Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 750

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 750 (NJ DDR 1971, S. 750); stände, die zur Einstellung des Strafverfahrens führten, zu berücksichtigen und eine gerechte Auslagenentscheidung zu treffen. Das Urteil äußert sich ferner zum richtigen prozessualen Gang der Prüfung des Anspruchs des Angeklagten auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Das Kreisgericht hatte im vorliegenden Fall mit dem Einstellungsbeschluß die Auslagen des Verfahrens nach § 364 Abs. 1 StPO dem Staatshaushalt auferlegt. Mithin hatte es eindeutig zu erkennen gegeben, daß die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht erfaßt werden sollten. Nach § 362 Abs. 1 StPO muß jede das Hauptverfahren endgültig einstellende Entscheidung bestimmen, wer die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Ferner gibt diese Vorschrift eine klare Auslegung des Begriffs der Auslagen. „Notwendige Auslagen“ sind nicht mit den in § 362 StPO bezeichneten Auslagen identisch (vgL StPO-Lehr-kommentar, Anm. 3 zu § 362 [S. 400]). Deshalb enthalten auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Auslagen bei Freispruch, bei Rücknahme oder bei Erfolglosigkeit des durch den Staatsanwalt eingelegten Rechtsmittels (§§ 366, 367 StPO) die ausdrückliche Regelung für die notwendigen Auslagen des Angeklagten, einschließlich der Verteidigerkosten. Das Kreisgericht brauchte sich daher in seinem Einstellungsbeschluß nicht über die notwendigen Auslagen zu äußern. Nur in den Fällen, in denen es die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausladen ganz oder teilweise dem Staatshaushalt auferlegt, muß das eindeutig aus der Entscheidung über die Auslagen ersichtlich sein. In allen übrigen Fällen trägt der Angeklagte seine Auslagen selbst. Der Senat des Bezirksgerichts hat übersehen, daß für den Beschluß des Kreisgerichts vom 16. Oktober 1970 keine Rechtsgrundlage vorhanden war. Er hätte den prozessual unzulässigen Beschluß des Kreisgerichts ersatzlos aufheben und die Beschwerde des Angeklagten zurückweisen müssen. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, daß im vorliegenden Fall die notwendigen Auslagen dem Staatshaushalt aufzuerlegen waren, hätte er die Kassation des rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses anregen müssen. Irmgard Klier und Erwin M örtl. Richter am Obersten Gericht §§249 Abs. 1, 48 Abs. 1 StGB; §10 VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 24. August 1968 (GBl. II S. 751). 1. Auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnah-men durch die Organe der Deutschen Volkspolizei gemäß § 48 Abs. 1 StGB darf das Gericht nur bei der Verurteilung wegen eines Verbrechens L S. des § 1 Abs. 3 StGB erkennen. Bei einem Vergehen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten kann dagegen nur die staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB angeordnet werden. 2. Die Kontroll- und Erziehungsaufsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB erhält ihre inhaltliche Ausgestaltung durch § 10 der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968. Das Gericht hat zu prüfen, ob diese Maßnahmen erforderlich sind; ihre differenzierte Anordnung und ihre Verwirklichung obliegen den örtlichen Räten. BG Schwerin, Urt. vom 16. November 1970 Kass. S. 8/70. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten gemäß § 249 Abs. 1 StGB zur Arbeitserziehung. Es erkannte außerdem gemäß § 48 Abs. 1 StGB auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Deutschen Volkspolizei. Der Direktor des Bezirksgerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils beantragt, soweit es die Anordnung staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 StGB betrifft. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Im sozialistischen Strafrecht'gibt es mehrere Möglichkeiten der gesellschaftlichen und staatlichen Einflußnahme auf Verurteilte 'bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben. Ist eine nachdrückliche Einwirkung auf die Erziehung und Selbsterziehung des Verurteilten durch staatliche Organe geboten, dann sind die besonderen Maßnahmen nach §§ 47,48 oder 249 StGB festzulegen. Dabei müssen jeweils bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die sich auf bestimmte Täterkreise, auf Vorstrafen oder auf einen'konkreten Tatbestand beziehen. Im vorliegenden Verfahren hat das Kreisgericht nicht beachtet, daß staatliche Kontrollmaßnahmen nach § 48 Abs. 1 StGB nur zulässig sind, wenn der Angeklagte wegen eines Verbrechens i. S. des § 1 Abs. 3 StGB verurteilt worden ist. Hier wurde der Angeklagte jedoch wegen eines Vergehens gemäß § 249 Abs. 1 StGB verurteilt. Daher war die Anwendung des § 48 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Bei Straftätern, gegen die wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten gemäß § 249 Abs. 1 StGB Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen werden, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht angeordnet werden. Die Kontroll- und Erziehungsaufsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB erhält ihre inhaltliche Ausgestaltung durch § 10 der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968 (GBl. II S. 751). Hier sind Maßnahmen vorgesehen, die bei einem kriminell gefährdeten Bürger nach der Strafenverwirklichung die weitere gesellschaftliche Kontrolle sichern und seine Erziehung und Selbsterziehung fördern. Sie werden besonders bei solchen Personen angewandt, die über längere Zeit eine asoziale Lebensweise zeigen. Diese Maßnahmen ergeben sich aus dem Wesen des Tatbestandes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten. Das Kreisgericht hätte prüfen müssen, ob Maßnahmen nach § 10 der VO vom 15. August 1968 bei dem Verurteilten nach Abschluß der Arbeitserziehung erforderlich sind. Es hätte ggf. die staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB, nicht aber die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen nach § 48 StGB anordnen müssen. Die Voraussetzungen für die Anordnung staatlicher Kontroll- und Erziehungsaufsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB liegen in diesem Verfahren vor (wird ausgeführt). Aus diesen Gründen war die im Urteil des Kreisgerichts enthaltene Entscheidung über die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 StGB aufzuheben. Gleichzeitig wurde die staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB angeordnet. Obwohl der Kassationsantrag zugunsten des Verurteilten gestellt wurde, steht das Verbot der Straferhöhung der Anordnung der - Kontroll- und Erziehungsaufsicht nach § 249 Abs. 1 StGB nicht entgegen, da Maß- 750;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze und andere gegen die gerichtete subversive Handlungen und unternimmt vielfältige Anstrengungen zur Etablierung einer sogenannten inneren Opposition in der DDR.

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