Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 743 (NJ DDR 1971, S. 743); dürftige und wenn nichts anderes bestimmt ist widerrufliche Erklärung gegenüber der Versicherung. Der Begünstigte erwirbt das Recht ayf Auszahlung der Versicherungssumme nur bei Eintritt des Versicherungsfalles, sofern nicht der Versicherungsnehmer etwas anderes bestimmt hat (§ 166 Abs. 2 VVG). Der nach dem Versicherungsvertragsgesetz an und für sich formfreie Lebensversicherungsvertrag bedarf nach § 10 der von der Staatlichen Versicherung der DDR herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ALB)/1/ der Schriftform. Das gilt auch für die Benennung eines Begünstigten./2/ Am häufigsten werden kombinierte Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Versicherungssumme wird an einem bestimmten, von vornherein' vertraglich festgelegten Tage oder falls der Versicherungsnehmer diesen nicht erlebt mit seinem Tode fällig. Unabhängig davon hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Lebensversicherungsvertrag aufzukündigen (§ 165 Abs. 1 VVG, §4 Abs. 1 der ALB). In diesem /Falle steht ihm der sog. Rückkaufwert zu, der vom Obersten Gericht in der zitierten Entscheidung vom 27. April 1971 auch als Sparguthaben bezeichnet wird. In diesem Urteil hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß durch Scheidung der Ehe die Begünstigung . eines Ehegatten grundsätzlich gegenstandslos wird, ohne daß es eines ausdrücklichen Widerrufs der Begünstigung bedarf. Die Ausnahme von diesem Grundsatz hat der geschiedene Ehegatte zu beweisen. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Zu den Ausnahmen dürften vor allem jene Fälle zählen, in denen der Bezugsberechtige unwiderruflich benannt wurde. Hier ist für eine Auslegung der Willenserklärung gemäß § 133 BGB kein Raum. Dagegen bedarf die weitere Frage, welche familienrechtlichen Ansprüche der geschiedene Ehegatte oder die Erben eines verstorbenen Ehegatten aus einer vom Ehepartner abgeschlossenen Lebensversicherung gegen ihn (oder seine Erben) möglicherweise noch haben, einer beson-deren Prüfung. In diesem Zusammenhang ist jedoch zunächst &uf einige beim Bestehen einer Lebensversicherung mitunter auftretende erbrechtliche Besonderheiten einzugehen. Eine wichtige Auslegungsregel enthält §167' Abs. 2 VVG. Er legt fest, daß das Recht der als Begünstigte eingesetzten Erben auf Auszahlung .der Versicherungssumme durch eine Ausschlagung der Erbschaft nicht berührt wird, der Betrag ihnen vielmehr entsprechend ihren Erbanteilen zusteht. Ist zur Zeit des Todes des Versicherungsnehmers kein Bezugsberechtigter rechtswirksam bestimmt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlaß./3/ Hat dagegen ein Begünstigter die Versicherungssumme erhalten, so können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Pflichtteilsberechtigte ihm gegenüber Ansprüche nach Maßgabe der §§ 2325, 2326 BGB geltend machen. Hierbei kann die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, wonach eine Schenkung uriberücksichtigt zu bleiben hat, wenn bis zum Erbfall 10 Jahre vergangen sind, nur dann Bedeutung haben, wenn der Begünstigte die Versicherungssumme vor Eintritt des Versicherungsfalls erlangt hat. Die Schenkung ist nicht bereits mit der Einzahlung der Prämien, sondern erst mit der Entstehung des Anspruchs des Begünstigten vollzogen. /I/ Die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ALB) Sonderdruck 1967 L 4911 sind in der Textsammlung Versicherungsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1970, unter Reg.-Nr. 52 enthalten. 12] Vgl. OG, Urteil vom 19. September 1968 2 Zz 14/68 (NJ 1969 S. 229). ]3] Vgl. die beiden zitierten UrteUe des Obersten Gerichts, a. a. o. Den Anspruch eines Ehegatten auf Leistungen aus einem von ihm auf seine Person abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag hat das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 27. April 1971 als zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen gehörend bezeichnet, sofern nicht der Anspruch durch die Bestimmung des anderen Ehegatten als Bezugsberechtigten in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 14 FGB dem begünstigten Ehegatten allein zustehen soll. Hiervon ausgehend könnte m. E. aus § 15 Abs. 1 Satz 2 FGB die Schlußfolgerung gezogen werden, daß auch derjenige Ehegatte, auf dessen Namen der Lebensversicherungsvertrag nicht lautet, grundsätzlich ‘berechtigt ist, durch Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen gegenüber der Versicherung Verfügungen zu treffen, also insbesondere die Versicherung aufzukündigen oder selbständig einen Begünstigten zu benennen. Wegen dieser sehr weitgehenden, den Bedürfnissen und Erfordernissen der gesellschaftlichen Praxis kaum gerecht werdenden Konsequenzen erscheint mir der vom Obersten Gericht auf-gestellte Rechtssatz nicht frei von Bedenken. Zumindest verpflichtet er zu der Überlegung, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um solchen Konsequenzen entgegenzuwirken. Die erst im Jahre 1967 also nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuches von der Staatlichen Versicherung der DDR herausgegebenen ALB enthalten keinen Hinweis, der dem §15 Abs. 2 FGB entspricht. Sie sagen also insbesondere ausdrücklich nichts darüber aus, ob über die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag nur die im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer ausgewiesene Person rechtsverbindliche Verfügungen gegenüber der Versicherung treffen kann. In § 9 ist lediglich festgelegt, daß die Versicherung den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt an-sehen darf, über alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Aber selbst dann, wenn die ALB eine Bestimmung dahin enthalten würden, daß abweichend von den sich aus den §§ 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Satz 2 FGB ergebenden Konsequenzen nur der namentlich genannte Versicherungsnehmer über den Anspruch verfügungsberechtigt ist, müßten gegen eine solche Regelung Bedenken geltend gemacht wer-denda Versieherungsbedingungen nicht das geltende Recht abändern können. Die von § 15 Abs, 1 FGB ab-. Weichenden Ausnahmen sind in Abs. 2 des §15 erschöpfend aufgezählt. Der Rechtssatz des Urteils des Obersten Gerichts, daß Ansprüche eines verheirateten Versicherungsnehmers aus der Lebensversicherung wenn die üblichen Voraussetzungen voriiegen grundsätzlich zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen gehören, sollte daher für die Staatliche Versicherung Anlaß sein, ihre Dienststellen anzuweisen, bei einer Verfügung durch den Ehegatten einer als Versicherungsnehmer namentlich ausgewiesenen Person sich durch Rückfrage der Zustimmung des anderen zu versichern. Wird diese verweigert, dann ist die Verfügung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FGB unwirksam. Entsprechend sollte die Versicherung aber auch dann verfahren, wenn der namentlich genannte, verheiratete Versicherungsnehmer selbst Verfügungen trifft, vor allem wenn diese mutmaßlich mit dem Willen seines Ehepartners nicht übereinstimmen (Aufkündigung der Versicherung oder Benennung einer fremden Person als Bezugsberechtigten). Die Rechtsauffassung des Obersten Gerichts würde m. E. schließlich auch dazu führen, daß der 'bereitsin der Entscheidung vom 10. September 1968 ausgesprochene Rechtssatz, daß die Versicherungssumme in den Nachlaß fällt, wenn kein Begünstigter vorhanden ist, nunmehr dahin zu ergänzen wäre, daß dies unein- 7 43;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer.

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