Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 723

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 723 (NJ DDR 1971, S. 723); §§ 4, 11 PatG. 1. Ein Patent ist für nichtig zu erklären, wenn seine Lehre nicht neu ist, keinen technischen Fortschritt enthält oder nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweist. 2. An die Erfindungshöhe sind besondere Anforderungen zu stellen. Sie muß einer überdurchschnittlichen schöpferischen Leistung entsprechen, also eine wirkliche schöpferische Höhe der Leistungstätigkeit offenbaren. 3. Ein Patent kann dann nicht gewährt werden, wenn nicht ausschließlich vom Inhalt der Patentschrift her ein Vorteil gegenüber bisherigen Lösungen besteht, sondern der Vorteil nur in geringem Maße durch Hinzutritt weiterer Umstände und technischer Anwendungsmaßnahmen, die der Sachkundige im Bedarfsfälle treffen wird (hier: gezielte Auswahl von Relais), hervorgerufen werden kann. 4. Eine bekannte Zielstellung kann die Höhe einer geistig-schöpferischen Leistung nicht wesentlich verringern, sie also auch nicht an die untere Grenze der Patentfähigkeit rücken oder ihr gar die Patentfähigkeit nehmen. OG, Urt. vom 23. Juli 1971 2 UzP 1/70. Die Verklagten sind Erfinder und Inhaber des Wirtschaftspatentes „Schaltungsanordnung zur Eingabe von vorzugsweise binär verschlüsselten Informationen eines Achtkanal-Informationsträgers“. Die Patentansprüche lauten: „1. Schaltungsanordnung zur Eingabe von vorzugsweise binär verschlüssselten Informationen von einem Achtkanal-Informationsträger mit vier Informationsspuren und vier Checkspuren über eine Leseeinrichtung auf die Informationsspeicher, unter Kontrolle der fehlerbehafteten Spuren und Korrektur eines auftretenden Fehlers, insbesondere für Werkzeugmaschinensteuerungen, dadurch gekennzeichnet, daß die Informationsspuren (1 bis 4) von der Leseeinrichtung direkt auf die Informationsspeicher (13 bis 16) geführt sind und die acht Spuren (1 bis 8) mit einer aus vier Checkblöcken (17 bis 20) bestehenden Kontrollschaltung verbunden sind, von deren Ausgängen jeweils drei Kanäle über Und-Schaltungen (21 bis 24) und Negationsglieder (9 bis 12) zu den Informationsspeichern (13 bis 16) und jeweils ein Kanal über eine Und-Schaltung (25) zur Leseeinrichtung geführt wird. 2. Schaltungsanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jeder Spur (1 bis 8) ein Relais (26 bis 33) zugeordnet ist, daß mit einer nach dem Checksystem aufgebauten Kontaktkombination dieser Relais (26 bis 33) in vier Gruppen, an welche je ein Ausgangsrelais (52 bis 55) angeschlossen ist, so zusammenarbeitet, daß auftretende Fehler durch Erregung von Ausgangsrelais (52 bis 55), in dessen Kontaktgruppe die fehlerbehaftete Spur mitgecheckt ist, festgestellt werden und je nach Kombination der erregten Ausgangsrelais (52 bis 55) bilden deren Kontakte für jede Informationsspur (1 bis 4) eine Und-Schaltung, deren Ausgänge an ein gemeinsames Hilfsrelais (46) angeschlossen sind, welches entgegengesetztes Potential zu dem Speicherrelais (42 bis 45) der fehlerbehafteten Spur vorbereitend mit einer Auswahlschaltung verbindet, die das Potential an die Erregerleitung des Speicherrelais (42 bis 45) der fehlerbehafteten Spur schaltet. 3. Schaltungsanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jeder Spur (1 bis 8) ein Doppelnegator (61 bis 68) zugeordnet ist und die Ausgänge der Doppelnegatoren (61 bis 68) nach dem Checksystem, bei dem jeweils drei Informationsspuren und eine Checkspur zusammengefaßt sind, auf vier Gruppen Und-Glieder führen, wobei jedem der möglichen Einzelfehler ein Und-Glied (70 bis 101) zugeordnet ist und die Ausgänge der Und-Glieder (70 bis 77; 78 bis 85; 86 bis 93; 94 bis 101) einer Gruppe über ein Oder- Glied (102 bis 105) an einen Doppelnegator (106 bis 109) angeschlossen sind, dessen Ausgang zusammen mit den Ausgängen der Doppelnegatoren (106 bis 109) der anderen Gruppen auf vier Und-Glieder (110 bis 113) führen, die mit den Informationsspuren (1 bis 4) im Speicher (69) in Verbindung stehen, wobei zur Feststellung von zwei gleichzeitig auftretenden Fehlern die Ausgänge der Doppelnegatoren (106 bis 109) über weitere sieben Und-Glieder (114 bis 120) und ein zusammenfassendes Oder-Glied (121) Abschaltsignal geben.“ Der Käger hat vor dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR (Patentamt) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Wirtschaftspatentes gestellt. Er bat im wesentlichen vorgetragen; daß der Gegenstand des Patentes nicht schutzfähig sei, da die technische Lösung keine Erfindungsmerkmale enthalte. Die patentierte technische Lösung habe dem bekannten Stand der Technik entsprochen und sei bereits in einer BRD-Patentschrift, in einer französischen Patentschrift und in einer BRD-Auslegeschrift enthalten. Die Verklagten haben Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt. Sie haben im wesentlichen erwidert, daß die Entgegenhaltungen nicht dem strittigen Patent entsprächen. Im Wirtschaftspatent sei eine andere Schaltungsanordnung gewählt, wodurch eine schnellere Verarbeitung der eingegebenen Informationen erreicht werde. Die Spruchstelle des Patentamtes für Nichtigerklärung von Patenten hat das Wirtschaftspatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß dieses einen Hauptanspruch folgender Fassung erhält: „Schaltungsanordnung zur Eingabe von vorzugsweise binär verschlüsselten Informationen von einem Acht-kanal-Informationsträger mit vier Informationsspuren und vier Checkspuren über eine Leseeinrichtung auf die Informationsspeicher, unter Kontrolle der fehlerbehafteten Spuren und Korrektur eines auf tretenden Fehlers, insbesondere für Werkzeugmaschinen-Steuer-rungen, dadurch gekennzeichnet, daß die Informationsspüren (1 bis 4) der Leseeinrichtung direkt mit den Informationsspeichern (13 bis 16) verbunden sind, und vier Checkblöcke (17 bis 20) angeordnet sind, die eingangsseitig jeweils mit den signalführenden Informationsspuren (1 bis 8) ihrer zu prüfenden Information verbunden sind, der Ausgang des Checkblocks (17 bis 20) mit jeweils drei von vier nachgeordneten Und-Schaltungen (21 bis 24) so verbunden ist, daß jede Und-Schaltung (21 bis 24) eingangsseitig mit drei verschiedenen Checkblöcken (17 bis 20) verbunden ist, die Ausgänge der Und-Schaltungen (21 bis 24) über Negationsglieder (9 bis 12) mit den Informationsspeichern (13 bis 16) und die Ausgänge der Checkblöcke über eine Und-Schaltung (25) mit der Leseeinrichtung verbunden sind.“ Sie hat ihre Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß keine der entgegengehaltenen technischen Lösungen mit der des strittigen Patentes identisch sei. Die Gegenüberstellungen mit den Entgegenhaltungen hätten die Überlegenheit des strittigen Patentes ergeben. Durch die technische Lösung des Wirtschaftspatentes sei eine Erhöhung der Verarbeitungsgeschwindigkeit eingetreten. Die Anerkennung des mit der strittigen Lösung erzielten technischen Fortschritts hänge davon ab, ob die Abfallzeiten von Relais tatsächlich kürzer als deren Anzugszeiten seien. Das sei nach dem Inhalt der von den Verklagten vorgelegten Prospekte zu bejahen. Zwar handele es sich bei dem hier in Rede stehenden Zeitgewinn insoweit um einen bedingten Vorteil, als' er nicht bei jeder Realisierungsform der im Hauptanspruch des strittigen Patentes angegebenen Arbeitsanweisung zwangsläufig eintrete. Die zusätzlichen, in der Patentschrift nicht vorgeschriebenen technischen Maßnahmen bestünden in der Auswahl von Relais mit hohem Anzugs-Abfallzeitverhältnis bei niedriger Anzugszeit und in der Vermeidung eines schaltungsmäßigen Kontextes, der die Relaiszeiten verlängere. Diese zusätzlichen technischen Maßnahmen würde aber jeder Sachkundige im Bedarfsfall mit hinreichender Sicherheit treffen. 723;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 723 (NJ DDR 1971, S. 723) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 723 (NJ DDR 1971, S. 723)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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