Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 751

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 751 (NJ DDR 1971, S. 751); nahmen der Wiedereingliederung keine Strafen, also keine Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind. Zivilrecht §§ 631, 635 BGB. Die Rechtswirksamkeit eines Werkvertrags ist nicht davon abhängig, ob der Auftragnehmer fiber die für die Erfüllung des Vertrags notwendigen Fähigkeiten verfügt. Er hat daher für Schäden einzustehen, die am Werk wegen seiner ungenügenden Qualifikation entstehen. BG Rostock, Urt. vom 25. März 1970 II BCB 33/69. Die Klägerin verlangte vom Verklagten 2 000 M Schadenersatz. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, in der Beweisaufnahme sei festgestellt worden, daß der Verklagte die Holzteile am Türrahmen, des Autos der Klägerin reparieren sollte. Er habe angenommen, daß er mit Hilfe des Zeugen A. dazu in der Lage sei. Die Klägerin habe gewußt, daß der Verklagte kein Fachmann sei. Der Verklagte habe den Wagen vollständig instandsetzen wollen. Er sei später dazu nicht mehr bereit gewesen, weil es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen sei und er festgestellt habe, daß er die umfangreichen Arbeiten nicht ausführen könne. Feststehe, daß das Fahrzeug vom Verklagten ordnungsgemäß demontiert wurde und an den einzelnen Teilen bzw. dem Wagen selbst kein Schaden entstanden sei. Deshalb könne der Verklagte nicht zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt werden. Wenn verschiedene Ersatzteile verschmutzt und zum Teil unbrauchbar seien, so gehe dies nicht zu Lasten des Verklagten, denn die Klägerin hätte von sich aus verhindern müssen, daß die Teile nicht noch mehr Schaden nehmen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein mit dem Anträge, das angefochtene Urteil abzuändern und 'den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin den ihr gehörenden Pkw zusammengebaut in dem Zustand herauszugeben, in dem er sich zur Zeit der Übergabe befand, hilfsweise den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2 000 M Schadenersatz zu zahlen. Die Klägerin trug dazu vor, daß der Verklagte verpflichtet sei, den von ihm demontierten Wagen so wieder aufzubauen, wie er ihm übergeben worden sei. Es sei nicht notwendig gewesen, den ganzen Wagen zu demontieren. Die Klägerin sei von der Demontage aller Holzteile erst in Kenntnis gesetzt worden, nachdem diese bereits vorgenommen worden war. Wenn es objektiv möglich sei, den Wagen wieder in den alten Zustand zu versetzen, könne die Klägerin Schadenersatz verlangen. Der Verklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Er entgegnete, daß die Klägerin keinen Anspruch gegen ihn geltend machen könne. Er habe niemals einen Auftrag übernommen, die erforderlichen Holzarbeiten am Pkw der Klägerin auszuführen, sondern lediglich erklärt, daß er versuchen wolle, die Türen zu reparieren, wenn ihm dies möglich sei. Der Pkw sei dem ' Verklagten nicht übergeben worden. Er sei vom Ehemann der Klägerin in der Scheune des Zeugen A. abgestellt worden. Den Wagen habe er nie im Besitz gehabt, deshalb könne er auch nicht zur Herausgabe verpflichtet werden. Er sei weder gelernter Stellmacher und Holzfachmann und berufe sich auf das Zeugnis eines Sachverständigen, daß es immöglich sei, den Pkw unter Verwendung der alten verfaulten Holzteile wieder zusammenzubauen. Für einen Schadenersatzanspruch gebe es keine gesetzliche Grundlage, da ein Werkvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es treffe ihn kein Verschulden, wenn sich später herausstellte, daß er zur Durchführung der umfangreichen Reparaturarbeiten nicht in der Lage sei. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin dem Verklagten den Auftrag erteilte, an der Vordertür ihres Pkw eine Reparatur durchzuführen. Der Verklagte, der weder wie von der Klägerin behauptet wurde gelernter Stellmacher noch Holzfachmann noch versiert für Kraftfahrzeug-Reparaturarbeiten ist, wollte aus Gefälligkeit versuchen, die Reparatur auszuführen. Es bat den Zeugen A., ihm bei der Reparatur zu helfen. Der Pkw wurde in der Scheune dieses Zeugen abgestellt. Einen Tag nach der Übergabe hat der Zeuge A. das Dach des Pkw abgenommen. Er und der hinzukommende Verklagte haben dann den Pkw völlig auseinandergenommen. Hierbei stellten sie fest, daß wegen des schlechten Zustandes des Holzes der Grundrahmen erneuert werden mußte. Der Ehemann der Klägerin erbot sich, das notwendige Holz zu besorgen. Auch der Verklagte ließ Holme beim Stellmacher zuschneiden. Zu diesem Zeitpunkt war der Verklagte noch gewillt, den Reparaturauftrag zu erfüllen. Später kamen ihm Bedenken, daß der Wagen nicht mehr zu reparieren sei. Er gelangte auch zu der Überzeugung, daß er nicht die Fachkenntnisse für den Zusammenbau des Pkw und damit für eine ordnungsgemäße Ausführung der Reparatur besitzt. Dabei zog er auch in Betracht, daß das Fahrzeug verkehrstechnisch zugelassen werden muß und daß der Pkw den Anforderungen nicht mehr entsprechen könnte. Bei dem zwischen den Parteien entstandenen Rechtsverhältnis, nämlich dem von der Klägerin erteilten Reparaturauftrag und der Annahme dieses Auftrags durch den Verklagten, handelt es sich um einen Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB. Die Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Vertragsverhältnisses sieht der Senat darin, daß der Verklagte versprach, die Reparatur auszuführen. Der Ehemann der Klägerin stellte eine gute Bezahlung in Aussicht. Auch wenn von den Parteien kein bestimmter Betrag festgelegt wurde, so ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen A., daß die Zahlung einer Vergütung vereinbart wurde. Aus diesem Grunde kann nicht von einer unentgeltlichen Besorgung eines Geschäfts gemäß § 662 BGB ausgegangen werden. Der Abschluß eines Werkvertrags setzt nicht voraus, daß der mit der Reparatur Betraute ein Fachmann für die auszuführenden Arbeiten sein muß. Der Klägerin war zwar bekannt, daß der Verklagte kein Fachmann für Kfz-Reparaturen ist. Dies schließt jedoch nicht aus, daß für Arbeiten, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern, auch einem Nichtfachmann Reparaturaufträge mit den Rechtsfolgen des Werkvertrags erteilt werden können. Dem Ausführenden obliegt die Pflicht einzuschätzen, ob er über die für die Ausführung der Reparaturen notwendigen Fertigkeiten verfügt. Wenn er dem Vertragspartner gegenüber durch ausdrückliche Erklärung der Verklagte sagte, daß er versuchen wolle, die Reparatur auszuführen oder durch schlüssiges Handeln (hier: durch Demontage der Karosserie) zu erkennen gibt, daß er den Reparaturauftrag erfüllen will, kommt zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande. Dabei ist nicht erforderlich, daß ihm die zu reparierende Sache übergeben wird; es genügt, wenn die Übergabe an die Person erfolgt, die bei den Reparaturarbeiten mithelfen soll. Wenn der Verklagte den Auftrag für die Reparatur der Tür entgegennahm, ohne die berufliche Qualifikation hierfür zu besitzen, trägt er das Risiko der Haftung für entstehende Schäden und nicht die Klägerin. An dieser rechtlichen Einschätzung ändert auch die Behauptung des Verklagten nichts, daß seine Leistung nur eine Gefälligkeit für die Klägerin sein sollte. Auch diese Art der Leistungen muß in die 751;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 751 (NJ DDR 1971, S. 751) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 751 (NJ DDR 1971, S. 751)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom über die Durchführung der Untersuchungshaft j: Untersuchungshaftvollzugsordnung - einschließlich ihrer bisherigen Änderungen. Außerdem enthalten das Vierseitige Abkommen über Westberlin.

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