Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 72 (NJ DDR 1971, S. 72); deren Vorhandensein im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechte der Bürger nicht verzichtet werden kann und darf. Aufhebung des Mietverhältnisses fiber Werkwohnungen aus zivilrechtlichen Gründen Ein mit einem Arbeitsrechtsverhältnis verbundenes Mietverhältnis über eine Werkwohnung kann auch durch gerichtliche Entscheidung beendet werden (§ 17 Abs. 2 letzter Satz Werkwohnungsordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Buchst, c Mustermietvertrag). Der gerichtlichen Entscheidung unterliegt die Aufhebung des Mietverhältnisses aus zivilrechtlichen Gründen, wie sie in den §§ 2 bis 4 MSchG geregelt sind./19/ Dem Vermieter wird hierdurch die Möglichkeit gegeben, im Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens ein Mietverhältnis über eine Werkwohnung auch dann zu beenden, wenn das Arbeitsrechtsverhältnis fortbesteht. Es müssen hier also Gründe für diesen Schritt des Vermieters vorliegen, die nicht unmittelbar aus dem Arbeitsrechtsverhältnis herrühren; denn andernfalls könnte der Vermieter das Mietverhältnis z. B. im Zusammenhang mit einer fristlosen Entlassung wegen schwerwiegender Verletzung der Arbeitsdisziplin durch Kündigung beenden. Treffen Gründe für eine zivil-rechtliche Aufhebung des Mietverhältnisses zu, so ist dem Vermieter der Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses verwehrt. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung aus zivilrechtlichen Gründen wäre unwirksam. Falls der Mieter den Hausfrieden erheblich stört oder von der Mietsache einen unangemessenen Gebrauch macht, kann der Vermieter Klage auf Mietaufhebung und Verurteilung des Mieters zur Räumung der Werkwohnung erheben (§ 2 MSchG). Dem Vermieter steht das Recht auf Mietaufhebungs- und Räumungsklage gegen den Mieter weiter zu, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in der Regel länger als einen Monat im Rückstand ist (§ 3 MSchG). Der Mustermietvertrag für Werkwohnungen sieht allerdings die Möglichkeit der Vereinbarung der Einbehaltung der Miete und eventueller gesonderter Entgelte vom Lohn oder /19/ Praktisch werden jedoch nur Fälle der §§ 2 und 3 MSchG in Betracht kommen. Die Regelungen der §§ 3a und 4 MSchG werden deshalb auch nicht in die Erörterungen mit einbezogen. Gehalt vor, so daß Mietrüdestände regelmäßig gar nicht eintreten, wenn hiernach verfahren wird. Im übrigen sollte der Vermieter dem Fehlverhalten von Mietern vor allem mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte entgegenwirken. Konfliktkommissionen und Kammern bzw. Senate für Arbeitsrechtssachen der Gerichte sind nach der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts für die Aufhebung des Mietverhältnisses aus zivilrechtlichen Gründen nicht zuständig. Der Vermieter muß das Kreisgericht direkt anrufen, dessen Zivilkammer entscheidet. Andere Streitfälle aus Mietverhältnissen über Werkwohnungen Den Konfliktkommissionen und Kammern bzw. Senaten für Arbeitsrechtssachen obliegt ein weiteres Aufgabengebiet aus Mietverhältnissen über Werkwohnungen, die mit einem Arbeitsrechtsverhältnis verbunden sind. Sie entscheiden auch bei Streitigkeiten, die nicht die Beendigung des Mietverhältnisses zum Inhalt haben. Hierzu gehören die Einhaltung der Hausordnungspflichten und die Verpflichtung zur Instandsetzung der Werkwohnung, die Mietzahlung zum festgelegten Zeitpunkt und in der richtigen Höhe, Schadenersatzansprüche bei Beschädigung der Mietsache u. ä. Die gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte haben in Vorbereitung ihrer Entscheidung zu klären, welche Pflichten dem Vermieter oder Mieter oblagen, ob sie verletzt bzw. erfüllt wurden und welche Rechtsfolgen hieraus abzuleiten sind. Sehr wichtig ist dabei, auf die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, z. B. aus dem Arbeitskollektiv oder aus der Hausgemeinschaft, hinzuwirken, die dem Rechtspflegeorgan helfen können, die dem Gesetz entsprechende Entscheidung vorzubereiten und mit der Kraft der Gesellschaft zu verwirklichen * Die Konfliktkommissionen und Kammern bzw. Senate für Arbeitsrechtssachen der Gerichte haben also ein umfangreiches Aufgabengebiet bei der Gestaltung der Mietverhältnisse über Werkwohnungen. Sie können in Wahrnehmung der ihnen übertragenen Kompetenzen wesentlich zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen im Einklang mit den Erfordernissen des sozialistischen Gesellschaftssystems beitragen. Dr. JOACHIM GÖHRING, Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes Bemerkungen zur gleichnamigen Schrift von Kirmse und Kirschner Die Gemeinschaftsarbeit von Kirmse/Kirsch-ner wird im Untertitel als „eine Erläuterung der Schadenersatzpflicht des Betriebes nach den §§ 98 und 116 des Gesetzbuchs der Arbeit“ bezeichnet./l/ Eine Durchsicht macht jedoch sofort deutlich, daß eine solche Einordnung dem tatsächlichen Anliegen der Verfasser und dem Inhalt der Darstellung nicht gerecht wird. Erläuterungen der §§ 98, 116 GBA hat es in der arbeitsrechtlichen Literatur mehrfach gegeben./2/ Den Verfassern ging es jedoch um mehr. n/ G. Kirmse/G. Kirschner, Die arbeitsrechtliche' materielle Verantwortlichkeit des Betriebes, Schriftenreihe über Arbeitsrecht, Heft 17, Verlag Tribüne, Berlin 1970. Seitenangaben ohne weiteren Zusatz im Text beziehen sich auf diese Schrift. 121 Vgl. Michas u. a Arbeitsrecht der DDR, Berlin 1968, S. 337 ff., 415 ff. und die dort angegebene Literatur (in der 2., überarbeiteten und erwe -rten Auflage, Berlin 1970, S. 458 ff., 551 ff.). Zunächst wollten sie sich von einer Behandlung der §§98 und 116 GBA als zweier arbeitsrechtlicher Regelungen lösen, die zwar Berührungspunkte aufweisen, aber nicht unmittelbar miteinander verknüpft sind. Es wird demgegenüber von vornherein der Standpunkt vertreten, daß die arbeitsrechtliche materielle Veran-wortlichkeit des Betriebes als ein Institut aufzufassen ist, das im § 116 GBA seine grundsätzliche und im § 98 GBA eine abgeleitete Regelung erfahren hat (S. 42fL). Ferner läßt die Schrift die Tendenz erkennen, die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes als Bestandteil des Verantwortlichkeitssystems des sozialistischen Rechts zu kennzeichnen (insb. S. 45 ff., 78 ff., 96 ff.). Die konsequente Beachtung dieser beiden konzeptionellen Ausgangspunkte macht die Darstellung theoretisch und praktisch gleichermaßen bedeutsam und interessant. 7 2;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 72 (NJ DDR 1971, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 72 (NJ DDR 1971, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Verfolgung der Sache durch die zuständigen Organe Erziehungsträger durchzuführen. Solche Maßnahmen können sein: Die aktenkundige Belehrung des Ougendlichen durch die Untersuchunosorgane durch den Staatsanwalt. Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ihm. unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tscheidstischen Kampfkollektives.

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