Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 722

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 722 (NJ DDR 1971, S. 722); Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit den Parteien und den Instanzgerichten läßt sich im vorliegenden Falle eine Haftung weder aus §§ 701 ff. BGB noch aus §§ 688 ff. BGB herleiten, weil einerseits die Klägerin nicht Hotelgast war, also von der Verklagten nicht „zur Beherbergung“ aufgenommen wurde, und andererseits die Verklagte den Pelzmantel nicht in Verwahrung genommen hatte. Der strittige Anspruch ist deshalb auf der Grundlage der Rechtsbeziehungen zu beurteilen, die zwischen den Parteien dadurch entstanden sind, daß die Klägerin die Gaststätte der Verklagten zur Einnahme von Speisen und Getränken aufgesucht und die Verklagte ihr den Aufenthalt dazu gewährt hat. Der damit zustande gekommene Vertrag ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Er ist vor allem auf die Verabreichung von Speisen und Getränken gegen Bezahlung gerichtet insoweit handelt es sich um einen Kaufvertrag sowie darauf, dem Gast einen den Umständen angemessenen niveauvollen Aufenthalt zu ermöglichen. Als Nebenpflicht für die Gaststätte folgt gemäß §§157, 242 BGB daraus, daß sie jedenfalls regelmäßig ausreichende Möglichkeiten zur Ablegung der Garderobe zu schaffen hat, sie also Garderobenhaken anzubringen oder Garderobenständer aufzustellen hat, sofern die Garderobe nicht entgeltlich oder unentgeltlich zur-bewachten Aufbewahrung entgegengenommen wird. Daß eine solche Nebenpflicht für die Verklagte bestanden hat und besteht, haben die Instanzgerichte an sich zutreffend erkannt. Sie halten jedoch diese Pflicht mit dem bloßen Vorhandensein solcher Ablegungsmöglichkeiten für erfüllt, ohne daß dann noch zu prüfen wäre, wo und wie solche Garderobenablagen angebracht sind und insbesondere, ob dadurch das berechtigte Anliegen der Gäste, ihr Eigentum ausreichend vor Vertauschung oder Diebstahl geschützt zu wissen, gesichert ist. Diese Auffassung ist fehlerhaft und kann zu einer nicht vertretbaren Belastung des Gastes führen, da es dann nicht ausgeschlossen ist, daß er der für ihn bestehenden Verpflichtung, auf die abgelegten Sachen selbst zu achten, gar nicht nachkommen kann oder daß das ein solches Maß an Aufmerksamkeit erfordert, das ihm bei einem Gaststättenaufenthalt, der ja nicht zuletzt auch der Erholung und Entspannung dient, nicht zumutbar ist. Aus dieser Erwägung folgt, daß die Verpflichtung der Gaststätte nicht nur schlechthin darauf gerichtet sein kann, Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Garderobe zu schaffen, sondern vielmehr auch darauf, die Ablagen so anzubringen, daß der Gast vor Schaden möglichst bewahrt wird. Wenn durch die Verletzung dieser Pflicht ein Gast Schaden erleidet, ist die Gaststätte nach den allgemeinen Regeln für schuldhafte Vertragsverletzung ersatzpflichtig (entsprechende Anwendung von §§280, 282, 285, 286 BGB; vgl. auch OG, Urteil vom 22. Januar 1971 2 Zz 23/70 [NJ 1971 S. 366]). Die Auffassung des Bezirksgerichts, eine derartige Haftung habe im Gesetz keine Grundlage, ihre Bejahung stelle die unzulässige Einführung eines neuen Haftungstatbestands durch die Rechtsprechung dar, läßt die zwischen Gaststätte und Gast bestehenden Rechtsbeziehungen außer acht. Sie ist deshalb unrichtig. Die hier dargelegte Rechtsauffassung führt zunächst zu dem Ergebnis, daß die Gaststätte verpflichtet ist, Garderobenablagen für den Gast überschaubar anzuordnen, wobei allerdings nicht gefordert, werden kann, daß sie sich in jedem Falle im unmittelbaren Blickfeld seines Platzes befinden. Diese Pflicht verletzt die Gaststätte jedenfalls dann, wenn sie die Aufbewahrungs- möglichkeit für nichtbewachte Garderobe in einem gesonderten Raum, etwa in einem Flur oder einem anderen Vorraum zur Gaststätte geschaffen hat, so daß der Gast schlechterdings keine Möglichkeit hat, auf die Garderobe zu achten. Das gilt auch, wenn es sich um eine in mehrere Räume unterteilte Gaststätte handelt, selbst wenn diese nicht durch Türen getrennt sind, und eine Garderobenablage sich nur in einem Raum befindet, der von den anderen aus nicht überblickt werden kann. Eine Haftung des Gaststättenbetriebes kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn bei einer im selben Raum befindlichen Garderobenablage dem Gast durch deren unübersichtliche Anordnung die Kon-trollmöglichkeit erheblich erschwert wird. Darüber hinaus ist auch zu fordern, daß die Garderobenhaken oder Garderobenständer nicht unmittelbar am Eingang zum Gastraum angebracht bzw. auf gestellt werden, da sonst eine Wegnahme durch Unberechtigte erleichtert wird. Wird diese Forderung nicht erfüllt, dann ist eine Haftung der Gaststätte für abhanden gekommene Sachen grundsätzlich zu bejahen. Befindet sich die Garderobe zwar nicht unmittelbar am Eingang, aber doch in dessen Nähe, so wird die Frage der Haftung in besonderem Maße unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, der baulichen Gestaltung des Raumes und damit im Zusammenhang stehender Möglichkeiten der Garderobenablage unter Beachtung des Erfordernisses einer möglichst gesicherten Aufbewahrung der Garderobe zu beurteilen sein. Insoweit sind die Feststellungen des Bezirksgerichts unzureichend. (Wird ausgeführt.) Es ist noch darauf einzugehen, ob und welche Rechtswirkungen in Gaststätten häufig angebrachte Hinweise haben, wonach „für Garderobe nicht gehaftet“ werde. Solche Hinweise könnten im Sinne eines Haftungsausschlusses überhaupt nur rechtlich bedeutsam sein, wenn an sich für abhanden gekommene Sachen gehaftet wird. Eine Haftung besteht aber nur dann, wenn wie dargelegt bestimmte grundlegende, an die Schaffung von Garderobenaufbewahrungsmöglichkeiten zu stellende Anforderungen nicht erfüllt werden. In diesen Fällen ist ein Haftungsausschluß für den Gast jedoch unzumutbar und deshalb nicht anzuerkennen. Lediglich gewisse für den Gast bestehende Erschwernisse, auf die Garderobe zu achten, müssen dagegen von ihm unter Berücksichtigung der Gegebenheiten eines normalen Gaststättenbetriebes in Kauf genommen werden, so daß dann für abhanden gekommene Kleidungsstücke nicht gehaftet wird, ohne daß es noch eines besonderen Haftungsausschlussses bedarf. Derartige Hinweise, seien es Schilder oder entsprechende Vermerke auf Speisen- und Getränkekarten, können also entgegen der Auffassung von Schönemann in NJ 1971 S. 302 f. in der Regel nur dahin gewertet werden, den Gast auf die ihm ohnehin obliegenden Sorgfaltsanforderungen noch ausdrücklich hinzuweisen. Ihr Fehlen wie im vorliegenden Falle kann danach insbesondere nicht zur Haftung des Gaststättenbetriebes auch in den Fällen führen, in denen dem Gast die Beobachtung seiner Garderobe möglich war./*/ /*/ In seinem Beitrag „Nochmals: Zur Garderobenhaftung der Gaststätten“ (NJ 1971 S. 520) geht Göhring in Zift. 2 davon aus, daß in vielen Fällen zwischen der Staatlichen Versicherung und den Gaststätten ein Vertrag zur Versicherung der aufbewahrten Garderobe besteht, auf den die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 206) anzuwenden sind. Zutreffend werden wir darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I S. 355) seit dem 1. Januar 1969 nicht mehr anwendbar ist (vgl. § 10 der 1. DurchfVO zu diesem Gesetz vom 19. November 1968 (GBl. H S. 939). D. Red. 7 22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 722 (NJ DDR 1971, S. 722) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 722 (NJ DDR 1971, S. 722)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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