Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 725 (NJ DDR 1971, S. 725); Wirtschaftspatent niedergelegt ist , nämlich eine höhere Verarbeitungsgeschwindigkeit zu erreichen, verwirklicht worden ist. Dabei kann zunächst unberücksichtigt bleiben, daß in der Patentschrift bei der Beschreibung des Standes der Technik eine Lesegeschwindigkeit für Lochstreifen von 7 10 Zeichen je Sekunde angegeben wird, während in den Verhandlungen beider Instanzen von einer Lesegeschwindigkeit von 20 Zeichen je Sekunde ausgegangen wird. Der Sachverständige kommt zu der Feststellung, daß, ideale Schaltkennlinien vorausgesetzt, beide Einlesegeschwindigkeiten nach dem theoretischen Wert gleich sein müßten. In der Praxis würde jedoch die Schaltung nach dem Wirtschaftspatent wenig schneller arbeiten. Diese Erhöhung der Geschwindigkeit ergebe sich durch Fertigungstoleranzen, also durch die Qualität der eingesetzten Bauelemente, und ggf. durch gezielt ausgesuchte Relais mit unterschiedlichen An- und Abfallszeiten. Die erzielte Geschwindigkeitserhöhung liege zwischen 10 und 20 %. Bei diesem Sachstand hatte der Senat zu prüfen, ob die von den Verklagten erbrachte Leistung patentfähig ist. Gemäß §4 PatG muß eine Erfindung, für die ein Patent erteilt werden kann, neu sein, einen technischen Fortschritt aufweisen und eine besondere erfinderische Leistung (Erfindungshöhe) enthalten. Die Spruchstelle des Patentamtes hat die Patentfähigkeit der Erfindung des Verklagten bejaht. Sie hat sich darauf gestützt, daß die patentgemäße Lösung den bekannten insoweit überlegen sei, als sie die Verarbeitungszeit fehlerfreier Eingangscodegruppen „um den Zeitraum d pro Codegruppe“ verkürze. Weiter kommt sie aber zu der Auffassung, daß die Leistung der Verklagten allenfalls an der unteren Grenze einer schutzbegründenden erfinderischen Tätigkeit liege, da sowohl die Zielstellung die Verarbeitungsgeschwindigkeit fehlerfreier Eingangsimpulse zu erhöhen als auch das Lösungsprinzip Verkürzung der Durchlaufstrecke bekannt gewesen seien. Zunächst ist allerdings zu bemerken, daß eine bekannte Zielstellung die Höhe einer geistig-schöpferischen Leistung nicht wesentlich verringern, sie keinesfalls aber an die untere Grenze der Patentfähigkeit rücken oder gar ihr die Patentfähigkeit nehmen kann. Das ergibt sich insbesondere aus der Tatsache der Vertrags- und Auftragsforschung und aus § 9 der NeuererVO in der Fassung vom 7. Juni 1967 (GBl. II S. 383). Die Konstruktion der Prüfschaltung als Parallelschaltung ist auch neu, da, wie schon erwähnt, die Schaltungen der Entgegenhaltungen entweder als Reihenschaltung oder als kombinierte Schaltung (Parallel- und Reihenschaltung) konstruiert waren. Ob sich aus der Schaltungsanordnung des strittigen Patents ein technischer Fortschritt ableiten läßt, kann dahingestellt bleiben. Der Sachverständige hat bekundet, daß nach den theoretischen Berechnungen die Parallelschaltung des Wirtschaftspatents und die Schaltungen der Entgegenhaltungen gleich schnell arbeiten würden. Die in der praktischen Wirkungsweise auftretende geringe Geschwindigkeitserhöhung beruht auf Fertigungstoleranzen und der gezielten Auswahl von geeigneten Relais. Sie ergibt sich zwar nicht aus der in der Patentschrift offenbarten technischen Lehre, sondern erfordert zusätzliche technische Maßnahmen, die jedoch wie die Spruchstelle zutreffend ausführt jeder Sachkundige im Bedarfsfälle, also dann, wenn die Arbeitsgeschwindigkeit des benutzten Lesegerätes entsprechend groß ist, mit hinreichender Sicherheit treffen wird. Die Spruchstelle sieht darin einen bedingten Vorteil. Danach ist der Eintritt der Erhöhung der Verarbeitungsgeschwindigkeit nicht zwingend, sondern hängt von weiteren Maßnah- men ab. Ein Patentanspruch kann aber jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn nicht ausschließlich vom Inhalt der Patentschrift her ein Vorteil gegenüber bisherigen Lösungen besteht, sondern nur in geringem Maße durch Hinzutritt weiterer Umstände und technischer Anwendungsmaßnahmen, wie die gezielte Auswahl von Relais, hervorgerufen werden kann. Somit ergibt sich, daß die geistige Leistung der Verklagten lediglich in der konsequenten parallelen Anordnung der an sich bekannten Prüfschaltungen besteht. Sie zeigt sich also als ein Unterschied rein baulicher Natur, der an der Wirkung von sich aus ohne Hinzutreten anderer Bedingungen (Fertigungstoleranzen, ausgesuchte Relais) nichts ändert. Dabei erhebt sich die Frage, ob dies als besondere erfinderische Leistung zu bewerten ist, die durch Patent geschützt werden kann, ob sie also die erforderliche Erfindungshöhe besitzt, einer überdurchschnittlichen schöpferischen Leistung entspricht. Das Oberste Gericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, „daß die in der Erfindung verkörperte geistige Leistung nicht nur gewerblich nutzbar und neu sein, sondern auch den Fortschritt der Technik fördern und eine wirklich schöpferische Höhe der Geistestätigkeit offenbaren muß, an die Erfindungshöhe also ganz besondere Anforderungen zu stellen sind“ (OG, Urteil vom 15. Dezember 1964 2 UzP 35/63 OGZ Bd. 10 S. 264 ff. [282]). Diesen Anforderungen entspricht das Wirtschaftspatent nicht. Es erreicht entgegen der Auffassung der Spruchstelle nicht die untere Grenze der Patentfähigkeit, sondern bleibt, wie aus den Darlegungen ersichtlich, darunter. Nach alledem war die Entscheidung der Spruchstelle dahin abzuändern, daß das angegriffene Patent gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 1 PatG im vollen Umfange für nichtig erklärt wird. Bei dieser Rechtslage konnte die zulässige Anschlußberufung der Verklagten keinen Erfolg haben. Arbeitsrecht §§ 76, 7 GBA. 1. Zur Vergütung von Arbeitsbereitschaft der Leiter und leitenden Mitarbeiter. 2. Eine auf die Änderung von Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrags gerichtete Vereinbarung der beteiligten Partner bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Registrierung und Bestätigung durch das Staatliche Amt für Arbeit und Löhne wie der Rahmenkollektivvertrag selbst. OG, Urt. vom 17. September 1971 Za 9/71. Die Verklagten sind beim Kläger in verantwortlichen Funktionen beschäftigt. Sie leisteten nach einem dafür vom Kläger erarbeiteten Plan außerhalb ihrer Arbeitszeit in ihrer Wohnung Arbeitsbereitschaft. Die Verklagten zu 1) und zu 3) bis 5) erhielten dafür bis zum 28. Februar 1969, der Verklagte zu 2) bis zum 31. Dezember 1968 die im Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen in den sozialistischen Produktionsmittelhandelsbetrieben des Staatlichen Kohlekontors (Rahmenkollektivvertrag) festgelegte Vergütung von 0,30 M je Stunde, maximal 4 M pro Tag. Die Verklagten beantragten bei der Konfliktkommission, den Kläger zur Zahlung der Vergütung für die von ihnen nach dem 28. Februar 1969 bzw. nach dem 31. Dezember 1968 geleistete Arbeitsbereitschaft zu verpflichten. Die Konfliktkommission entsprach diesem Antrag. 7 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 725 (NJ DDR 1971, S. 725) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 725 (NJ DDR 1971, S. 725)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erweisen sich jegliche Erscheinungen der Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor.

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