesse der Familie ein zusätzliches Einkommen erschließen wollten, welches ihnen gemeinsam zustand. Falls das Zimmer nicht zur Ehewohnung gehört hat und entsprechend den Behauptungen der Verklagten erst ausgebaut werden mußte, um vermietet werden zu können, wäre es wie jeder andere im Hause vermietete Raum zu behandeln gewesen, mit der Folge, daß die Mieten als Einnahmen aus dem Grundstück zu betrachten waren, die unabhängig von der weiteren Verwendung zunächst der Verklagten als persönliches Einkommen zustanden. Da nach der Auskunft des Rates der Gemeinde und den Darlegungen der Parteien nicht eindeutig ist, um welches Zimmer es sich eigentlich handelt, hätte eine Besichtigung der Ehewohnung, ergänzt durch eine Vernehmung von Zeugen, möglicherweise am besten der Sachaufklärung gedient. Hätte sich bei der Prüfung der der Verklagten allein zustehenden Einnahmen ergeben, daß sie höher lagen als die Ausgaben, wäre daivon auszugehen gewesen, daß die Verklagte sie für das Haus ausgegeben hat, falls keine besonderen Umstände vorliegen. Im allgemeinen wird anzunehmen sein, daß ein Hauseigentümer die ihm aus seinem Grundstück zufließenden Mittel zunächst dazu verwendet, seine Pflichten zu erfüllen, die er als Eigentümer gegenüber dem Staat und der Gesellschaft hat. Im vorliegenden Verfahren wäre bei höheren Einnahmen als Ausgaben zugleich nachgewiesen, daß die Verklagte nicht auf eine materielle Unterstützung des Klägers angewiesen war und er zur Erhaltung oder Erhöhung des Vermögens der Verklagten nicht beigetragen hat, so daß ihm kein Ausgleichsanspruch zustünde. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn sich ergeben hätte, daß die Einnahmen lediglich 10 560 M betragen. In diesem Falle wäre etwa ein Drittel der Ausgaben von Mitteln zu bestreiten gewesen, die, falls die Verklagte keine weiteren Möglich- -keiten hatte, aus dem gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen der Parteien oder dem Alleineigentum des Klägers entnommen worden sind, so daß ein Ausgleichsanspruch berechtigt sein könnte. Zur Prüfung seines Anspruchs wäre dann zunächst zu ermitteln gewesen, durch welche Arbeits- oder Geldleistungen oder in welcher sonstigen Weise der Kläger dazu beigetragen hat, das persönliche Vermögen der Verklagten seit 1958 wertmäßig zu erhalten bzw. zu erhöhen. Ferner wären der Umfang der erbrachten Leistungen und, falls erforderlich, die wirtschaftlichen und sonstigen Lebensverhältnisse der Parteien zu prüfen gewesen (OG, Urteil vom 2. März 1971 1 ZzF 1/71 NJ 1971 S. 372). Zu diesen Fragen hat siel} der Kläger bei der Begründung seiner Forderung nicht im einzelnen erklärt. Aus seinen allgemein gehaltenen Darlegungen ist zu schließen, daß sein Beitrag im wesentlichen dadurch erfolgt sein soll, daß seine Arbeitseinkünfte u. a. für das Hausgrundstück verwendet worden sind. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, ihn zu genaueren Darlegungen zu veranlassen. Falls die Prüfung des Anspruchs ergeben hätte, daß dem Kläger ein Ausgleich am Vermögen der Verklagten zusteht, wäre die Höhe des Anspruchs zu ermitteln gewesen. Nach § 40 Abs. 2 FGB kann der Anspruch bis zur Hälfte des Vermögens betragen. Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs wäre zu untersuchen gewesen, in welchem Wert das Vermögen der Verklagten seit 1958 erhalten bzw. vergrößert wurde. Nach der Aufstellung der Verklagten, gegen die sich der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr gewendet hat, sind die Ausgaben überwiegend für die Rückzahlung von Kredit- und Hypothekenforderungen erforderlich geworden. Es ist deshalb naheliegend, daß sich der Wert des Grundstücks erhöht hat. Der Umfang der seit 1958 eingetretenen Werterhöhung wäre, falls die Parteien sich nicht auf eine bestimmte Höhe hätten einigen können, durch einen Sachverständigen zu schätzen gewesen. Hätte sich bei der Sachaufklärung ergeben, daß das Grundstück mit Unterstützung des Klägers in seinem Wert zwar nicht erhöht, jedoch erhalten wurde, wäre zu ermitteln gewesen, in welchem Umfang er dazu beigetragen hat, daß sich der Wert nicht verminderte. Erst mit den Feststellungen zum Wert des Vermögens hätte das Gericht die Grundlage gehabt, um die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu bestimmen. Hierbei wäre zu beachten gewesen, daß die Einnahmen aus dem Grundstück, selbst wenn sie nicht ausreichend gewesen sein sollten, sämtliche Ausgaben zu befriedigen, es der Verklagten zumindest ermöglichten, etwa zwei Drittel zu bestreiten. Deshalb könnte der Kläger allenfalls mit dazu beigetragen haben, den Wert zu einem Drittel zu erhöhen bzw. zu erhalten. Sein Anspruch wäre deshalb unter Beachtung seiner Leistungen und etwaiger weiterer Umstände entsprechend zu bemessen. §§18 Abs. 2 Ziff. 3, 20 Abs. 1 FVerfO; §34 FGB. 1. Zur Frage, ob die Parteien im Eheverfahren an außergerichtliche Vereinbarungen fiber Nebenansprfiche (hier: Rechtsverhältnis an der Ehewohnung) gebunden sind. 2. Bei der Entscheidung fiber die Ehewohnung ist insbesondere das Wohl der Kinder zu berücksichtigen. Deshalb kann grundsätzlich auch dem Ehegatten, der die Zerrüttung der Ehe herbeigeffflhrt hat, die Ehewohnung zugesprochen werden, wenn ihm das Erziehungsrecht über die Kinder übertragen worden ist. BG Rostock, Urt. vom 30. September 1970 II BF 33/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und der Klägerin die Ehewohnung zugesprochen. Diese Entscheidung hat es damit begründet, daß der Klägerin auch das Erziehungsrecht für die zwei minderjährigen Kinder aus der Ehe übertragen worden sei und diese sich bei ihr im Haushalt befänden. Die Klägerin habe zwar maßgeblich die Ehe zerrüttet, die Kinder dürften jedoch nicht darunter leiden. Sie müßten ihr Heim und ihre gewohnte Umgebung behalten. Der Verklagte hat mit der Berufung beantragt, die eheliche Wohnung ihm zuzusprechen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Parteien hätten sich während des Eheverfahrens über die Rechtsverhältnisse an der Wohnung außergerichtlich geeinigt, so daß für eine gerichtliche Entscheidung insoweit kein Raum mehr gewesen sei. Erst später habe die Klägerin einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung gestellt. Einem solchen Anträge mangele es aber am Rechtsschutzbedürfnis. Hinzu komme, daß die Klägerin die Ehe zerrüttet habe. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: . Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin während des Eheverfahrens in einer schriftlichen Er- 754;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit von entscheidender Bedeutung sind. Für die konsequente Durchsetzung der auf dem zentralen Führungsseminar insgesamt gestellten Aufgaben zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . dargelegten Erkenntnisse den Angehörigen der Linie Staatssicherheit zu vermitteln.

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