Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 737 (NJ DDR 1971, S. 737); Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 141 StGB In der Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe kommt es mitunter vor, daß bei nicht freiwilliger Zahlung von Unterhalt für die Kinder zivilprozessuale Zwangsmit-tel/1/ nicht angewendet werden können, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Diese Situation tritt oftmals dann ein, wenn die Kinder aus einer Familie in Heimen der Jugendhilfe untergebracht werden müssen und gemäß § 19 Abs. 2 FGB beide Elternteile zur Unterhaltsleistung/2/ und damit zur Erstattung der Heimkosten verpflichtet sind. Dafür ein Beispiel: Die Eltern der Kinder leben seit 1967 getrennt. Die Kinder befanden sich bereits zu diesem Zeitpunkt in Heimen der Jugendhilfe. Die Mutter, die wegen Verletzung von Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ist nach der Entlassung aus dem Strafvollzug keiner geregelten Arbeit nachgegangen, obwohl sie arbeitsfähig ist. Die Bemühungen der Organe der Jugendhilfe, der Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises und gesellschaftlicher Kräfte zu erreichen, daß die Frau eine Tätigkeit aufnimmt und ihren Unterhaltspflichten nachkommt, hatten keinen Erfolg. Somit war es dem Referat Jugendhilfe auch nicht möglich, den von ihr zu leistenden Heimkostenbeitrag festzusetzen bzw. mit Hilfe zivilprozessualer Zwangsmittel die Unterhalts-ansprüehe der Kinder gegenüber ihrer Mutter zu realisieren. Das Referat Jugendhilfe stellte daher einen Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 141 Abs. 1 StGB). Das Untersuchungsorgan sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit der Begründung ab, daß aus der Anzeige nicht zu entnehmen sei, welche Forderungen bestehen. Es stehe somit nicht fest, welchen Unterhalt die Frau monatlich zu zahlen hat und wie hoch der entstandene Unterhaltsrückstand ist. Der Einspruch gegen diese Entscheidung wurde vom Staatsanwalt mit der gleichen Begründung abgelehnt. Als weiteres-Argument wurde angeführt, daß die Frau verheiratet und Hl Vgl. VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) und die 2. DB dazu vom 12. Oktober 1965 (GBl. n S. 757): vgl. ferner Hauschild, „Neuregelung des Verfahrens zur Sicherung des Pfandrechts am Arbeitseinkommen“, NJ 1966 S. 136 f. 121 Vgl. hierzu auch Göldner, „Antwort auf einige Fragen zur Anwendung unterhaltsrechtlicher Bestimmungen“, NJ 1966 S. 470, und FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 3 zu § 19, S. 103. In der Strafverfolgungspraxis gibt es verschiedentlich wie auch der vorstehende Beitrag erkennen läßt Unklarheit darüber, wann der strafrechtliche Schutz der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern in den in § 141 Abs. 1 StGB gezogenen Grenzen erfolgen muß. Deshalb sollen im folgenden einige wesentliche Fragen behandelt werden. Gesellschaftliche Bedeutung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern § 141 Abs. 1 StGB dient der Sicherung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern. Seine gesellschaftliche Funktion ergibt sich aus der Stellung und Rolle der Eltern und der Familie und aus der Verantwortung gegenüber ihren Kindern in der sozialistischen Gesellschaft, wie sie in Art. 38 der Verfassung und im FGB ihren rechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat. deshalb nicht zur Aufnahme von Arbeit verpflichtet sei. Diese Rechtsauffassungen stehen m. E. nicht im Einklang mit unserer sozialistischen Gesetzlichkeit. Der Forderung des Ermittlungsorgans nach Mitteilung der Höhe der Unterhaltsforderung und des Unterhaltsrückstands kann aus den dargelegten Gründen nicht nachgekommen werden. Eine Minimalgrenze für zu erstattende Heimkosten ist nicht festgelegt. Nach § 1 Abs. 2 der AO über die Erstattung von Kosten bei der Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen durch die Organe der Jugendhilfe Heimkostenordnung vom 1. Juli 1968 (GBl. IIS. 532) richtet sich die Berechnung und Festsetzung der Höhe des durch die Referate Jugendhilfe nach den zur Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder erlassenen Bestimmungen. Gegenwärtig gilt hierfür die Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. April 1965 (GBl. II. S. 331)./3/Diese setzt aber voraus,' daß der Unterhaltsverpflichtete einen den gegebenen Möglichkeiten entsprechenden Arbeitsplatz einnimmt, der seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kräften entspricht (Abschn. I der Richtlinie). Ist der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Eltemteil arbeitsfähig, so muß von ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht verlangt werden. Entscheidend kann nur sein, ob der unterhaltsverpflichtete Eifernteil gesundheitlich in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit aus-zuüben./4/Auch in den vom Ministerium für Volksbildung, Abteilung Jugendhilfe, herausgegebenen Hinweisen zur Anwendung der Heimkostenordnung wird ausdrücklich gesagt, daß nur besondere Umstände, die den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis nicht gestatten, eine Befreiung von der Unterhaltspflicht rechtfertigen. Da in dem dargelegten Fall keine solchen Umstände vorliegen und die Unterhaltspflichtige trotz staatlicher und gesellschaftlicher Einflußnahme keine Ar-' beit aufnahm, um den Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern nachzukommen, hat sie sich m. E. der Unterhaltspflichtverletzung i. S. des § 141 StGB schuldig gemacht, auch wenn die Höhe des von ihr zu zahlenden Unterhalts nicht festgesetzt ist. REINHARD KRUTZINNA, Leiter des Referats Jugendhilfe beim Rat der Stadt Wismar 131 Zu Fragen der Heimkostenerstattung vgl. Lieber in Jugendhilfe 1968, Heft 8, S. 242, und Jurlch, Jugendhilfe 1971, Heft 10, S. 301 f. H! Vgl. Göldner, a. a. O., S. 469. Es ist ein besonderes Anliegen des sozialistischen Staates und der gesamten Gesellschaft, Ehe und Familie zu fördern und sie vor allen Störungen wirksam zu schützen. Zu den elementaren Rechten und Pflichten der Eltern gehört es, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen und für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 43 FGB). „Die Unterhaltsleistung Kindern gegenüber ist eine gesetzliche und zutiefst moralische Verpflichtung.“/1/Sie trägt, ungeachtet der ständig wachsenden materiellen Aufwendung des Staates für die heranwachsende Generation, dazu bei, daß sich die Kinder in gesicherten materiellen Verhältnissen entwickeln können. Es ist für die soziale Entwicklung der Kinder von großer BeZi/ Sozialistische Beziehungen in Familien- und Hausgemeinschaften bewußter gestalten, Schriftenreihe: Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse. Heft 211971, S. 47. 737;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 737 (NJ DDR 1971, S. 737) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 737 (NJ DDR 1971, S. 737)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung einzuleiten diese zu erhöhen, die innere Sicherheit im Verantwortungsbereich maximal zu gewährleisten und damit die Politik von Partei und Regierung insgesamt durchsetzen zu helfen.

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