Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 709

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 709 (NJ DDR 1971, S. 709); material des Kollegiums ausgegangen werden. Insoweit wurden die früher vertretenen Rechtsauffassungen zur Anwendung von Diktiergeräten bei Verhandlungen in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen weiterent-wickelt./6/ An ihrem inhaltlichen Kern, nämlich, daß die Aussage zu wiederholen ist, hat sich jedoch nichts geändert. Daraus ergeben sich für die Anwendung des Arbeitsmaterials des Kollegiums folgende Konsequenzen: 1. Ein nochmaliges Vorspielen ist in der Regel nur dann nicht erforderlich, wenn die Aussage oder Erklärung in ihrer zusammenfassenden Wiederholung vom Vorsitzeriden auf Tonband diktiert wird. Bespricht hingegen ein Bürger selbst das Gerät oder diktiert der Richter im Ergebnis von Einigungsbemühungen von sich aus erstmals den gesamten Wortlaut eines Vergleichs, dann muß zur Wahrung des § 162 ZPO das Tonband auf jeden Fall nochmals vorgespielt werden. Darauf zu verzichten, widerspricht dem Gesetz. 2. Ebenso wie beim Vorlesen einer maschinen- oder .kurzschriftlich festgehaltenen Aussage ist der sich Erklärende auch beim wiederholenden Diktat des Vorsitzenden auf das Tonband zuvor auf die Bedeutung des Diktats hinzu weisen und danach zu fragen, ob die Erklärung nochmals wiedergegeben werden soll, welche Ergänzungen erforderlich sind oder ob die festgehaltene Erklärung genehmigt wird. 3. Halten der Vorsitzende oder Schriftführer den wesentlichen Inhalt von Erklärungen ohne Diktat fest, dann ist dieser selbstverständlich vorzulesen. Auch beim Diktat in die Schreibmaschine oder ins Stenogramm kann auf das Vorlesen der Aussage nicht verzichtet werden. 4. Für die Richtigkeit der Übertragung des Tonbandes in Maschinenschrift trägt wie bei Protokollen in Kurzschrift (§ 163 a ZPO) der Übertragende die Verantwortung. Auf die zeitweilige Aufbewahrung des Tonbandes kann nicht verzichtet werden, um den Nachweis von Unrichtigkeiten der Übertragung zu ermöglichen. Zur Zustellungs- und Voilstreckungspraxis Die ZPO schreibt vor, daß die Zustellung der Urteile auf Betreiben der Parteien zu erfolgen hat (§ 317 Abs. 1). Ausgenommen waren lediglich Urteile in Statussachen./?/ Auf Betreiben der Parteien sind auch zuzustellen der Arrestbefehl (§ 922 Abs. 2), die einstweilige Verfügung (§936) sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (§§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3). Für las Versäumnisurteil und für den Vollstreckungsbefehl sehen §§ 508 Abs. 1, 699 Abs. 1 lediglich die Vermittlung durch die Geschäftsstelle vor. Alle übrigen Zustellungen im Verfahren erster Instanz haben von Amts wegen zu erfolgen (§ 496 Abs. 1 i. V. mit § 38 AnglVO). Das gilt auch für Zahlungsbefehle (§693 Abs. 1). Die auf Betreiben der Parteien vorzunehmende Zustellung hat nach § 166 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu geschehen. Ihm obliegt auch die Zwangsvollstrekkung, mit der er vom Gläubiger beauftragt wird (§753 Abs. 1 ZPO), soweit nicht dem Sekretär be- /61 Vgl. Peiler und Cohn, „Anwendung von Diktiergeräten bei Verhandlungen in Zivil- und Familiensachen“, NJ 1965 S. 453 ft. Die Praxis hat ergeben, daß bei Tonträgerdiktaten eine Übereinstimmung mit der analog angewandten Bestimmung über das Kurzschriftprotokoll (§ 163 a) in erster Linie bei der späteren Übertragung in Maschinenschrift besteht. Im Gegensatz zur Kurzschriftaufnahme ist die Aufnahme auf Tonband aber in Jedem Falle mit dem Diktierten Inhaltsgleich. p! Nach §§ 21 Abs. 3 und 25 Abs. 2 FVerfO sind die Urteile in Ehesachen sowie die Urteile wegen Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft, wegen Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung und wegen des elterlichen Erziehungsrechts von Amts wegen zuzusteUen. stimmte Aufgaben der Zwangsvollstreckung übertragen sind (§§28 ff. AnglVO). Die Praxis hat gezeigt, daß durch die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Vornahme der Zustellungen erhebliche Verzögerungen und übermäßiger Arbeitsaufwand entstehen, die der alsbaldigen Verwirklichung der Rechte der Bürger entgegenstehen. Deshalb wurde geprüft, ob durch eine sinnvolle Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der ZPO eine Vereinfachung der Zustellungspraxis erreicht werden kann. In Ziff. 4.5. des vom Kollegium für Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts erarbeiteten Materials wird auf die in der ZPO gegebenen Möglichkeiten orientiert, die Zustellungen über die Post unmittelbar durch die Geschäftsstelle (Sekretär) vornehmen zu lassen. Weiter wird empfohlen, die Parteien zur Stellung entsprechender Anträge zu veranlassen. Viele Gerichte nehmen diese Möglichkeiten bereits wahr und erreichen damit gute Ergebnisse. Die Empfehlungen des Kollegiums gehen davon aus, daß die ZPO es den Parteien ermöglicht, die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung bzw. mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch die Geschäftsstelle vermitteln zu lassen (§§ 166 Abs. 2, 753 Abs. 2), damit eine zügige Verwirklichung der Entscheidung gewährleistet werden kann. Soweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle zulässig ist, kann die Geschäftsstelle die Post unmittelbar ersuchen, die Zustellung zu bewirken (§ 196). Grundlage dafür sind die Veränderungen, die sich durch die sozialistische Entwicklung in der DDR für die Stellung der Gerichte und der Parteien im gerichtlichen Verfahren ergeben haben. Alte Anschauungen über die Stellung der Geschäftsstelle teils als Vertreter der Partei, teils als Organ des Gerichts sind überholt. Auf der Grundlage des erreichten Standes der gesellschaftlichen Entwicklung haben die Gerichte in einem konzentrierten Verfahren unter aktiver Teilnahme der Parteien durch die Verhandlung, Entscheidung und Vollstreckung das sozialistische Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Recht richtig anzuwenden und durchzusetzen. Das erfordert ein Verfahren, das so zügig wie möglich durchzuführen ist. Dazu gehört, die Parteien zur Stellung auch solcher Anträge zu veranlassen, deren Erledigung zur beschleunigten Realisierung der Ansprüche beiträgt. Das Gericht wird auf Antrag tätig und ist dann für die umfassende und möglichst vollständige Überwindung des im Streitfall sichtbar gewordenen Konflikts verantwortlich. Es muß alles tun, um durch eine rationelle Arbeitsweise eine hohe Effektivität der Verfahren zu erreichen. Dazu trägt auch eine ohne Zeitverlust bewirkte Zustellung bei. Bei der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen gab es in der Praxis mitunter noch Schwierigkeiten über den Umfang der von der Geschäftsstelle selbst zu veranlassenden Postzustellungen. Auf der Grundlage von Anordnungen früherer Justizverwaltungen, z. B. der landesrechtlichen Geschäftsordnungen für die Geschäftsstellen, hatte sich teilweise die Auffassung durchgesetzt, daß die Zustellung unmittelbar durch die Geschäftsstelle auf Notfälle zu beschränken sei, auch wenn die Partei die Geschäftsstelle zur Vermittlung der Zustellung in Anspruch genommen hat. Es wird der Standpunkt vertreten, daß die Geschäftsstelle nach eigenem Ermessen über die Art der Zustellung zu entscheiden habe und nicht an den Auftrag der Partei auf eine bestimmte Art der Zustellung gebunden sei. Dieser Standpunkt wurde damit begründet, daß die Geschäftsstelle bei der Vermittlung der Zustellung zwar Vertreter der Partei, als Organ des Gerichts aber 7 09;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Staaten existierenden begünstigenden Bedingungen für die Begehung von zu differenzieren. Im Innern liegende begünstigende Bedingungen für die Schädigung DDE. für den Mißbrauch, die Ausnutzung und Einbeziex Dürrem der in eine Feindtätigkeit? - Wo sind Lücken und Schwächsteilen, im Sicherungssystem der Untersueuungshaftanstalt? Realo Einschätzung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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