Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 740

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 740 (NJ DDR 1971, S. 740); die sich hartnäckig ihrer Unterhaltspflicht entziehen. Im Zusammenwirken mit den Organen der Jugendhilfe ist grundsätzlich von einer Unterhaltshöhe auszugehen, wie sie sich bei sorgfältigem Abwägen aller Umstände auf der Grundlage der OG-Richtlinie Nr. 18 ergibt. Obwohl § 141 StGB nicht das Merkmal der Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten kennt, muß trotzdem ermittelt werden, wie sich die Verletzung der Unterhaltspflicht auf die Lebensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes ausgewirkt hat. c) Wie hat sich der Beschuldigte der Unterhaltspflicht entzogen? Es ist festzustellen, auf welche der im Tatbestand beschriebenen Art und Weise die Unterhaltspflicht verletzt wurde. Zu diesem Zweck sind anhand der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversi-. cherung die Anschriften der Arbeitsstellen des Unterhaltsverpflichteten, die jeweilige Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Zeiten, in denen er ohne Arbeit war, zu ermitteln. Von den Betrieben sind über das Nettoeinkommen (aufgeschlüsselt nach Monaten) und über die evtl, auf Grund von Pfändungs- und Uberweisungsbeschlüssen einbehaltenen Unterhaltsbeiträge Bescheinigungen beizuziehen. Sorgfältig sind die Motive zu ermitteln, aus denen heraus sich der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Dabei ist auch von Bedeutung, ob er wegen Krankheit oder aus selbstverschuldeten Gründen keinen Unterhalt gezahlt hat und wie auf ihn bereits eingewirkt wurde, um ihn zur Zahlung von Unterhalt zu bewegen. So ist zu klären, ob wiederholt Pfändungsmaßnahmen erfolgten, Aussprachen oder Belehrungen stattfanden, sich ein gesellschaftliches Gericht deshalb bereits mit ihm beschäftigte oder ob er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vorbestraft ist. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Beschuldigte als kriminell Gefährdeter nach der VO vom 15. August 1968 erfaßt und betreut wurde, ist im Zusammenwirken mit den zuständigen örtlichen Staatsorganen festzustellen, welche Maßnahmen festgelegt wurden, welche Anstrengungen der Beschuldigte unternommen hat, um ordentlich und diszipliniert zu arbeiten usw. Entsprechende Unterlagen darüber sind ebenfalls beizuziehen und auszuwerten. d) Welche Ursachen und Bedingungen liegen der Verletzung der Unterhaltspflicht zugrunde? Für die Mehrzahl der Täter nach § 141 Abs. 1 StGB ist charakteristisch, daß sie geschieden, teilweise auch mehrfach geschieden und oft auch für außerhalb der Ehe geborene Kinder unterhaltspflichtig sind. Sie haben eine negative Einstellung zur Familie überhaupt, sind labil und häufig haltlos. Bei der Klärung der Ursachen für die Verletzung der Unterhaltspflicht geht es deshalb vor allem darum, die der Nichtzahlung von Unterhalt zumeist zugrunde liegenden relativ verfestigten negativen Einstellungen und Verhaltensweisen aufzudecken und dem Täter die gesellschaftlichen Verhaltensanforderungen bewußt zu machen. Da diese Täter häufig bereits längere Zeit kriminell gefährdet sind, ist zu prüfen, ob die zuständigen Organe ihren Pflichten aus der VO vom 15. August 1968 nachgekommen sind. Die Ermittlungen müssen sich bei Vorliegen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auch darauf erstrecken, ob die in der 2. DB zur VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 12. Oktober 1965 festgelegten Sicherungsmaßnahmen konsequent beachtel und von den Betrieben die erforderlichen Eintragungen und Benachrichtigungen vorgenommen wurden. Werden im Ermittlungsverfahren Verletzungen dieser Bestimmungen bekannt, dann ist der Staatsanwalt verpflichtet, Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht zu treffen. Zur Strafverfolgung, Wirksamkeit der Verurteilungen und Verhütung von Unterhaltspflichtverletzungen Verschiedentlich wurde die Frage aufgeworfen, ob die Höhe des Unterhaltsrückstands ein maßgebliches Kriterium für die Strafverfolgung ist. Obwohl für die Erfüllung des Tatbestands unbeachtlich, ist die Höhe des Unterhaltsrückstands im Zusammenhang mit der Dauer der Entziehung des Unterhalts für die Beurteilung der konkreten Tatschwere und damit auch für die zu treffende Entscheidung wichtig. Es lassen sich jedoch keine Kriterien dafür angeben, von welcher Höhe ab ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, die Sache einem gesellschaftlichen Gericht zu übergeben oder Anklage zu erheben ist, da die Höhe des Unterhaltsrüekstands und die Dauer des Entzugs stets in Verbindung mit der Be-gehüngsweise, den Tatmotiven und der Täterpersönlichkeit beurteilt werden müssen. Eine Übergabe an gesellschaftliche Gerichte kann bei Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen des § 28 StGB erfolgen, wenn die Schuld des Täters gering ist und die Unterhaltsrückstände nicht erheblich sind. Eine weitere Frage betrifft die Anwendung der Verurteilung auf Bewährung bei Tätern nach § 141 StGB bzw. die Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Die Verurteilung auf Bewährung wird in der Regel bei Ersttätern anzuwenden sein, bei denen zu erwarten ist, daß sie künftig ihre Unterhaltsverpflichtungen erfüllen werden. Grundsätzlich sollte in diesen Fällen von der Auflage des § 33 Abs. 3 Ziff. 3 StGB Gebrauch gemacht werden, um die erzieherische Wirksamkeit der Strafe zu gewährleisten. Demgemäß sollte festgelegt werden, daß der Verurteilte der ihm obliegenden und durch Gesetz oder Unterhaltstitel konkret bestimmten Unterhaltspflicht nachzukommen hat. Eine Auflage gemäß § 33 Abs. 3 Ziff. 3 StGB kann auch darin bestehen, Unterhaltsrückstände aufzuholen./ll/ Bei böswilliger Nichterfüllung derartiger Auflagen kann eine Vollstreckung der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet werden, so z. B. dann, wenn der Verurteilte weiterhin keinen Unterhalt zahlt, statt dessen aber sein Arbeitseinkommen vorwiegend für alkoholische Getränke verwendet. Mitunter zahlen Bürger trotz vorangegangener Bestrafung auch weiterhin keinen Unterhalt. Bei diesen Tätern sind deshalb besondere Anstrengungen notwendig, um sie zur Einhaltung ihrer Pflichten anzuhalten. Einmal erscheint es erforderlich, daß mit diesen Tätern in den Strafvollzugseinrichtungen differenzierter und individueller gearbeitet wird. Zum anderen ist in jedem dieser Fälle die rechtzeitige und allseitige Vorbereitung der Wiedereingliederung der Strafentlassenen von entscheidender Bedeutung. Das gilt besonders für diejenigen Täter, die vor der Verurteilung nicht gearbeitet haben. Die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen sollten im Zusammenwirken mit den Abteilungen Innere Angelegenheiten der Räte der Kreise und Städte sichern, daß langfristig ein Arbeitsplatz vorbereitet wird und Angehörige des künftigen Betriebes schon während des Strafvollzugs Gelegenheit nehmen, sich an der Erziehung des Strafgefangenen zu beteiligen. Bei den besonders hartnäckigen Tätern sollten Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, da andere Maßnahmen hier wenig geeignet sind, die. notwendige Disziplinierung zu erreichen. Wurde ein Täter bereits nach § 141 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und entzieht er sich trotz gesellschaftlicher Einflußnahme auch weiterhin konsequent der gesetzlichen Unterhaltspflicht, so sollte 'bei der erneuten Verurteilung mehr /II/ Vgl. hierzu BG Schwerin, Urteil vom 18. November 1968 - Kass. S 3/68 - (NJ 1969 S. 92). 7 40;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 740 (NJ DDR 1971, S. 740) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 740 (NJ DDR 1971, S. 740)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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