Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 709

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 709 (NJ DDR 1971, S. 709); material des Kollegiums ausgegangen werden. Insoweit wurden die früher vertretenen Rechtsauffassungen zur Anwendung von Diktiergeräten bei Verhandlungen in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen weiterent-wickelt./6/ An ihrem inhaltlichen Kern, nämlich, daß die Aussage zu wiederholen ist, hat sich jedoch nichts geändert. Daraus ergeben sich für die Anwendung des Arbeitsmaterials des Kollegiums folgende Konsequenzen: 1. Ein nochmaliges Vorspielen ist in der Regel nur dann nicht erforderlich, wenn die Aussage oder Erklärung in ihrer zusammenfassenden Wiederholung vom Vorsitzeriden auf Tonband diktiert wird. Bespricht hingegen ein Bürger selbst das Gerät oder diktiert der Richter im Ergebnis von Einigungsbemühungen von sich aus erstmals den gesamten Wortlaut eines Vergleichs, dann muß zur Wahrung des § 162 ZPO das Tonband auf jeden Fall nochmals vorgespielt werden. Darauf zu verzichten, widerspricht dem Gesetz. 2. Ebenso wie beim Vorlesen einer maschinen- oder .kurzschriftlich festgehaltenen Aussage ist der sich Erklärende auch beim wiederholenden Diktat des Vorsitzenden auf das Tonband zuvor auf die Bedeutung des Diktats hinzu weisen und danach zu fragen, ob die Erklärung nochmals wiedergegeben werden soll, welche Ergänzungen erforderlich sind oder ob die festgehaltene Erklärung genehmigt wird. 3. Halten der Vorsitzende oder Schriftführer den wesentlichen Inhalt von Erklärungen ohne Diktat fest, dann ist dieser selbstverständlich vorzulesen. Auch beim Diktat in die Schreibmaschine oder ins Stenogramm kann auf das Vorlesen der Aussage nicht verzichtet werden. 4. Für die Richtigkeit der Übertragung des Tonbandes in Maschinenschrift trägt wie bei Protokollen in Kurzschrift (§ 163 a ZPO) der Übertragende die Verantwortung. Auf die zeitweilige Aufbewahrung des Tonbandes kann nicht verzichtet werden, um den Nachweis von Unrichtigkeiten der Übertragung zu ermöglichen. Zur Zustellungs- und Voilstreckungspraxis Die ZPO schreibt vor, daß die Zustellung der Urteile auf Betreiben der Parteien zu erfolgen hat (§ 317 Abs. 1). Ausgenommen waren lediglich Urteile in Statussachen./?/ Auf Betreiben der Parteien sind auch zuzustellen der Arrestbefehl (§ 922 Abs. 2), die einstweilige Verfügung (§936) sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (§§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3). Für las Versäumnisurteil und für den Vollstreckungsbefehl sehen §§ 508 Abs. 1, 699 Abs. 1 lediglich die Vermittlung durch die Geschäftsstelle vor. Alle übrigen Zustellungen im Verfahren erster Instanz haben von Amts wegen zu erfolgen (§ 496 Abs. 1 i. V. mit § 38 AnglVO). Das gilt auch für Zahlungsbefehle (§693 Abs. 1). Die auf Betreiben der Parteien vorzunehmende Zustellung hat nach § 166 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu geschehen. Ihm obliegt auch die Zwangsvollstrekkung, mit der er vom Gläubiger beauftragt wird (§753 Abs. 1 ZPO), soweit nicht dem Sekretär be- /61 Vgl. Peiler und Cohn, „Anwendung von Diktiergeräten bei Verhandlungen in Zivil- und Familiensachen“, NJ 1965 S. 453 ft. Die Praxis hat ergeben, daß bei Tonträgerdiktaten eine Übereinstimmung mit der analog angewandten Bestimmung über das Kurzschriftprotokoll (§ 163 a) in erster Linie bei der späteren Übertragung in Maschinenschrift besteht. Im Gegensatz zur Kurzschriftaufnahme ist die Aufnahme auf Tonband aber in Jedem Falle mit dem Diktierten Inhaltsgleich. p! Nach §§ 21 Abs. 3 und 25 Abs. 2 FVerfO sind die Urteile in Ehesachen sowie die Urteile wegen Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft, wegen Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung und wegen des elterlichen Erziehungsrechts von Amts wegen zuzusteUen. stimmte Aufgaben der Zwangsvollstreckung übertragen sind (§§28 ff. AnglVO). Die Praxis hat gezeigt, daß durch die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Vornahme der Zustellungen erhebliche Verzögerungen und übermäßiger Arbeitsaufwand entstehen, die der alsbaldigen Verwirklichung der Rechte der Bürger entgegenstehen. Deshalb wurde geprüft, ob durch eine sinnvolle Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der ZPO eine Vereinfachung der Zustellungspraxis erreicht werden kann. In Ziff. 4.5. des vom Kollegium für Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts erarbeiteten Materials wird auf die in der ZPO gegebenen Möglichkeiten orientiert, die Zustellungen über die Post unmittelbar durch die Geschäftsstelle (Sekretär) vornehmen zu lassen. Weiter wird empfohlen, die Parteien zur Stellung entsprechender Anträge zu veranlassen. Viele Gerichte nehmen diese Möglichkeiten bereits wahr und erreichen damit gute Ergebnisse. Die Empfehlungen des Kollegiums gehen davon aus, daß die ZPO es den Parteien ermöglicht, die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung bzw. mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch die Geschäftsstelle vermitteln zu lassen (§§ 166 Abs. 2, 753 Abs. 2), damit eine zügige Verwirklichung der Entscheidung gewährleistet werden kann. Soweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle zulässig ist, kann die Geschäftsstelle die Post unmittelbar ersuchen, die Zustellung zu bewirken (§ 196). Grundlage dafür sind die Veränderungen, die sich durch die sozialistische Entwicklung in der DDR für die Stellung der Gerichte und der Parteien im gerichtlichen Verfahren ergeben haben. Alte Anschauungen über die Stellung der Geschäftsstelle teils als Vertreter der Partei, teils als Organ des Gerichts sind überholt. Auf der Grundlage des erreichten Standes der gesellschaftlichen Entwicklung haben die Gerichte in einem konzentrierten Verfahren unter aktiver Teilnahme der Parteien durch die Verhandlung, Entscheidung und Vollstreckung das sozialistische Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Recht richtig anzuwenden und durchzusetzen. Das erfordert ein Verfahren, das so zügig wie möglich durchzuführen ist. Dazu gehört, die Parteien zur Stellung auch solcher Anträge zu veranlassen, deren Erledigung zur beschleunigten Realisierung der Ansprüche beiträgt. Das Gericht wird auf Antrag tätig und ist dann für die umfassende und möglichst vollständige Überwindung des im Streitfall sichtbar gewordenen Konflikts verantwortlich. Es muß alles tun, um durch eine rationelle Arbeitsweise eine hohe Effektivität der Verfahren zu erreichen. Dazu trägt auch eine ohne Zeitverlust bewirkte Zustellung bei. Bei der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen gab es in der Praxis mitunter noch Schwierigkeiten über den Umfang der von der Geschäftsstelle selbst zu veranlassenden Postzustellungen. Auf der Grundlage von Anordnungen früherer Justizverwaltungen, z. B. der landesrechtlichen Geschäftsordnungen für die Geschäftsstellen, hatte sich teilweise die Auffassung durchgesetzt, daß die Zustellung unmittelbar durch die Geschäftsstelle auf Notfälle zu beschränken sei, auch wenn die Partei die Geschäftsstelle zur Vermittlung der Zustellung in Anspruch genommen hat. Es wird der Standpunkt vertreten, daß die Geschäftsstelle nach eigenem Ermessen über die Art der Zustellung zu entscheiden habe und nicht an den Auftrag der Partei auf eine bestimmte Art der Zustellung gebunden sei. Dieser Standpunkt wurde damit begründet, daß die Geschäftsstelle bei der Vermittlung der Zustellung zwar Vertreter der Partei, als Organ des Gerichts aber 7 09;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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