Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 737 (NJ DDR 1971, S. 737); Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 141 StGB In der Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe kommt es mitunter vor, daß bei nicht freiwilliger Zahlung von Unterhalt für die Kinder zivilprozessuale Zwangsmit-tel/1/ nicht angewendet werden können, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Diese Situation tritt oftmals dann ein, wenn die Kinder aus einer Familie in Heimen der Jugendhilfe untergebracht werden müssen und gemäß § 19 Abs. 2 FGB beide Elternteile zur Unterhaltsleistung/2/ und damit zur Erstattung der Heimkosten verpflichtet sind. Dafür ein Beispiel: Die Eltern der Kinder leben seit 1967 getrennt. Die Kinder befanden sich bereits zu diesem Zeitpunkt in Heimen der Jugendhilfe. Die Mutter, die wegen Verletzung von Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ist nach der Entlassung aus dem Strafvollzug keiner geregelten Arbeit nachgegangen, obwohl sie arbeitsfähig ist. Die Bemühungen der Organe der Jugendhilfe, der Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises und gesellschaftlicher Kräfte zu erreichen, daß die Frau eine Tätigkeit aufnimmt und ihren Unterhaltspflichten nachkommt, hatten keinen Erfolg. Somit war es dem Referat Jugendhilfe auch nicht möglich, den von ihr zu leistenden Heimkostenbeitrag festzusetzen bzw. mit Hilfe zivilprozessualer Zwangsmittel die Unterhalts-ansprüehe der Kinder gegenüber ihrer Mutter zu realisieren. Das Referat Jugendhilfe stellte daher einen Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 141 Abs. 1 StGB). Das Untersuchungsorgan sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit der Begründung ab, daß aus der Anzeige nicht zu entnehmen sei, welche Forderungen bestehen. Es stehe somit nicht fest, welchen Unterhalt die Frau monatlich zu zahlen hat und wie hoch der entstandene Unterhaltsrückstand ist. Der Einspruch gegen diese Entscheidung wurde vom Staatsanwalt mit der gleichen Begründung abgelehnt. Als weiteres-Argument wurde angeführt, daß die Frau verheiratet und Hl Vgl. VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) und die 2. DB dazu vom 12. Oktober 1965 (GBl. n S. 757): vgl. ferner Hauschild, „Neuregelung des Verfahrens zur Sicherung des Pfandrechts am Arbeitseinkommen“, NJ 1966 S. 136 f. 121 Vgl. hierzu auch Göldner, „Antwort auf einige Fragen zur Anwendung unterhaltsrechtlicher Bestimmungen“, NJ 1966 S. 470, und FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 3 zu § 19, S. 103. In der Strafverfolgungspraxis gibt es verschiedentlich wie auch der vorstehende Beitrag erkennen läßt Unklarheit darüber, wann der strafrechtliche Schutz der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern in den in § 141 Abs. 1 StGB gezogenen Grenzen erfolgen muß. Deshalb sollen im folgenden einige wesentliche Fragen behandelt werden. Gesellschaftliche Bedeutung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern § 141 Abs. 1 StGB dient der Sicherung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern. Seine gesellschaftliche Funktion ergibt sich aus der Stellung und Rolle der Eltern und der Familie und aus der Verantwortung gegenüber ihren Kindern in der sozialistischen Gesellschaft, wie sie in Art. 38 der Verfassung und im FGB ihren rechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat. deshalb nicht zur Aufnahme von Arbeit verpflichtet sei. Diese Rechtsauffassungen stehen m. E. nicht im Einklang mit unserer sozialistischen Gesetzlichkeit. Der Forderung des Ermittlungsorgans nach Mitteilung der Höhe der Unterhaltsforderung und des Unterhaltsrückstands kann aus den dargelegten Gründen nicht nachgekommen werden. Eine Minimalgrenze für zu erstattende Heimkosten ist nicht festgelegt. Nach § 1 Abs. 2 der AO über die Erstattung von Kosten bei der Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen durch die Organe der Jugendhilfe Heimkostenordnung vom 1. Juli 1968 (GBl. IIS. 532) richtet sich die Berechnung und Festsetzung der Höhe des durch die Referate Jugendhilfe nach den zur Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder erlassenen Bestimmungen. Gegenwärtig gilt hierfür die Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. April 1965 (GBl. II. S. 331)./3/Diese setzt aber voraus,' daß der Unterhaltsverpflichtete einen den gegebenen Möglichkeiten entsprechenden Arbeitsplatz einnimmt, der seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kräften entspricht (Abschn. I der Richtlinie). Ist der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Eltemteil arbeitsfähig, so muß von ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht verlangt werden. Entscheidend kann nur sein, ob der unterhaltsverpflichtete Eifernteil gesundheitlich in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit aus-zuüben./4/Auch in den vom Ministerium für Volksbildung, Abteilung Jugendhilfe, herausgegebenen Hinweisen zur Anwendung der Heimkostenordnung wird ausdrücklich gesagt, daß nur besondere Umstände, die den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis nicht gestatten, eine Befreiung von der Unterhaltspflicht rechtfertigen. Da in dem dargelegten Fall keine solchen Umstände vorliegen und die Unterhaltspflichtige trotz staatlicher und gesellschaftlicher Einflußnahme keine Ar-' beit aufnahm, um den Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern nachzukommen, hat sie sich m. E. der Unterhaltspflichtverletzung i. S. des § 141 StGB schuldig gemacht, auch wenn die Höhe des von ihr zu zahlenden Unterhalts nicht festgesetzt ist. REINHARD KRUTZINNA, Leiter des Referats Jugendhilfe beim Rat der Stadt Wismar 131 Zu Fragen der Heimkostenerstattung vgl. Lieber in Jugendhilfe 1968, Heft 8, S. 242, und Jurlch, Jugendhilfe 1971, Heft 10, S. 301 f. H! Vgl. Göldner, a. a. O., S. 469. Es ist ein besonderes Anliegen des sozialistischen Staates und der gesamten Gesellschaft, Ehe und Familie zu fördern und sie vor allen Störungen wirksam zu schützen. Zu den elementaren Rechten und Pflichten der Eltern gehört es, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen und für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 43 FGB). „Die Unterhaltsleistung Kindern gegenüber ist eine gesetzliche und zutiefst moralische Verpflichtung.“/1/Sie trägt, ungeachtet der ständig wachsenden materiellen Aufwendung des Staates für die heranwachsende Generation, dazu bei, daß sich die Kinder in gesicherten materiellen Verhältnissen entwickeln können. Es ist für die soziale Entwicklung der Kinder von großer BeZi/ Sozialistische Beziehungen in Familien- und Hausgemeinschaften bewußter gestalten, Schriftenreihe: Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse. Heft 211971, S. 47. 737;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 737 (NJ DDR 1971, S. 737) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 737 (NJ DDR 1971, S. 737)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit auf der Grundlage der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung, der dazu erlassenen äfisOrdnungen sowie in einer exakten Ausführung der der Abteilung gegebenen Befehle und Wsangen.

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