Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 743 (NJ DDR 1971, S. 743); dürftige und wenn nichts anderes bestimmt ist widerrufliche Erklärung gegenüber der Versicherung. Der Begünstigte erwirbt das Recht ayf Auszahlung der Versicherungssumme nur bei Eintritt des Versicherungsfalles, sofern nicht der Versicherungsnehmer etwas anderes bestimmt hat (§ 166 Abs. 2 VVG). Der nach dem Versicherungsvertragsgesetz an und für sich formfreie Lebensversicherungsvertrag bedarf nach § 10 der von der Staatlichen Versicherung der DDR herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ALB)/1/ der Schriftform. Das gilt auch für die Benennung eines Begünstigten./2/ Am häufigsten werden kombinierte Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Versicherungssumme wird an einem bestimmten, von vornherein' vertraglich festgelegten Tage oder falls der Versicherungsnehmer diesen nicht erlebt mit seinem Tode fällig. Unabhängig davon hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Lebensversicherungsvertrag aufzukündigen (§ 165 Abs. 1 VVG, §4 Abs. 1 der ALB). In diesem /Falle steht ihm der sog. Rückkaufwert zu, der vom Obersten Gericht in der zitierten Entscheidung vom 27. April 1971 auch als Sparguthaben bezeichnet wird. In diesem Urteil hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß durch Scheidung der Ehe die Begünstigung . eines Ehegatten grundsätzlich gegenstandslos wird, ohne daß es eines ausdrücklichen Widerrufs der Begünstigung bedarf. Die Ausnahme von diesem Grundsatz hat der geschiedene Ehegatte zu beweisen. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Zu den Ausnahmen dürften vor allem jene Fälle zählen, in denen der Bezugsberechtige unwiderruflich benannt wurde. Hier ist für eine Auslegung der Willenserklärung gemäß § 133 BGB kein Raum. Dagegen bedarf die weitere Frage, welche familienrechtlichen Ansprüche der geschiedene Ehegatte oder die Erben eines verstorbenen Ehegatten aus einer vom Ehepartner abgeschlossenen Lebensversicherung gegen ihn (oder seine Erben) möglicherweise noch haben, einer beson-deren Prüfung. In diesem Zusammenhang ist jedoch zunächst &uf einige beim Bestehen einer Lebensversicherung mitunter auftretende erbrechtliche Besonderheiten einzugehen. Eine wichtige Auslegungsregel enthält §167' Abs. 2 VVG. Er legt fest, daß das Recht der als Begünstigte eingesetzten Erben auf Auszahlung .der Versicherungssumme durch eine Ausschlagung der Erbschaft nicht berührt wird, der Betrag ihnen vielmehr entsprechend ihren Erbanteilen zusteht. Ist zur Zeit des Todes des Versicherungsnehmers kein Bezugsberechtigter rechtswirksam bestimmt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlaß./3/ Hat dagegen ein Begünstigter die Versicherungssumme erhalten, so können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Pflichtteilsberechtigte ihm gegenüber Ansprüche nach Maßgabe der §§ 2325, 2326 BGB geltend machen. Hierbei kann die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, wonach eine Schenkung uriberücksichtigt zu bleiben hat, wenn bis zum Erbfall 10 Jahre vergangen sind, nur dann Bedeutung haben, wenn der Begünstigte die Versicherungssumme vor Eintritt des Versicherungsfalls erlangt hat. Die Schenkung ist nicht bereits mit der Einzahlung der Prämien, sondern erst mit der Entstehung des Anspruchs des Begünstigten vollzogen. /I/ Die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ALB) Sonderdruck 1967 L 4911 sind in der Textsammlung Versicherungsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1970, unter Reg.-Nr. 52 enthalten. 12] Vgl. OG, Urteil vom 19. September 1968 2 Zz 14/68 (NJ 1969 S. 229). ]3] Vgl. die beiden zitierten UrteUe des Obersten Gerichts, a. a. o. Den Anspruch eines Ehegatten auf Leistungen aus einem von ihm auf seine Person abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag hat das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 27. April 1971 als zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen gehörend bezeichnet, sofern nicht der Anspruch durch die Bestimmung des anderen Ehegatten als Bezugsberechtigten in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 14 FGB dem begünstigten Ehegatten allein zustehen soll. Hiervon ausgehend könnte m. E. aus § 15 Abs. 1 Satz 2 FGB die Schlußfolgerung gezogen werden, daß auch derjenige Ehegatte, auf dessen Namen der Lebensversicherungsvertrag nicht lautet, grundsätzlich ‘berechtigt ist, durch Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen gegenüber der Versicherung Verfügungen zu treffen, also insbesondere die Versicherung aufzukündigen oder selbständig einen Begünstigten zu benennen. Wegen dieser sehr weitgehenden, den Bedürfnissen und Erfordernissen der gesellschaftlichen Praxis kaum gerecht werdenden Konsequenzen erscheint mir der vom Obersten Gericht auf-gestellte Rechtssatz nicht frei von Bedenken. Zumindest verpflichtet er zu der Überlegung, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um solchen Konsequenzen entgegenzuwirken. Die erst im Jahre 1967 also nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuches von der Staatlichen Versicherung der DDR herausgegebenen ALB enthalten keinen Hinweis, der dem §15 Abs. 2 FGB entspricht. Sie sagen also insbesondere ausdrücklich nichts darüber aus, ob über die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag nur die im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer ausgewiesene Person rechtsverbindliche Verfügungen gegenüber der Versicherung treffen kann. In § 9 ist lediglich festgelegt, daß die Versicherung den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt an-sehen darf, über alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Aber selbst dann, wenn die ALB eine Bestimmung dahin enthalten würden, daß abweichend von den sich aus den §§ 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Satz 2 FGB ergebenden Konsequenzen nur der namentlich genannte Versicherungsnehmer über den Anspruch verfügungsberechtigt ist, müßten gegen eine solche Regelung Bedenken geltend gemacht wer-denda Versieherungsbedingungen nicht das geltende Recht abändern können. Die von § 15 Abs, 1 FGB ab-. Weichenden Ausnahmen sind in Abs. 2 des §15 erschöpfend aufgezählt. Der Rechtssatz des Urteils des Obersten Gerichts, daß Ansprüche eines verheirateten Versicherungsnehmers aus der Lebensversicherung wenn die üblichen Voraussetzungen voriiegen grundsätzlich zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen gehören, sollte daher für die Staatliche Versicherung Anlaß sein, ihre Dienststellen anzuweisen, bei einer Verfügung durch den Ehegatten einer als Versicherungsnehmer namentlich ausgewiesenen Person sich durch Rückfrage der Zustimmung des anderen zu versichern. Wird diese verweigert, dann ist die Verfügung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FGB unwirksam. Entsprechend sollte die Versicherung aber auch dann verfahren, wenn der namentlich genannte, verheiratete Versicherungsnehmer selbst Verfügungen trifft, vor allem wenn diese mutmaßlich mit dem Willen seines Ehepartners nicht übereinstimmen (Aufkündigung der Versicherung oder Benennung einer fremden Person als Bezugsberechtigten). Die Rechtsauffassung des Obersten Gerichts würde m. E. schließlich auch dazu führen, daß der 'bereitsin der Entscheidung vom 10. September 1968 ausgesprochene Rechtssatz, daß die Versicherungssumme in den Nachlaß fällt, wenn kein Begünstigter vorhanden ist, nunmehr dahin zu ergänzen wäre, daß dies unein- 7 43;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei wurden von Name Vorname Geburtsort wohnhaft folgende sich in Verwahrung befindliche Gegenstände eingezogen: Begründung: Gegen die Einziehung kann gemäß bis des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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