Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 74 (NJ DDR 1971, S. 74); über den Entwurf eines Zivilgesetzbuchs der DDR ihren deutlichen Ausdruck./7/ In allen drei Rechtszweigen, deren Aufgabe es ist, zur staatlichen Leitung dieser gesellschaftlichen, eng miteinander verknüpften Beziehungen beizutragen, setzt sich die Auffassung durch, die beteiligten sozialistischen Betriebe nach übereinstimmenden Maßstäben für die Erfüllung ihrer Pflichten einstehen zu lassen. Auch unter Beachtung aller Unterschiede der betreffenden gesellschaftlichen Verhältnisse und der differenzierten Leitungsanforderungen bahnen sich an dieser Stelle übereinstimmende Regelungen und Handhabungen an. Diese Feststellung ist insbesondere hinsichtlich der Beziehungen des Arbeitsrechts zum Zivilrecht bedeutsam. So notwendig und richtig es war, in der ersten Phase der Herausbildung des sozialistischen Arbeitsrechts sich zu bürgerlichen Privatrechtsvorstellungen klar abzugrenzen, so notwendig ist es jetzt, den Gleichklang auch mit dem sozialistischen Zivilrecht im Interesse der systemgerechten Erfüllung der staatlichen Leitungsaufgaben beider Rechtszweige zu zeigen. Durch das Studium der Schrift von Kirmse/Kirschner wird der Leser zu solchen Überlegungen angeregt, die es verdienen, vertieft zu werden. Zur Darstellung der Kausalität Bereits die Gliederung der Arbeit führt zu dem vom Inhalt bestätigten Schluß, daß sich die Verfasser sehr umfassend mit der einen Voraussetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit, der Schuld, befaßt haben. Demgegenüber ist die andere Voraussetzung, die Kausalität, sehr kurz abgehandelt. Erst nachdem alle bedeutsamen Fragen berührt worden sind die konkrete Leistung von Schadenersatz ausgenommen , wird unter Ziff. 6 (S. 223 ff.) die Kausalität dargestellt./8/ Das ist m. iE. nicht allein eine Frage der Systematik. Es kommt vielmehr darauf an, überall dort, wo Kausalität und Schuld die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit bilden, einerseits ihre jeweilige Spezifik , andererseits aber auch ihren Zusammenhang bei der Verantwortlichkeitsprüfung zu verdeutlichen. Die in dieser Zeitschrift geführte Diskussion über die Kausalität/9/ macht deutlich, daß es einerseits nicht darum gehen kann, einen spezifisch juristischen Kausalitätsbegriff zu entwickeln, daß aber andererseits die juristische Betrachtung sich nicht auf die philosophisch-weltanschauliche Fragestellung beschränken darf/10/; vielmehr ist der Zusammenhang mit der jeweiligen Verantwortlichkeitsregelung in ihrer Gesamtheit zu sehen. Nur dann ist es gewährleistet, daß wir zu präzisen Aussagen hinsichtlich der Anwendung des marxistischen Kausalitätsbegriffs im jeweiligen Rechtszweig und damit auch zu einer zutreffenden Behandlung einzelner Sachverhalte gelangen. Bei Kirmse/Kirschner zeigen sich diese Zusammenhänge z. B. bei der Erörterung des Mit- oder Selbstverschuldens (S. 89 ff.) sehr deutlich. An dieser Stelle werden Aussagen zur Kausalität gemacht, obwohl die grundsätzliche Betrachtung erst viel später erfolgt. Es wäre daher zu begrüßen, wenn die Verfasser in einer etwaigen späteren Auflage ihres Buches zu einer theoretisch befriedigenden und praktisch wirksamen Darstellung gelangten. /8/ Ein Beispiel für eine systematisch richtige Behandlung bietet die Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 25. März 1970 (NJ-Bei-lage 2/70). 19/ Vgl. Hörz/Griebe/Lutzke, „Schöpferische Awendung der marxistischen Philosophie auf die Kausalität im Strafrecht“, NJ 1968 S. 715 u. 751 und die dort in Fußnote 1 zitierte Literatur. /10/ Vgl. Hörz/Griebe/Lutzke, a. a. O., S. 716 u. 718. Mitverschulden und Mitverursachung Es ist kennzeichnend für den sozialistischen Charakter des Arbeitsrechts der DDR, daß zu jedem Zeitpunkt die Auseinandersetzung mit der bürgerlichen Selbstverschuldenstheorie geführt wurde./ll/ Wurde diese Theorie im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall entwik-kelt, so ist es verständlich, daß auch die Überwindung zunächst dann erforderlich wurde, wenn die Folgen der Verletzung von Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz zur Diskussion standen. Für Kirmse/Kirschner ergab sich ausgehend vom Aspekt einer einheitlichen arbeitsrechtlichen und materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes erstmals das weitergehende Problem im Falle der Verletzung anderer betrieblicher Pflichten. In Ablehnung bisher vertretener Auffassungen/12/ gelangen die Verfasser zu einer sehr bestimmten Aussage, wenn sie schreiben, daß das in seinem Wesen und in seiner Funktion einheitliche Rechtsinstitut der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes die Anwendung einheitlicher Grundsätze der Rechtsauslegung verlangt, und zwar ohne Rücksicht auf die speziellen Unterschiede in einzelnen Tatbe-Standsmerkmalen (S. 93). Beim Lesen des Abschnitts 4.2.5. vermißt man jedoch bestimmte Sachverhalte, die in diesem Zusammenhang hätten behandelt werden müssen: die Fälle der Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht. Diese Sachverhalte werden zwar an anderer Stelle mehrfach aufgegriffen (S. 180 ff., S. 242 ff.), aber eben nicht in der sachlichen Verknüpfung als Unterfälle des Mitverschuldens oder der Mitverursachung. Eine bedauerliche Folge dieses Auseinanderreißens ist es, daß Formulierungen verwandt werden, die widersprüchlich erscheinen, so daß der Wert der grundsätzlichen Aussage (S. 93) vermindert wird. Wenn auf S. 93 eine Mitverursachung durch den Werktätigen deshalb abgelehnt wird, weil zunächst „der Betrieb schuldhaft Pflichten verletzt und schließlich dieser Umstand die Kausalkette ausgelöst hat“, so ist es nicht möglich, ohne prinzipielle theoretische Abgrenzung auszuführen, daß die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes sich nicht auf solche Schäden erstreckt, „die der Werktätige im Zusammenhang mit dem zum Schaden führenden Ereignis durch eigenes zumutbares Verhalten hätte abwenden können“ (S. 243). Eine Auflösung dieses Widerspruchs wäre in der Richtung denkbar, eine Mitverursachung nur in Gestalt der unterlassenen Schadensminderung oder -ab-wendung zuzulassen, im übrigen aber eine Mitverursachung hinsichtlich beider Tatbestände grundsätzlich auszuschließen. Zur Begründung dieses Ergebnisses wäre dann jedoch eine komplexe Behandlung erforderlich, die die Konsequenzen des Grundsatzes und der Ausnahmen übersichtlich macht. Arbeitsrechtlicher Vorvertrag und Sicherungspflicht des Betriebes Die Verfasser beschränken sich nicht auf die Darlegung der Voraussetzungen der betrieblichen arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit, sondern gehen zugleich auf die wesentlichsten Anwendungsfälle (S. 106 ff.) und die verschiedenen Erscheinungsformen des Schadeneintritts und der Schadenersatzleistung ein (S. 191 ff.). Gegliedert in die drei Komplexe „Begründung, Verwirklichung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen“ wird dieses Gebiet zusammen- /ll/ Vgl. Schlegel, Arbeitsunfall und Schadenersatzpflicht, Berlin 1959; Thiel, Arbeitsschutz und technische Revolution. Berlin 1967. /12/ Vgl. z. B. Michas u. a a. a. O., S. 420. 74;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 74 (NJ DDR 1971, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 74 (NJ DDR 1971, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte.

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