Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 75 (NJ DDR 1971, S. 75); fassend behandelt; die Erörterung führt über die bisherigen Einzeldarstellungen hinaus. Es ist deshalb völlig ausgeschlossen, hier auf die Vielfalt der Probleme näher einzugehen. Im Zusammenhang mit den Pflichtverletzungen des Betriebes. bei der Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen soll lediglich bemerkt werden, daß die Probleme des arbeitsrechtlichen Vorvertrages nicht berücksichtigt wurden. In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigt sich immer häufiger, daß nicht nur bei künftigen Absolventen der Hoch- und Fachschulen/13/ Vorverträge abgeschlossen werden, die die spätere, zeitlich noch nicht genau zu bestimmende Arbeitsaufnahme des Werktätigen in einem Betriebe sichern sollen. Eine Konsequenz der von Kirmse/Kirschner vertretenen Auffassung wäre es, §116 GBA auch auf betriebliche Verletzungen eines solchen Vorvertrages anzuwenden. Es ist selbstverständlich, daß die vorliegende Schrift die Konsequenzen der Verletzung der betrieblichen Pflicht zur Sicherung des zulässigerweise mitgebrachten persönlichen Eigentums der Werktätigen relativ ausführlich behandeln muß, haben doch diese Fragen als Spiegelbild ihrer Bedeutung in der betrieblichen Praxis in einer Fülle von Einzelveröffentlichungen eine Rolle gespielt (S. 131). Die Grundlinie der Darstellung von Kirmse/Kirschner ist insbesondere deshalb zu begrüßen, weil sie die hier bedeutsamen Teilprobleme in den gesellschaftlichen Zusammenhang einbettet und davon ausgehend eine Lösung sucht. Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt: Die Sicherungspflicht des Betriebes erstreckt sich nur auf diejenigen Sachen, deren Mitbringen im Hinblick auf den Arbeitsweg, die Arbeitsaufgabe und die im Betrieb zu leistende gesellschaftliche Tätigkeit notwendig ist (S. 134). Von diesem Grundsatz her ist eine Lösung bei Kleidungsstücken, Geld und Wertsachen relativ ein- /13/ Vgl. Tölg, „Zum Arbeitsvorvertrag der Absolventen der Hoch- und Fachschulen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1968, Heft 4, S. 93. fach. Problematischer wird es jedoch bei Fahrzeugen, angefangen vom Fahrrad, über die verschiedenen Klassen der Motorräder bis zu den Pkws. Die Verfasser bemühen sich hier um eine sehr differenzierte Behandlung unter Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte wie Grad der Gefährdung und objektive Sicherungsmöglichkeiten (S. 142). So richtig es sicherlich ist, an die Leitungen der Betriebe zu appellieren, sie mögen berücksichtigen, „daß im Zusammenhang mit dem weiter steigenden Lebensstandard in Zukunft immer mehr Werktätige mit eigenen Motorfahrzeugen zur Arbeit kommen“ (S. 142), so wenig darf bereits jetzt übersehen werden, daß auf jeden Fall in allen größeren Städten, insbesondere in den Stadtzentren, die Grenzen der Unterbringungsmöglichkeiten bald erreicht sein werden. Auch mit der Handhabung der arbeitsrechtlichen betrieblichen materiellen Verantwortlichkeit muß die Tendenz der Entwicklung des Verkehrswesens unterstützt werden, inbesondere in den Großstädten und Ballungsgebieten die öffentlichen Verkehrsmittel attraktiv zu gestalten, um damit einen Anreiz für ihre Benutzung zu schaffen und parallel damit ein Verkehrschaos zu verhindern./14/ Diese Aspekte sind in die Betrachtung einzubeziehen, um den gesellschaftlichen Zusammenhang voll sichtbar zu machen. * Die hier aufgegriffenen Probleme mögen genügen, um zu belegen, daß die Schrift von Kirmse/Kirschner für die Theorie und Praxis des geltenden Arbeitsrechts, für die Gestaltung des sozialistischen Rechtssystems und schließlich auch für die Neuregelung des Arbeitsrechts von Bedeutung ist. Es ist zu wünschen, daß die von den Verfassern aufgeworfenen Probleme weiter diskutiert werden im Interesse einer möglichst effektiven Ausgestaltung und Handhabung des bedeutsamen arbeitsrechtlichen Instituts der betrieblichen materiellen Verantwortlichkeit. A4/ Vgl. W. Ulbricht, Die gesellschaftliche Entwicklung in der DDR bis zur Vollendung des Sozialismus, Berlin 1967, S. 176. SIEGFRIED JOST, Notarinstrukteur beim Bezirksgericht Schwerin ALEX NOWITZKY, Leiter der Außenstelle Schwerin der Abt. Weiterbildung und Fernstudium an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Öffentliche Verteidigung einer kollektiven Diplomarbeit Staatlicher Notare aus dem Bereich des LPG- und Bodenrechts Als Abschluß ihres Fernstudiums an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin verteidigten kürzlich vier Leiter Staatlicher Notariate des Bezirks Schwerin im Bezirksgericht ihre kollektiv erarbeitete Diplomarbeit. Da die Verteidigung von Diplomarbeiten eine mit der 3. Hochschulreform eingeführte Neuerung ist, sollen hier zur konsequenten Durchsetzung dieser Methode einige Erfahrungen mitgeteilt werden. Die neue Qualität der Diplomarbeiten Die im Beschluß des Staatsrates der DDR über die Weiterführung der 3. Hochschulreform und die Entwicklung des Hochschulwesens bis 1975 vom 3. April 1969 (GBl. I S. 9) rechtlich fixierten gesellschaftlichen Anforderungen an die Hochschulausbildung verlangen das aktive und verantwortungsbewußte Handeln aller Beteiligten, damit jedes Studium zu einem wissenschaftlich-produktiven Studium wird. Innerhalb dieses Studiums nimmt das Diplomverfahren/1/, das mit dem bisherigen Staatsexamen nicht vergleichbar ist, einen bedeutsamen Platz ein. Das zeigt sich u. a. darin, daß neue inhaltliche Anforderungen an die wissenschaftliche Arbeit gestellt, Kollektivarbeiten gefördert und für die Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit hohe Maßstäbe gesetzt werden. Für alle Richtungen der Hochschulausbildung wird ein einheitlicher Ablauf insofern geschaffen, als der Ausbildungsprozeß zunächst mit der Hauptprüfung, bestehend aus den einzelnen Teilstaatsexamensprüfungen, abschließt./2/ Das Diplomverfahren selbst ist ein gesondertes Verfahren, das zum Erwerb des akademischen Grades „Diplom eines Wissenschaftszweiges“ führt. Mit /!/ Vgl. AO zur Verleihung des akademischen Grades Diplom eines Wissenschaftszweiges Diplomordnung vom 21. Januar 1969 (GBl. n S. 105). 121 Vgl. AO über die Hauptprüfung und die Führung von Berufsbezeichnungen der Hochschulausbildung vom 30. September 1970 (GBl. II S. 591). Mit der Hauptprüfung wird'der Nachweis über eine Hochschulausbildung erbracht. Sie ist u. a. auch Voraussetzung für die Eröffnung eines Verfahrens für die Erlangung des akademischen Grades Diplom eines Wissenschaftszweiges (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der AO). 75;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 75 (NJ DDR 1971, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 75 (NJ DDR 1971, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, . Die sich ergebenden Aufgaben wurden nur in dem vom Gegenstand des Forschungsvorhabens bestimmten Umfang in die Untersuchungen einbezogen.

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