Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 715

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 715 (NJ DDR 1971, S. 715); vertrag beschafft. Im Interesse beider Mietparteien kann es in derartigen Fällen erforderlich sein, die Hausgemeinschaft einzubeziehen, um die Planmäßigkeit und Kontinuität der Durchführung aller erforderlichen Instandsetzungen zu gewährleisten. Es kommt vor, daß Vermieter zwar von ihren Pflichten zur Instandsetzung überzeugt werden, so daß die Verfahren durch Vergleich beendet werden, die übernommenen Verpflichtungen jedoch nicht erfüllt werden. Das Kreisgericht Perleberg handelt hier richtig, wenn es die früheren Kläger zu einem Antrag auf Ersatzvornahme veranlaßt. Die Autorität des Gerichts erfordert diese Konsequenz. Die Erledigung dieser Mietkonflikte durch Vergleich ist am besten geeignet, die Prozeßparteien zu einem den sozialistischen Prinzipien entsprechenden Zusammenleben in der Hausgemeinschaft zu führen. Hier leistet das Kreisgericht Schwerin eine vorbildliche Arbeit. Es formuliert seine Vergleiche nicht nur konkret, sondern bezieht auch den Mieter entsprechend seinen Möglichkeiten in die Lösung des Konflikts mit ein, z. B. dadurch, daß der Mieter erst die Kosten verauslagt, der Vermieter sie später in Raten oder durch Verrechnung mit der Miete zurückzahlt oder daß der Mieter bei der Beschaffung von Handwerkern behilflich ist. Rechtsprechung Strafrecht §§ 62 Abs. 3,122,137,139 Abs. 2 StGB. 1. Nicht jedes insbesondere kurzzeitige Betasten erogener Zonen einer Frau gegen ihren Willen stellt sich als eine Nötigung zu sexuellen Handlungen nach §122 StGB dar. Solche Handlungen können sich als bloßer Moralverstoß oder als Beleidigung (Verfehlung oder Straftat) erweisen. 2. Zur außergewöhnlichen Strafmilderung bei gemeinschaftlich begangener Nötigung zu sexuellen Handlungen. OG, Urt. vom 21. September 1971 3 Zst 22/71. Am 20. September 1970 abends gegen 20 Uhr haben der 20jährige W., der 19jährige P. und der 18 Jahre alte D. die 17jährige Zeugin S. getroffen, sie zunächst in ein Gespräch verwickelt und später festgehalten. Das geschah insbesondere durch P. und auch durch D. Der Angeklagte W. griff der sich wehrenden Zeugin zwei-bis dreimal an die unbedeckte Brust und ein- bis zweimal an das bedeckte Geschlechtsteil. Der Angeklagte P. faßte der Zeugin einmal an die unbedeckte Brust und der Verurteilte D. einmal an die bedeckte Brust. Nachdem die Zeugin zunächst wieder losgelassen worden war, versuchte P., sie in ein Gebüsch zu ziehen. Er hatte die Absicht, dort ihre Brust erneut zu betasten. Da sich die Zeugin wiederum heftig wehrte und jetzt auch um Hilfe rief, ließen alle Beteiligten von ihr ab. Auf Grand dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagten W., P. und D. wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu sexuellen Handlungen (§ 122 Abs. 1 und 3 Ziff. 1 StGB) zu Freiheitsstrafen, und zwar P. und W. zu je einem Jahr und vier Monaten und D. zu einem Jahr. Auf die Berufung aller Angeklagten änderte das Bezirksgericht diese Entscheidung hinsichtlich der Angeklagten W. und P. im Strafausspruch ab und erkannte auf Freiheitsstrafen von je einem Jahr. Bei dem Verurteilten D. hat das Bezirksgericht die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Strafmilderung (§ 62 Abs. 3 StGB) bejaht und ihn unter Abänderung des kreisgerichtlichen Urteils im Schuld- und Strafausspruch wegen Vergehens nach § 122 Abs. 1 StGB auf Bewährung verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Urteile des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts zugunsten der Angeklagten W. und P. beantragt und Verletzung des Strafgesetzes durch fehlerhafte Anwendung des § 122 Abs. 3 Ziff. 1 StGB, Nichtanwendung des § 62 Abs. 3 StGB sowie gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt. Aus den Gründen: Da die von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen mit dem Kassationsantrag nicht angefochten werden, ist von ihnen auszugehen. Den Entscheidungen ist insoweit zuzustimmen, als mit ihnen der Tatbestand der Beleidigung (§§ 137, 139 StGB) in der Alternative der unsittlichen Belästigung verneint und das Verhalten der Angeklagten rechtlich als Nötigung zu sexuellen Handlungen beurteilt worden ist. Es ist zwar richtig, daß sich nicht schon jedes insbesondere nur kurzzeitige Betasten erogener Zonen einer Frau entgegen deren Willen als eine Nötigung zu sexuellen Handlungen darstellt. So zeigt die Praxis des täglichen Lebens, daß z. B. zuweilen junge Menschen in annähernd gleichem Alter im Verlauf von Neckereien oder Balgereien erogene Körperpartien junger Mädchen berühren, ohne daß damit weitergehende Ziele verbunden sind. Wenn auch derartige Verhaltensweisen im allgemeinen nicht zu billigen sind, so erfüllen sie doch nicht immer den Tatbestand eines Strafgesetzes. Sie können sich als bloßer Moralverstoß oder als eine Beleidigung - (Verfehlung) nach § 137 StGB erweisen. Unter Umständen kann auch strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Beleidigung nach § 139 Abs. 2 StGB gegeben sein. In Abgrenzung hierzu liegt eine Nötigung zu sexuellen Handlungen i. S. des § 122 StGB nur dann vor, wenn in objektiver Hinsicht das Betasten erogener Zonen einer Frau mittels Gewaltanwendung oder unter Androhung eines schweren Nachteils erfolgt und dies subjektiv auf sexuellen Motiven beruht. Da nach den getroffenen Feststellungen erwiesen ist, daß das Vorgehen der drei Angeklagten gegenüber der Zeugin S. nicht auf kurzzeitiges und flüchtiges Berühren der Brust und des Geschlechtsteils beschränkt blieb, auch nicht nur im Verlaufe von Neckereien erfolgte, sondern diese sexuellen Handlungen mit einem gewaltsamen Festhalten der sich wehrenden Zeugin verbunden waren, ist mithin zutreffend von den Instanzgerichten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 122 StGB bejaht worden. Soweit jedoch die Vordergerichte allein aus der Tatsache, daß an der Tatausführung mehrere Täter mitwirkten, auf einen schweren Fall nach § 122 Abs. 3 Ziff. 1 StGB geschlossen haben, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung läßt außer Betracht, daß sich unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Sache gegebenen Tatumstände dadurch die Tatschwere in Wirklichkeit nicht erhöht hat, denn das Ausmaß der vorgenommenen sexuellen Handlungen und die Intensität der dabei angewandten Gewalt waren nicht so erheblich, daß die Annahme eines schweren Falles gerechtfertigt wäre. 715;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 715 (NJ DDR 1971, S. 715) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 715 (NJ DDR 1971, S. 715)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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