Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 720

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 720 (NJ DDR 1971, S. 720); geben, Tatsachen über die Straftat mitzuteilen, den bestehenden Verdacht zu beseitigen, entlastende Umstände vorzutragen und Beweisanträge zu stellen. Dßm Angeklagten muß darüber hinaus in jedem Stadium des Verfahrens Gelegenheit gegeben werden, Beweisanträge und andere Anträge zur Durchführung des Verfahrens zu stellen. Nach der Vernehmung jedes Zeugen, Vertreters des Kollektivs, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Wiedergabe jeder Aufzeichnung und der Besichtigung jedes Beweisgegenstandes ist der Angeklagte zu befragen, ob er dazu Erklärungen abzugeben hat (§230 StPO). Diesen Erklärungen ist dieselbe Bedeutung beizumessen wie der Vernehmung des Angeklagten nach § 224 StPO. Die Ergebnisse weiterer Beweiserhebungen werden vielfach Anlaß für das Gericht sein müssen, den Angeklagten zu bestimmten Umständen und Details der Straftat eingehender zu vernehmen oder ihn erneut auf sein Recht hinzuweisen, alles zur Beseitigung des bestehenden Verdachts vorzutragen oder entsprechende entlastende Umstände darzulegen. Werden dem Angeklagten mehrere Straftaten zur Last gelegt und bestehen diese aus verschiedenen Sach-komplexen, so ist es zulässig und auch zweckmäßig, nach Vernehmung des Angeklagten zur Person, seine Vernehmung zur Sache erst auf einen Handlungskomplex zu beschränken, daran anschließend zu diesem Komplex die anderen Beweise zu erheben und danach die Beweisaufnahme zu den weiteren Handlungskomplexen durchzuführen. Die absolute Feststellung des Urteils des BG Cottbus, daß die unterlassene Vernehmung des Angeklagten zu einem Punkt der Anklage allein bereits ein absoluter Aufhebungsgrund gemäß § 300 Ziff. 5 StPO sein soll, ist bedenklich. Eine Vernehmung des Angeklagten zur Sache kann bereits daran scheitern, daß dieser sich weigert, etwas zur Sache auszusagen. Hat es das Gericht verabsäumt, den Angeklagten zu einem Punkt des strafrechtlichen Vorwurfs zu vernehmen, ist dieser aber durch andere Beweismittel ausreichend aufgeklärt und dem Angeklagten ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem gesamten strafrechtlichen Vorwurf im Verlauf der Hauptverhandlung zu äußern, dann dürfte in der Regel keine Verletzung des Rechts auf Verteidigung vorliegen. Ein Aufhebungsgrund nach § 300 Ziff. 5 StPO liegt aber immer dann vor, wenn dem Angeklagten während der Hauptverhandlung überhaupt keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einzelnen Punkten des strafrechtlichen Vorwurfs zu äußern. Dr. Herbert Pompoes, Richter am Obersten Gericht §272 Abs. 1 StPO; §200 StGB. 1. Die Eigenverantwortung des Gerichts für den Erlaß des Strafbefehls wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Staatsanwalt mit seinem Antrag ein bereits ausgefülltes Strafbefehlsformular überreicht. Das Gericht ist verpflichtet, den dargelegten Sachverhalt auf seine Vollständigkeit und strafrechtliche Relevanz zu überprüfen. 2. An das Ermittlungsergebnis sind bei Erlaß eines Strafbefehls keine geringeren Anforderungen zu stellen als in anderen Strafverfahren. Aus den Ermittlungen müssen sich die wesentlichen Tatumstände ergeben, die die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung bestimmen sowie Umfang und Schwere der Straftat charakterisieren. 3. Der Ausspruch einer Geldstrafe (hier: durch Strafbefehl) ist bei Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit dann nicht ausreichend, wenn Berufskraftfahrer unter bewußter Verletzung ihrer Arbeitspflichten trotz erheblicher Beeinträchtigung ihrer Fahrtüchtigkeit Personentransporte durchführen und dabei eine erhebliche Anzahl von Fahrgästen gefährden. BG Schwerin, Urt. vom 19. Juli 1971 Kass. S 5/71. Die Kraftfahrer P. und S. haben am 21. Januar 1971 in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beim VEB Kraftverkehr H. im Berufs- und Schülerverkehr Busfahrten durchgeführt, obwohl sie auf Grund von am Vorabend genossener Mengen alkoholischer Getränke annehmen mußten, daß sie in ihrer Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt waren. Das Kreisgericht sprach deshalb gegen sie wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit gemäß § 200 Abs. 1 StGB im Strafbefehlsverfahren Geldstrafen von 200 und 150 M sowie den Entzug der Fahrerlaubnis für 1 Jahr bzw. für 6 Monate aus. Der gegen diese Entscheidung gestellte Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Strafbefehle entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 272 Abs. 1 StPO. Die dargelegten Sachverhalte stellen keine Straftaten gemäß § 200 StGB dar. Es Wird den Kraftfahrern P. und S. zur Last gelegt, „unter Alkoholeinfluß einen Bus gefahren zu haben“. Damit fehlen sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Seite Feststellungen zur Erfüllung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 200 StGB, nämlich zur erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und zur Herbeiführung einer allgemeinen Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen. Die Eigenverantwortung des Gerichts für den Erlaß des Strafbefehls wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Staatsanwalt mit seinem Antrag ein bereits ausgefülltes Strafbefehlsformular überreicht. Das Gericht ist verpflichtet, den dargelegten Sachverhalt u. a. auf seine Vollständigkeit und strafrechtliche Relevanz zu überprüfen. Notwendige Ergänzungen hat es .in Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis beim Erlaß des Strafbefehls selbst vorzunehmen, wenn dadurch das Grundprinzip der Bestimmung des Umfangs des Verfahrens durch die Anklage (§ 187 Abs. 1 StPO) nicht durchbrochen wird. Das Gericht hat die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben, wenn die im Strafbefehlsantrag bezeichnete Straftat durch das Ermittlungsergebnis nicht hinreichend gestützt wird. An das Ermittlungsergebnis sind bei Erlaß eines Strafbefehls keine geringeren Anforderungen zu stellen als in anderen Strafverfahren. Die Ermittlungen müssen vollständig i. S. des § 101 StPO sein. Das ist in der vorliegenden Sache nicht der Fall. Die Ermittlungen zu wesentlichen Tatümständen, die die Tatbestandsmäßigkeit gemäß § 200 StGB bestimmen sowie Umfang und Schwere der Handlungen der Verurteilten charakterisieren, sind unvollständig. Hinsichtlich der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit der Verurteilten fehlen die exakte Aufklärung des Trunkenheitsgrades der Verurteilten zum Zeitpunkt ihres Fahrtantritts und die Feststellung der Dauer ihrer erheblichen Beeinträchtigung während der Ausübung ihres Dienstes am Tattage. Die Einlassungen der Verurteilten und die Aussagen des Gastwirts über die. genossenen Alkoholmengen gehen auseinander. Die anderen Kraftfahrer, die am Trinken beteiligt waren, sind nicht zeugenschaftlich vernommen worden. Ein Gutachten über die Blutalkoholkonzentration liegt nicht vor. Un- 720;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 720 (NJ DDR 1971, S. 720) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 720 (NJ DDR 1971, S. 720)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der vor allem in Eori der politisch-ideologischen Diversion und anderen feindlichen Zentralen bei dor Organisierung, Unterstützung und Duldung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens; Einschätzungen über Angriffsrichtungen, Hintergründe und Tendenzen der Tätigkeit gegnerischer Massenmedien in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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