Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 752

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 752 (NJ DDR 1971, S. 752); entsprechende rechtliche Form gekleidet werden, und das ist in diesem Falle die Form des Werkvertrages. Die zwischen dem Verklagten und dem Zeugen A. getroffene Übereinkunft, daß dieser bei den Reparaturarbeiten helfen sollte, ist dahin zu würdigen, daß sich der Verklagte eines Erfüllungsgehilfen bediente (§ 278 BGB). Der Sachverständige Sch. legte dar, daß bei der von dem Verklagten auszuführenden Reparatur lediglich die vordere Karosserieverkleidung entfernt zu werden brauchte. Er bestätigte, daß die Zerlegung der gesamten Karosserie nicht erforderlich war und somit die Handlung des Verklagten und des Zeugen A. über das notwendige Maß hinausging. Für den Verklagten und den Zeugen bestand die Pflicht, die Reparatur nach den Weisungen des Bestellers auszuführen. Die mangelnde Qualifikation führte aber dazu, daß der Zeuge das Autodach äbnahm und er zusammen mit dem Verklagten die Karosserie zerlegte. Der Verklagte hätte, wenn er bei den Reparaturarbeiten weitere als von der Klägerin angegebene Schäden wahrnahm, die Arbeiten abbrechen und den Besteller hiervon verständigen müssen. Hätte der Verklagte nach diesen Erfordernissen gehandelt und seine Fähigkeiten nicht überschätzt, wäre es gar nicht zum Zerlegen der Karosserie gekommen. Der Sachverständige betonte weiterhin, daß die Möglichkeit des Wiederaufbaus gegeben ist. Er stellte fest, daß die Holme nicht so verfault waren, daß sie alle erneuert werden mußten. Da Karosserien sehr genau aufgebaut werden müssen, verneint er die Möglichkeit des Wiederaufbaus der Karosserie unter den beim Verklagten vorhandenen Bedingungen. Er hält den Zusammenbau der Karosserie nur in einer Fachwerkstatt für möglich. Deshalb konnte dem Antrag der Klägerin auf Verurteilung des Verklagten zur Herausgabe des Pkw im zusammengebauten Zustande nicht entsprochen werden. Jedoch war dem Hilfsantrag, den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2000 M zu zahlen, der Erfolg nicht zu versagen. Die Beseitigung des Mangels, nämlich der Zusammenbau der Karosserie, ist dem Verklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich. Die Klägerin kann demgemäß vom Verklagten weder Nachbesserung (§ 633 BGB) noch Wandlung oder Minderung (§ 634 BGB) verlangen. Da die Zerlegung der Karosserie aber auf einen Umstand zurückzuführen ist, den der Verklagte zu vertreten hat, ist er der Klägerin gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet (§ 635 BGB). Dabei haftet er auch für die Handlungen des Zeugen A. Der Schaden besteht darin, daß die Karosserie des Pkw neu aufgebaut werden muß, was vermieden worden wäre, wenn der Verklagte sachgemäß gehandelt hätte. Nach § 249 BGB hat der Verklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre, d. h., daß er für den Wiederaufbau der Karosserie zu sorgen hat. Da ihm dies aber nicht möglich ist, kann die Klägerin von ihm den hierzu erforderlichen Geldbetrag fordern. (Es folgen Ausführungen zur Höhe des Schadenersatzbetrages.) §§830 Abs. 1, 840 Abs.l BGB. 1. Eine gefährdende Mitwirkung an der Entstehung eines Schadens i. S. des § 830 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn dem die unerlaubte Handlung ausführenden Täter konkrete Hinweise gegeben werden, die die Tatausführung erleichtern. Eine solche Mitwirkung zieht die Verantwortlichkeit zum Schadenersatz nach sich. 2. Bei gesamtschuldnerischer Haftung kann der Gläubiger die Leistung von jedem Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Der Verklagte wurde u. a. wegen eines bei der Klägerin r begangenen Diebstahls einer Kassette mit etwa 900 M strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und zur Zahlung eines Schadenersatzes von 448,35 M an die Klägerin verurteilt. Zur Schadenersatzverurteilung führte das Kreisgericht aus: Der Zeuge P. habe die Beteiligung an diesem Diebstahl bestritten und nur eingestanden, daß er den Verklagten auf die Möglichkeit des Diebstahls der Kassette hingewiesen habe. Er habe lediglich die Absicht gehabt, mit dem Verklagten bei der Klägerin Kartoffeln zu stehlen. Weil sie keine Kartoffeln gefunden hätten, seien sie wieder nach Hause gefahren. Da aber der Zeuge P. den Verklagten genau erklärt habe, wie die Kassette weggenommen werden könne, könne der Verklagte nur zur Hälfte des von der Klägerin beantragten Schadenersatzes verurteilt werden. Mit dem darüber hinausgehenden Betrag müsse sich die Klägerin an den Zeugen P. halten. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt: Das Kreisgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, daß bei Mittäterschaft jeder Täter für einen ganz bestimmten Anteil des verursachten Schadens hafte. Gemäß §840 BGB würden Personen, die gemeinsam einen Schaden anrichten, auch als Gesamtschuldner dafür haften. Sie hat deshalb beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Verklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 896,70 M zu verurteilen. Das Kreisgericht hat bei der Feststellung der Schadenersatzpflicht des Verklagten die Bestimmungen der §§ 830 Abs. 1 und 840 Abs. 1 BGB nur ungenügend geprüft. Nach, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine an einer unerlaubten Handlung beteiligte Person für den daraus entstandenen Schaden mitverantwortlich, wenn die Handlung gemeinschaftlich mit einer anderen Person begangen worden ist. Dabei ist zu beachten, daß nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch derjenige schadenersatzpflichtig ist, der durch eine gefährdende Mitwirkung zum Schadenseintritt beigetragen hat (vgl. Zivilrecht der DDR, Schuldrecht Besonderer Teil, Berlin 1956, S. 549). Eine gefährdende Mitwirkung liegt z. B. vor, wenn der Täter von einer anderen Person konkrete auf die unerlaubte Handlung gerichtete Hinweise bekommt hier: daß die gestohlene Kassette von dem Eigentümer leichtfertig untergebracht und ohne größere Schwierigkeiten weggenommen werden kann , die die Tatausführung erleichtern. Dabei bedarf es nicht unbedingt des gemeinsamen Vorsatzes der Beteiligten, es genügt vielmehr bei jedem einzelnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Aus der Vernehmung des Zeugen P. ergibt sich, daß der Zeuge anläßlich einer Unterhaltung den Verklagten darauf hinwies, daß in einem Gewächshaus der Klägerin nachts eine Kassette mit Bargeld aufbewahrt wird, deren Wegnahme einfach ist. Diesen Hinweis wiederholte der Zeuge, als er mit dem Verklagten zusammen bei der Klägerin Kartoffeln stehlen wollte. Der Zeuge P. zeigte dem Verklagten auch noch das Gewächshaus, in dem die Kassette in einem Schreibtisch aufbewahrt wurde. Auf Grund dieses Hinweises führte der Verklagte die Tat aus. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: BG Frankfurt (Oder), ürt. vom 13. Februar 1970 - BCB 58/69. 752;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 752 (NJ DDR 1971, S. 752) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 752 (NJ DDR 1971, S. 752)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaft -Vollzuges in Erfahrung zu bringen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen. Das anfangs stark ausgeprägte Informationsverlangen der Mitarbeiter der Ständigen Vertretung versuchten erneut, ihre Befugnisse zu überschreiten und insbesondere von Inhaftierten Informationen über Details der Straf- tat, über über Mittäter aus der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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