Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 710

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 710 (NJ DDR 1971, S. 710); nicht ihr Beauftragter und deshalb an ihre Weisungen nicht gebunden sei. Die Geschäftsstelle sei durch das Gesetz verpflichtet, den Gerichtsvollzieher zu beauftragen, nicht aber berechtigt, selbst die Zustellung durch die Post zu bewirken. Nur bei Vorliegen bestimmter Notfälle, z. B. zur Wahrung von Notfristen, könne die unmittelbare Zustellung durch die Geschäftsstelle gerechtfertigt sein. Das komme aber für die Zustellung von Urteilen, die ohnehin nicht in jedem Falle im Interesse der Parteien liege, nicht in Betracht, so daß sich die Tätigkeit der Geschäftsstelle darauf beschränke, die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zu vermitteln. Solche Auffassungen übersahen, daß sich erhebliche Veränderungen in den Bestimmungen über die Zustellung vollzogen haben. Während ursprünglich alle Zustellungen generell auf Betreiben der Parteien zu bewirken waren, erfolgt jetzt mit Ausnahme der oben genannten Urteile und Beschlüsse im allgemeinen die Zustellung durch das Gericht von Amts wegen. Da außerdem mit der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 495 ff. ZPO auf alle Verfahren erster Instanz (§ 38 AnglVO) zur Wahrung einer Frist die Einreichung eines Antrags oder einer Erklärung bei Gericht genügt, sofern die Zustellung demnächst erfolgt (§ 496 Abs. 3), gibt es solche Notfälle, wie sie für die früheren Anweisungen beachtlich waren, nicht mehr. Schon deshalb ist die Beschränkung des § 196 auf Notfälle nicht mehr berechtigt. Da die Zustellung der genannten Urteile und Beschlüsse bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung nach wie vor auf Betreiben der Parteien zu erfolgen hat, ist ein entsprechender Antrag der Parteien Voraussetzung für eine unmittelbare Zustellung durch die Geschäftsstelle. Sie sollten deshalb nach entsprechender Belehrung veranlaßt werden, einen solchen Antrag zu stellen. Das sollte bereits bei der Aufnahme der Klage geschehen, spätestens aber im letzten Termin der mündlichen Verhandlung. Damit wird sowohl den Parteien als auch dem Gericht viel Arbeitsaufwand und Zeit erspart und, weil die Beauftragung des Gerichtsvollziehers nicht mehr notwendig ist, der Gerichtsvollzieher wesentlich entlastet. Die so über die Post unmittelbar durch die Geschäftsstelle bewirkte Zustellung wird nicht zur Zustellung von Amts wegen, sie bleibt eine Zustellung auf Betreiben der Partei. Daraus ergeben sich einige Besonderheiten, die zu beachten sind. Grundsätzlich sind die §§ 194, 195 ZPO entsprechend anzuwenden. Auf dem zuzustellenden Schriftstück ist also zu vermerken, für wen die Zustellung erfolgte. Während bei der Zustellung von Amts wegen die Zustellungsurkunde bei den Akten verbleibt, ist sie bei der Zustellung auf Betreiben der Partei an diese zu übersenden. Es genügt jedoch, den Tag der Zustellung auf der Ausfertigung zu vermerken, die der Partei zu übersenden ist, welche die Zustellung beantragt. Das hat den Vorteil, daß die Urkunde als Nachweis der Zustellung bei den Akten verbleiben kann. Dem stehen die §§ 190, 194 ZPO nicht entgegen, da bereits durch die 4. VereinfVO vom 12. Januar 1943 (RGBl. I S. 7) die Ersetzung der Zustellungsurkunde durch einen Vermerk über den Tag der Zustellung eingeführt wurde und gegen’ eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen keine Bedenken bestehen, weil der mit der Übersendung der Zustellungsurkunde zu erreichende Zweck, der Partei gegenüber den Nachweis der Zustellung zu führen, auch durch einen Vermerk auf der Ausfertigung erzielt wird. Diese Art der Zustellung ist grundsätzlich für alle auf Betreiben der Parteien zu bewirkenden Zustellungen anwendbar. Da nach § 753 Abs. 2 ZPO auch für die Vollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch genommen werden kann, bestehen die für die Zustellung gegebenen Möglichkeiten auch für die Vollstreckung. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann dessen Zustellung und damit die Pfändung beantragt werden, so daß der Sekretär ohne Verzögerung die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner veranlassen kann. Mit der Zustellung an den Drittschuldner wird die Pfändung bewirkt. Diese Methode ist auch beim Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls im Mahnverfahren anwendbar. Da der Forderungspfändung der Vorrang gegenüber der Sachpfändung zu geben ist, erübrigt sich in vielen Fällen die Übergabe des Vollstreckungsbefehls an den Gerichtsvollzieher, weil der Sekretär sofort die Pfändung bewirken kann. Der Hauptfall der Forderungspfändung ist die Pfändung des Arbeitseinkommens. Wird beim Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls gleichzeitig dessen Zustellung und die Vollstreckung beantragt, so ist der Gläubiger auf die' Vorteile der Forderungs(Lohn-)pfän-dung hinzuweisen und zu veranlassen, die Arbeitsstelle des Schuldners anzugeben, soweit diese nicht bereits im Verfahren festgestellt worden ist./8/ Nur wenn eine Forderungspfändung nicht in Betracht kommt, ist die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu veranlassen. In den übrigen Fällen kann der Sekretär einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen und diesen zustellen. Damit wird zugleich die bei einigen Gerichten noch übliche Praxis überwunden, den Vollstreckungstitel dem Gerichtsvollzieher zu übergeben und u. U. erst nach erfolgloser Sachpfändung die Lohnpfändung einzuleiten. Auch die Übergabe an den Gerichtsvollzieher allein zu dem Zweck, die Arbeitsstelle des Schuldners festzustellen, um dann das Arbeitseinkommen pfänden zu können, wird überflüssig, wenn im Laufe des Verfahrens die Arbeitsstelle rechtzeitig festgestellt und dazu die Unterstützung der Räte der Gemeinden oder der Abschnittsbevollmächtigten in Anspruch genommen wird. Da sich durch das Tätigwerden der Geschäftsstelle bzw. des Sekretärs am Charakter der Zustellungen auf Betreiben der Parteien nichts geändert hat, ist im Prinzip auch die Berechnung der Kosten unverändert geblieben. Die Zustellungskosten sind lediglich Gerichtskosten und nicht Kosten des Gerichtsvollziehers. Die Erfahrungen vieler Gerichte beweisen, daß der Arbeits- und Zeitaufwand durch Einsparung von Schreib- und Übersendungsarbeiten (von der Geschäftsstelle zum Gerichtsvollzieher und zurück) wesentlich verringert und die Gerichtsvollzieher selbst erheblich entlastet werden, so daß sie sich auf die verbleibenden Sachpfändungen konzentrieren können. * Bei der Anwendung des Arbeitsmaterials des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen müssen die Gerichte immer davon aüsgehen, daß Effektivität und Rationalität der Verfahren nicht zu einer Schematisierung der Arbeitsweise führen dürfen. Vielmehr müssen die ständige Überprüfung der eigenen Arbeitsweise und die Suche nach weiteren Möglich- keiten einer die Effektivität der Arbeit erhöhenden Handhabung unseres sozialistischen Rechts die Arbeit jedes einzelnen Richters bestimmen. Nur so kann er der Forderung des VIII. Parteitages gerecht werden, einen Beitrag bei der weiteren Zurückdrängung und Vorbeugung von Rechtsverletzungen und -konflikten zu leisten. 78/ vgl. dazu Ziff. 1.4. der Empfehlungen des Kollegiums, NJ 1971 S. 569. 710;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 710 (NJ DDR 1971, S. 710) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 710 (NJ DDR 1971, S. 710)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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