Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 744

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 744 (NJ DDR 1971, S. 744); geschränkt nur gelten kann, wenn der Anspruch nicht zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen gehört. Ein Hinweis erscheint mir auch insofern geboten, als das Oberste Gericht im Urteil vom 27. April 1971 auf die Möglichkeit hinweist, daß durch die Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigten in Übereinstimmung mit § 14 FGB alleiniges Eigentum des Begünstigten entstehen kann. Dieser Fall kann m. E. erst dann eintreten, wenn der Begünstigte das Recht auf Auszahlung der Versicherungssumme erwirbt; das wird in der Regel aber erst mit Eintritt des Versicherungsfalls geschehen. Es liegt auf der Hand, daß dieser Umstand bei Scheidung einer Ehe Beachtung verdient. Eine den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Lösung könnte m. E. darin gefunden werden, daß der Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag selbst noch nicht zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen gezählt wird, sondern erst die während einer bestehenden Ehe ausgezahlte Versicherungssumme. Das Oberste Gericht kann für die Richtigkeit seiner Auffassung auf § 13 Abs. 1 FGB verweisen. Jedoch läßt sich m. E. auch der Standpunkt vertreten, daß § 159 Abs. 1WG, der die grundsätzlichen Rechte des Versicherungsnehmers festlegt, gegenüber § 13 Abs. 1 FGB als lex specialis den Vorrang hat. Es sollte in diesem Zusammenhang auch nicht außer Betracht bleiben, daß vom bloßen Gesetzeswortlaut her z. B. auch der Anspruch auf Arbeitslohn zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen gezählt werden könnte, eine Auffassung, die sowohl im FGB-Kommentar als auch in der Literatur einhellig abgelehnt wird./4/ Ebenso wie der Anspruch auf Arbeitslohn wegen seines höchstpersönlichen Charakters nicht zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen zählt, müßte das m. E. auch für den Anspruch aus der Lebensversicherung gelten. Sieht man den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag als zum persönlichen Vermögen des verheirateten, namentlich genannten Versicherungsnehmers gehörend an, so hat ein Vermögensausgleich nach § 40 FGB zu erfolgen. Dies würde allerdings bedeuten, daß die relativ kurze Ausschlußfrist von einem Jahr gilt. Das ist m. E. jedoch vertretbar, u. U. sogar wünschenswert. Ht Vgl. FGB-Kommentar, Anm. 2.2.3. zu § 13 (S. 75); Eberhardt, „Zu einigen Ergebnissen der Diskussion Uber den FGB-Entwurf“, NJ 1966 S. 8; Ansorg, „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehen von Gewerbetreibenden und Freischaffenden“, NJ 1968 S. 207 ff. (208). Aus der Praxis für die Praxis Schulung und Wirksamkeit der Bereits nach der Bildung der ersten Konfliktkommissionen im Jahre 1953 im VEB Transformatoren- und Röntgenwerk (TUR) Dresden begannen wir, uns Kenntnisse über das Recht und die Rechtsprechung anzueignen. Jeder Beratung vor der Konfliktkommission ging ein intensives Selbststudium der zutreffenden Gesetze voraus, ln regelmäßigen Schulungen wird seitdem den KK-Mit-glledern das Rüstzeug für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit vermittelt. ------- .“ . Zunächst organisierte der FDGB die Schulungen der Konfliktkommissionen in Dresden stadtbezirksweise. Richter und Staatsanwälte Dresdens vermittelten ihre Erfahrungen und erläuterten die Gesetze. Eine andere Methode, die sich in unserem Betrieb bewährt hat, war die gemeinsame Schulung der Schöffen und der KK-Vorsitzenden durch den Direktor des Kreisgerichts Dresden-Nord. Hier bot sich die Gelegenheit, persönliche Kontakte zwischen der Konfliktkommission und den Schöffen und Richtern des Kreisgerichts herzustellen und in der weiteren Zusammenarbeit zu nutzen. In diesem Jahr hat die Rechtskommission der IG-Metall Dresden einheitliche Grundsätze für die Schulung der Konfliktkommissionen entwickelt. Danach wurden die Großbetriebe beauftragt, die Schulung eigenverantwortlich zu organisieren. In diese Schulungen sollen die Konfliktkommissionen der benachbarten Kleinbetriebe und der Betriebe mit staatlicher Beteiligung, mit denen Partnerschaftsbeziehungen bestehen, einbezogen werden. Konfliktkommissionen Nach unseren Vorstellungen könnte die Schulung noch interessanter gestaltet werden, wenn in den Vorträgen der Richter, Staatsanwälte, Gewerkschaftsfunktionäre oder Justitiare die Protokolle und Beschlüsse der Konfliktkommissionen ausgewertet werden. Dadurch können gute Erfahrungen schnell verallgemeinert und Mängel beseitigt werden. Den gestiegenen Anforderungen an die Qualität der Tätigkeit der Konfliktkommissionen entsprechend muß u. E. das Wissen der KK-Vorsitzenden wesentlich erweitert werden. Zu überlegen wäre deshalb, ob die Schulungen der Vorsitzenden der Konfliktkommissionen und der Rechtskommissionen der * BGL monatlich einmal ganztägig und zwar im Interesse des Betriebsgeschehens in der Mitte des Monats stattfinden sollten. Bei den Konfliktkommissionen unseres Betriebes ging der Anteil der Arbeitsrechtsstreitigkeiten zurück. Das ist u. E. nicht zuletzt auch Ausdruck dafür, daß Rechtsnormen sowohl von den staatlichen Leitern als auch von den Werktätigen beachtet werden. Dadurch sind jedoch die Anforderungen an das Wissen der KK-Mit-glieder nicht geringer geworden. Auch die Sachen, die uns von den staatlichen Rechtspflegeorganen zur Beratung und Entscheidung übergeben werden, verlangen eine gründliche Vorbereitung. An diesen Sachen sind überwiegend Jugendliche beteiligt. Meistens sind das junge Menschen, die keinen Beruf erlernt haben und labile Charakterzüge zeigen. Der Erfolg der Beratungen hängt insbesondere bei solchen Menschen nicht allein von der Konfliktkommission ab. Vielmehr muß es Aufgabe des Kollektivs sein, auf den jugendlichen Rechtsverletzer erzieherisch einzuwirken und bei ihm den Willen zur Selbsterziehung zu entwickeln. Während der Arbeitszeit ist dieser Einfluß zum größten Teil gewährleistet, Häufig kommt es jedoch ln der Freizeit zu Rechtsverletzungen Unsere Konfliktkommissionen achten deshalb darauf, daß in den notwendigen und geeigneten Fällen die Verbindung zu den gesellschaftlichen Kräften des Wohnbereichs des Rechtsverletzers hergestellt wird. Das ist uns insbesondere in folgender von der Volkspolizei übergebenen Sache gelungen: Der Jugendliche R, hatte gemeinsam mit zwei Freunden Alkohol getrunken. Als alle drei auf dem Heimweg an dem Schulgarten einer Oberschule vorbeikamen, schlug einer von ihnen vor, dort einzudringen. Sie überstiegen mehrere Zäune, zerschlugen am Geräteschuppen des Schulgartens eine Fensterscheibe und zerstörten die Umgrenzung der Kaninchenställe. Anschließend liefen sie durch die Beete des Gartens und zertraten die Kulturpflanzen. Auf R. entfiel ein Schadensanteil von 36,50 M. Die Konfliktkommission 1 unseres Betriebes bereitete die Beratung gründlich vor. Da ein KK-Mitglied mit R. in einem Kollektiv zusammenarbeitete, war die Konfliktkommission bereits in der Vorbesprechung eingehend über die persönliche Entwicklung des R. informiert. Sie erfuhr so z. B., daß R. überwiegend von seiner Großmutter erzogen wurde. Diese wurde deshalb zur Beratung eingeladen. Außerdem wur- 744;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 744 (NJ DDR 1971, S. 744) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 744 (NJ DDR 1971, S. 744)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur über einzelne Mitglieder der Gruppierungen aufrecht, erhielten materielle und finanzielle Zuwendungen und lieferten zwecks Veröffentlichung selbstgefertigte diskriminierende Schriften, die sie sur Vortäuschung einer inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Bürgern eine wesentliche Rolle bei der Erzeugung und Ausprägung feindlichnegativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen spielt.

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