Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 718 (NJ DDR 1971, S. 718); Verkehrsteilnehmer unvereinbar, in solchen Fällen Fußgängern nur einen minimalen Verkehrsraum durch Scharfes Rechtsfahren zu belassen. Das gilt um so mehr, wenn der geringe seitliche Abstand bei gleichzeitiger überhöhter Geschwindigkeit gewählt wird, weil das bei Fußgängern zu Erschrecken führen und sie hindern kann, noch rechtzeitig beiseite zu treten. Diese Anforderungen, die an das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstands zur rechten Fahrbahnseite bei Fahrten zur Nachtzeit zu stellen sind, hat das Bezirksgericht offenbar deshalb verkannt, weil es den Charakter dieser Pflichtverletzungen isoliert bewertet und nicht in Verbindung mit anderen konkreten Tatumständen, insbesondere der überhöhten Geschwindigkeit, gewürdigt hat. Das ergibt sich aus folgendem: Bei dem vom Bezirksgericht festgestellten Verlauf der rechten Räder des Fahrzeuges in einem Abstand von einem Meter von dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn entfernt, betrug der tatsächliche Abstand etwa 80 cm, da die überstehenden Teile des Wartburgs 353 die Profilmitte der Reifen um etwa 20 cm überragen. Dieser Sicherheitsabstand war unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeit von 80 bis 85 km/h entschieden zu gering. Die dadurch ausgelöste Gefahrensituation kam für die Fußgänger überraschend und erklärt auch, weshalb die an der Spitze der Gruppe laufenden zwei Bürger nicht mehr rechtzeitig beiseitespringen konnten. Für eine solche Fahrweise bestand keine Veranlassung, da der Angeklagte bei einer Straßenbreite von 6,5 m genügend Raum für eine gefahrlose Begegnung mit zu erwartendem Fußgängerverkehr hatte. Noch bei Benutzung der rechten Fahrbahnseite hätte er, weiter zur Mitte fahrend, einen Sicherheitsabstand von 1,65 m zu den Fußgängern einhalten können. Es wäre aber, da der vom Angeklagten angenommene Gegenverkehr noch weiter entfernt war, in dieser Situation auch zulässig gewesen, die Fahrbahnmitte geringfügig zu überfahren. Aus der Kombination dieser beiden Rechtspflichtverletzungen der überhöhten Geschwindigkeit trotz verringerten Sichtwegs infolge Abblendlichts und einem zu geringen seitlichen Abstand zur äußeren rechten Fahrbahnseite resultiert der schwere Verkehrsunfall, für den der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich ist. Aus diesem Grunde war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. In der erneuten Verhandlung wird noch zu erörtern sein, in welcher Schuldform der Angeklagte gehandelt hat und ob sich insgesamt sein Verhalten als eine rücksichtslose Mißachtung der Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB darstellt. Was die Schuldform anbetrifft, vermag die nach den bisher getroffenen Feststellungen vom Kreisgericht angenommene Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 2 StGB nicht zu überzeugen. Vielmehr spricht die Tatsache, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt um den Schichtschluß des VEB F. und die Benutzung der Straße durch viele Fußgänger wußte, ihm auch bekannt war, daß sich auf dieser Straße schwere Unfälle mit Fußgängern ereignet hatten, in Verbindung mit seinem Bestreben, schnell seinen Fahrauftrag zu erledigen, dafür, daß er sich bewußt zu Rechtspflichtverletzungen entschied in der leichtfertigen Annahme, die Fußgänger hätten ja die Möglichkeit, die Fahrbahn zu verlassen. Damit wäre aber eine Fahrlässigkeit i. S. des § 7 StGB gegeben Ob insgesamt eine besondere Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff, j StGB vorliegt, läßt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eindeutig beantworten, weil das wesentlich von dem noch festzustellenden Schweregrad der Schuld abhängt. Der Umstand, daß der Angeklagte erstmalig einen Verkehrsunfall schuldhaft verursachte, reicht ebensowenig aus, einen schweren Fall nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB zu verneinen, wie die vom Betrieb gegebene Einschätzung seiner Persönlichkeit als zuverlässigen und einsatzbereiten Kraftfahrer. Dies sind Faktoren, die ggf. im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden können. Auf jeden Fall wird aber über den Ausspruch einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus auch ein zeitweiliger Entzug der Fahrerlaubnis geboten sein, wobei die bisherige Dauer des Entzugs mit beachtet werden sollte. §§222, 224, 300 Ziff. 5 StPO; §162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. 1. Wird dem Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit gegeben, sich zu allen ihm mit der Anklage vorgeworfenen Handlungen umfassend zu äußern, so ist sein Recht auf Verteidigung verletzt und die Voraussetzung für eine notwendige Aufhebung des Urteils gegeben. 2. Bei mehrfach und gemeinschaftlich begangenen Handlungen ist jeder Handlungskomplex und der jeweilige Tatbeitrag der Beteiligten im einzelnen festzustellen und rechtlich zu beurteilen. 3. Wiederholtes Handeln mit großer Intensität i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter innerhalb kurzer Zeit wiederholt Diebstahlshandlungen begeht, jede Handlung sorgfältig vorbereitet wird, die jeweils angewandten Methoden der Tatausführung größere physische Kraftanstrengungen zur Überwindung von Hindernissen erfordern und die Schadenshöhe beträchtlich ist. BG Cottbus, Urt. vom 13. Juli 1970 00 2 BSB 42/70. Der Angeklagte hat von Juli bis September 1969 in sechs Fällen gemeinschaftlich mit seinen Brüdern und anderen Jugendlichen und in zwei Fällen als Alleintäter aus Klubhäusern, einer Kantine in einer Kleingartenanlage, einem Sportplatzgebäude und einem Warenhaus Geld und Waren im Werte von etwa 8 000 M entwendet und damit sozialistisches Eigentum geschädigt. Aus drei privaten Fahrzeugen stahl er Ersatzteile. Außerdem eignete er sich in drei Fällen auf Straßen und Parkplätzen abgestellte Motorräder an, benutzte mehrmals unbefugt Fahrzeuge und leistete Beihilfe zum Diebstahl persönlichen Eigentums. Das Kreisgericht hat den Angeklagten gemäß §§ 158 Abs. 1, 177 Abs. 1, 201 Abs. 1, 22 Abs. 2, 63 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Protest des Staatsanwalts, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht führte. Aus den Gründen: § 224 StPO verpflichtet die Gerichte, dem Angeklagten in der Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, sich noch vor Erhebung anderer Beweise zum strafrechtlichen Vorwurf zu äußern, Tatsachen über die Straftat mitzuteilen, ggf. den bestehenden Verdacht zu beseitigen, entlastende Umstände vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Das hat das Kreisgericht in der vorliegenden Sache nicht beachtet., Ausweislich des Protokolls der gerichtlichen Hauptverhandlung hatte der Angeklagte keine Gelegenheit, zu einigen Taten, die er gemeinschaftlich mit seinen zwei Brüdern begangen hatte, Stellung zu nehmen. Die im Urteil des 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 718 (NJ DDR 1971, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 718 (NJ DDR 1971, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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