Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 724 (NJ DDR 1971, S. 724); Der Einwand des Klägers, seine Richtigkeit unterstellt, der von den Verklagten angestrebte Zeitgewinn sei technisch sinnlos, da er sich angesichts der bisher erreichten Lesegeschwindigkeiten handelsüblicher Lochstreifenleser nicht ausnutzen lasse, vermöge die Einschätzung des mit der strittigen Lösung erzielten technischen Fortschritts nicht zu beeinflussen. Der technische Fortschritt werde in nicht geringem Maße von Vorlaufleistungen vorangetrieben, deren Ergebnis im Zeitpunkt ihrer Erarbeitung infolge vorhandener Lücken im technischen Entwicklungsstand noch nicht verwertet werden könne, jedoch bereits einer nach Schließen der Lücken prognostisch zu erwartenden Bedürfnislage Rechnung trage. Somit lasse sich im Ergebnis der Vergleiche feststellen, daß die patentgemäße Lösung der bekannten insoweit überlegen sei, als sie die Verarbeitungszeit fehlerfreier Eingangscodegruppen verkürze. Es bleibe zu prüfen, ob sie gegenüber der bekannten Lösung auch als erfinderisch anzusehen sei. Eine Einschätzung führe zu dem Ergebnis, daß die Leistung der Verklagten allenfalls als an der unteren Grenze der Anforderungen an eine schutzbegründende erfinderische Leistung liegend zu bewerten sei. Sowohl die Zielstellung, die Verarbeitungsgeschwindigkeit fehlerfreier Eingangsimpulse zu erhöhen, als auch das Lösungsprinzip, diesen Effekt durch Verkürzung der Durchlaufstrecke zu erreichen, seien bereits aus der BRD-Patentschrift bekannt. Das Verdienst der Verklagten bestehe lediglich darin, diese Überlegung konsequent zu Ende geführt und die Durchlaufstrecke minimiert zu haben. Es handele sich dabei um eine Optimierungstätigkeit, die in aller Regel keine Anerkennung durch Patent erfahre. Die französische Patentschrift enthalte keine weitergehenden technischen Informationen. Auch die BRD-Auslegeschrift biete keinen Anlaß für eine abweichende Bewertung der strittigen Lösung. Da keine der Entgegenhaltungen neuheitsschädlich sei, müsse das Patent im Umfang der klargestellten Fassung seines Hauptanspruchs aufrechterhalten werden. Gegen die Entscheidung der Spruchstelle hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat beantragt, die Entscheidung der Spruchstelle des Patentamtes für Nichtigerklärung von Patenten vom 29. Dezember 1969 aufzuheben und das Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Die Verklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie haben Anschlußberufung mit dem Antrag eingelegt, die Entscheidung der Spruchstelle des Patentamtes für Nichtigerklärung von Patenten vom 29. Dezember 1969 aufzuheben und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Hilfsweise haben sie beantragt, dem Anspruch 1 des Wirtschaftspatentes folgende Fassung zu geben: Schaltungsanordnung zur Eingabe von vorzugsweise binär verschlüsselten Informationen von einem Achtkanal-Informationsträger mit vier Informationsspuren und vier Checkspuren über eine Leseeinrichtung auf die Informationsspeicher, unter Kontrolle der fehlerbehafteten Spuren und Korrektur eines auftretenden Fehlers, insbesondere für Werkzeugmaschinen-Steuerungen, dadurch gekennzeichnet, daß die Informationsspuren (1 bis 4) der Leseeinrichtung direkt mit den Informationsspeichern (13 bis 16) verbunden sind und eine Kon-trollschaltung angeordnet ist, die eingangsseitig jeweils mit den signalführenden Informationsspuren (1 bis 8) ihrer zu prüfenden Information verbunden ist, wobei erste Ausgänge der Kontrollschaltung über Negationsglieder (9 bis 12) mit den Informationsspeichern (13 bis 16) und zweite Ausgänge mit der Leseeinrichtung verbunden sind. Sie haben entgegnet, daß die Erfindung die notwendigen Eigenschaften für eine Patentierung aufweise. Durch die erfindungsgemäße Leistung sei ein erheblicher technischer Fortschritt erzielt worden. Er liege in der Schaffung einer vollständigen neuen Schaltung, bei der die Kontrollfunktion zeitlich parallel zur Einspeicherung ablaufe. Damit sei auch eine weitere Reduzierung aer Durchlaufzeit erreicht. Der Kläger hat Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt. Die gegen die Entscheidung der Spruchstelle des Patentamtes für Nichtigerklärung von Patenten eingelegte Berufung war begründet. Aus den Gründen: Der Kläger hat insbesondere die mangelnde Erfindungshöhe der dem Wirtschaftspatent zugrunde liegenden technischen Lösung gerügt. Wie der Sachverständige, Prof. Dr.-Ing. F., dem Senat darlegte, betrifft die Patentschrift technische Einrichtungen zur Informationsübertragung, die im wesentlichen aus drei Hauptteilen bestehen der Signalquelle, im vorliegenden Falle ein elektromechanischer Leser zum Abtasten von Lochstreifen mit dem durch Eingangskontakte geschalteten Aufnahmerelaissatz, dem Signalempfänger, hier ein Signalspeicher zur Speicherung der vom Lochstreifen gelesenen Signale aus dem Speicherrelaissatz, der Prüfschaltung zur Prüfung auf logische Fehler der vom Lochstreifen gelesenen Informationen und zur eventuellen automatischen Korrektur eingetretener Fehler mit verschiedenen Kontroll- und Fehlerrelaissätzen und ihren dazugehörigen Schaltkontakten. Der Schutzumfang des Patentes bezieht sich auf die Kontrollschaltung. Wie sich aus dem beschreibenden Teil der Patentschrift ergibt, bezweckt die Erfindung, eine höhere Verarbeitungsgeschwindigkeit der eingegebenen Informationen zu erreichen. Diese Aufgabenstellung ist nach Meinung des Klägers nicht gelöst, weil es Kontrollschaltungen bereits vor der Erfindung der Verklagten gegeben und die parallele Anordnung der Fehlerkontrolle zur Speicherung keine nennenswerte Erhöhung der Verarbeitungsgeschwindigkeit erbracht habe. Zum Beweis seiner Auffassung verweist er auf eine BRD-Patentschrift und eine BRD-Auslegeschrift, nach denen die Kontrolle und Korrektur von Informations-codes grundsätzlich bekannt war und aus denen sich auch die parallele Anordnung Leser Speicher entnehmen lasse. Zur Frage der Identität oder starken Ähnlichkeit der strittigen Patentschrift mit den Entgegenhaltungen, insbesondere der genannten BRD-Patent- und Ausle-geschrift, hat der Sachverständige in seinem Gutachten erklärt, daß eine Identität der Schaltungen nicht ■vorliege, die Wirkungsweisen der Schaltungen aber ähnlich seien. Auf eine Frage des Senats hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die BRD-Auslegeschrift eine Kombination beider Schaltungen und die BRD-Patentschrift eine reine Reihenschaltung enthalte. Aus den Ausführungen des Sachverständigen an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, zumal er auch nicht ohne weiteres ohne eigene Sachkunde von technischen Auffassungen des Sachverständigen abweichen kann (vgl. Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 27. Juni 1963 I PrZ 15 1/63 NJ 1963 S. 597) ergibt sich, daß Kontrollschaltungen als Reihen- oder Parallelschaltungen grundsätzlich bereits vor dem Patent der Verklagten bekannt waren. Allerdings ist eine reine parallele Anordnung der Kontrollschaltung in den Entgegenhaltungen nicht beschrieben. Auf die Bedeutung dieses Faktors wird an späterer Stelle noch einzugehen sein. Als nächstes ist die Frage zu untersuchen, ob und in welchem Umfange durch die parallele Anordnung der Kontrollschaltung die Aufgabenstellung wie sie im 724;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 724 (NJ DDR 1971, S. 724) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 724 (NJ DDR 1971, S. 724)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen zu planen und vorzubereiten, die in Spannungsperioden und unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes die staatliche Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Konspiration der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges, das heißt, von der Aufnahme bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft der Überführung in den rafvollzug, zu gewährleisten.

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