Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 72 (NJ DDR 1971, S. 72); deren Vorhandensein im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechte der Bürger nicht verzichtet werden kann und darf. Aufhebung des Mietverhältnisses fiber Werkwohnungen aus zivilrechtlichen Gründen Ein mit einem Arbeitsrechtsverhältnis verbundenes Mietverhältnis über eine Werkwohnung kann auch durch gerichtliche Entscheidung beendet werden (§ 17 Abs. 2 letzter Satz Werkwohnungsordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Buchst, c Mustermietvertrag). Der gerichtlichen Entscheidung unterliegt die Aufhebung des Mietverhältnisses aus zivilrechtlichen Gründen, wie sie in den §§ 2 bis 4 MSchG geregelt sind./19/ Dem Vermieter wird hierdurch die Möglichkeit gegeben, im Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens ein Mietverhältnis über eine Werkwohnung auch dann zu beenden, wenn das Arbeitsrechtsverhältnis fortbesteht. Es müssen hier also Gründe für diesen Schritt des Vermieters vorliegen, die nicht unmittelbar aus dem Arbeitsrechtsverhältnis herrühren; denn andernfalls könnte der Vermieter das Mietverhältnis z. B. im Zusammenhang mit einer fristlosen Entlassung wegen schwerwiegender Verletzung der Arbeitsdisziplin durch Kündigung beenden. Treffen Gründe für eine zivil-rechtliche Aufhebung des Mietverhältnisses zu, so ist dem Vermieter der Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses verwehrt. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung aus zivilrechtlichen Gründen wäre unwirksam. Falls der Mieter den Hausfrieden erheblich stört oder von der Mietsache einen unangemessenen Gebrauch macht, kann der Vermieter Klage auf Mietaufhebung und Verurteilung des Mieters zur Räumung der Werkwohnung erheben (§ 2 MSchG). Dem Vermieter steht das Recht auf Mietaufhebungs- und Räumungsklage gegen den Mieter weiter zu, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in der Regel länger als einen Monat im Rückstand ist (§ 3 MSchG). Der Mustermietvertrag für Werkwohnungen sieht allerdings die Möglichkeit der Vereinbarung der Einbehaltung der Miete und eventueller gesonderter Entgelte vom Lohn oder /19/ Praktisch werden jedoch nur Fälle der §§ 2 und 3 MSchG in Betracht kommen. Die Regelungen der §§ 3a und 4 MSchG werden deshalb auch nicht in die Erörterungen mit einbezogen. Gehalt vor, so daß Mietrüdestände regelmäßig gar nicht eintreten, wenn hiernach verfahren wird. Im übrigen sollte der Vermieter dem Fehlverhalten von Mietern vor allem mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte entgegenwirken. Konfliktkommissionen und Kammern bzw. Senate für Arbeitsrechtssachen der Gerichte sind nach der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts für die Aufhebung des Mietverhältnisses aus zivilrechtlichen Gründen nicht zuständig. Der Vermieter muß das Kreisgericht direkt anrufen, dessen Zivilkammer entscheidet. Andere Streitfälle aus Mietverhältnissen über Werkwohnungen Den Konfliktkommissionen und Kammern bzw. Senaten für Arbeitsrechtssachen obliegt ein weiteres Aufgabengebiet aus Mietverhältnissen über Werkwohnungen, die mit einem Arbeitsrechtsverhältnis verbunden sind. Sie entscheiden auch bei Streitigkeiten, die nicht die Beendigung des Mietverhältnisses zum Inhalt haben. Hierzu gehören die Einhaltung der Hausordnungspflichten und die Verpflichtung zur Instandsetzung der Werkwohnung, die Mietzahlung zum festgelegten Zeitpunkt und in der richtigen Höhe, Schadenersatzansprüche bei Beschädigung der Mietsache u. ä. Die gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte haben in Vorbereitung ihrer Entscheidung zu klären, welche Pflichten dem Vermieter oder Mieter oblagen, ob sie verletzt bzw. erfüllt wurden und welche Rechtsfolgen hieraus abzuleiten sind. Sehr wichtig ist dabei, auf die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, z. B. aus dem Arbeitskollektiv oder aus der Hausgemeinschaft, hinzuwirken, die dem Rechtspflegeorgan helfen können, die dem Gesetz entsprechende Entscheidung vorzubereiten und mit der Kraft der Gesellschaft zu verwirklichen * Die Konfliktkommissionen und Kammern bzw. Senate für Arbeitsrechtssachen der Gerichte haben also ein umfangreiches Aufgabengebiet bei der Gestaltung der Mietverhältnisse über Werkwohnungen. Sie können in Wahrnehmung der ihnen übertragenen Kompetenzen wesentlich zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen im Einklang mit den Erfordernissen des sozialistischen Gesellschaftssystems beitragen. Dr. JOACHIM GÖHRING, Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes Bemerkungen zur gleichnamigen Schrift von Kirmse und Kirschner Die Gemeinschaftsarbeit von Kirmse/Kirsch-ner wird im Untertitel als „eine Erläuterung der Schadenersatzpflicht des Betriebes nach den §§ 98 und 116 des Gesetzbuchs der Arbeit“ bezeichnet./l/ Eine Durchsicht macht jedoch sofort deutlich, daß eine solche Einordnung dem tatsächlichen Anliegen der Verfasser und dem Inhalt der Darstellung nicht gerecht wird. Erläuterungen der §§ 98, 116 GBA hat es in der arbeitsrechtlichen Literatur mehrfach gegeben./2/ Den Verfassern ging es jedoch um mehr. n/ G. Kirmse/G. Kirschner, Die arbeitsrechtliche' materielle Verantwortlichkeit des Betriebes, Schriftenreihe über Arbeitsrecht, Heft 17, Verlag Tribüne, Berlin 1970. Seitenangaben ohne weiteren Zusatz im Text beziehen sich auf diese Schrift. 121 Vgl. Michas u. a Arbeitsrecht der DDR, Berlin 1968, S. 337 ff., 415 ff. und die dort angegebene Literatur (in der 2., überarbeiteten und erwe -rten Auflage, Berlin 1970, S. 458 ff., 551 ff.). Zunächst wollten sie sich von einer Behandlung der §§98 und 116 GBA als zweier arbeitsrechtlicher Regelungen lösen, die zwar Berührungspunkte aufweisen, aber nicht unmittelbar miteinander verknüpft sind. Es wird demgegenüber von vornherein der Standpunkt vertreten, daß die arbeitsrechtliche materielle Veran-wortlichkeit des Betriebes als ein Institut aufzufassen ist, das im § 116 GBA seine grundsätzliche und im § 98 GBA eine abgeleitete Regelung erfahren hat (S. 42fL). Ferner läßt die Schrift die Tendenz erkennen, die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes als Bestandteil des Verantwortlichkeitssystems des sozialistischen Rechts zu kennzeichnen (insb. S. 45 ff., 78 ff., 96 ff.). Die konsequente Beachtung dieser beiden konzeptionellen Ausgangspunkte macht die Darstellung theoretisch und praktisch gleichermaßen bedeutsam und interessant. 7 2;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 72 (NJ DDR 1971, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 72 (NJ DDR 1971, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen veranlaßt werden soll. Ausgehend von den aus den Arten des Abschlusses Operativer Vorgänge und den Bearbeitungsgrundsätzen resultierenden Anwendungsgebieten strafprozessualer Prüfungshandlungen ist es notwendig, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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