Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 707

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 707 (NJ DDR 1971, S. 707); bzw. sechs Fragen des Formulars zu beantworten. Unter Punkt 2 braucht lediglich die Art der Verletzungen eingetragen zu werden, während bei den übrigen Punkten eine von den drei gegebenen Möglichkeiten (ja, nein, ungewiß) zu unterstreichen ist. Die festgestellten Verletzungen (Diagnose) brauchen nur kurz bezeichnet zu' werden. Angaben, wie z. B. komplizierter Bruch des rechten Unterschenkels, gedecktes Schädel-Hirn-Trauma II. Grades, Hautabschürfungen und leichte Weichteilprellungen an den unteren Gliedmaßen u. ä. genügen, sie bedürfen auch keiner weiteren Erläuterung. Die Frage nach einer eventuellen Lebensgefährdung ist unbedingt zu beantworten, weil es Verletzungen gibt, die zunächst einen lebensbedrohlichen Zustand herbeiführen können, der aber durch ärztliches Eingreifen in relativ kurzer Zeit und ohne bleibenden Schaden behoben werden kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts sind jedoch bei der Beurteilung der Schwere der gesundheitlichen Schädigung diejenigen Folgen zugrunde zu legen, die der Täter unmittelbar verursacht hat, und nicht der Zustand, der durch fremdes Zutun, hier durch medizinische Maßnahmen, wieder erreicht worden ist./3/ In den letzten eineinhalb Jahren wurde das Formular im Bezirk Magdeburg bei jedem Verkehrsunfall mit Personenschaden angewandt. Nur in den wenigen Fällen, in denen sich der Verletzte auf eigenen Wunsch in hausärztliche Behandlung begab, wurde das Formular nicht benutzt. Es handelte sich aber dabei nur um Bagatelltraumen. Das war aus dem Gesamtverhalten der Geschädigten ohne weiteres zu erkennen. Alle übrigen geschädigten Personen wurden sofort zumeist chirurgisch behandelt. In der weitaus überwiegenden Zahl ■ der Fälle sind die Formulare unmittelbar nach der ärztlichen Versorgung ausgefüllt worden. Die Ärzte zogen diese Formulare der Anfertigung von. formlosen Gutachten oder Attesten vor, nicht nur, weil sie einen geringeren Zeitaufwand erfordern, sondern auch, weil durch die gezielten Fragestellungen und die Erläuterungen zum Begriff des erheblichen Gesundheitsschadens sachkundiger als bisher entschieden werden kann. 131 Vgl. OG, Urteil vom 22. April 1969 - 3 Zst 7/69 t- (NJ 1969 S. 407). Dieses Verfahren brachte im übrigen auch insoweit eine wesentliche Entlastung mit sich, weil zeitraubende Schreibarbeiten, die aus technischen Gründen oft erst Tage später erledigt werden können, wegfallen. Die Ärzte füllen die Bescheinigungen mit Sachkenntnis und Verantwortungsbewußtsein aus, so daß sie ihre Gültigkeit für das ganze Verfahren behalten. Nur in Einzelfällen mußte einige Tage später, wenn z. B. zunächst nur der Verdacht eines bestimmten Schadens erhoben werden konnte oder noch keine eindeutige Entscheidung zu treffen war, die endgültige Diagnose eingeholt werden. Ebenso ist in dieser Zeit die Zahl der Anforderungen von Gutachten minimal geblieben. Die schon relativ kurze Zeit nach dem Unfall zur Verfügung stehende ärztliche Bescheinigung ermöglicht dem zuständigen Staatsanwalt die sofortige Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Sie ist auch Grundlage für die Sofortmeldung im Bereich der volkspolizeilichen Dienststellen. Die Gerichte erkennen ausnahmslos die Formulargutachten als Beweismittel an./4/ Die Feststellungen in den Formularen haben schließlich sachkundige Personen aus unmittelbaren Erkenntnisquellen (Untersuchung des Verletzten) getroffen und die Gesundheitsschädigung entsprechend allgemeingültigen Regeln und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft interpretiert. Die bisherige Verwendung des Formulargutachtens hat ergeben, daß diese Verfahrensweise die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt hat. Personenschäden sind nach einheitlichen Gesichtspunkten beurteilt worden. Subjektive Auffassungen über die Erheblichkeit der Gesundheitsschädigung wurden dadurch vermieden. Das auf die Bedürfnisse der Rechtspflege abgestimmte Formular ermöglicht schnelle und richtige Entscheidungen. Es trägt dazu bei, eine höhere gesellschaftliche Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens mit möglichst geringem zeitlichem und materiellem. Aufwand zu erzielen./5/ 1*1 Vgl. Neumann, „Zum Umfang der gerichtlichen Beweisaufnahme in Verfahren wegen Verkehrs- und Sexualdelikten“, NJ 1970 S. 639 ff. /5) Vgl. Wendland, .„Für einen höheren gesellschaftlichen Nutzen des Ermittlungsverfahrens!“, NJ 1971 S. 221 ff. GOTTFRIED HEJHAL, Oberrichter am Obersten Gericht GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Höhere Effektivität der gerichtlichen Zivilverfahren durch Nutzung der prozessualen Möglichkeiten bei der Protokollführung, der Zustellung und der Vollstreckung Nicht selten wirkt eine ungenügende Ausnutzung von Bestimmungen der geltenden Zivilprozeßordnung einer größeren Effektivität der gerichtlichen Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen und ihrer Entscheidungen entgegen. Andererseits ergeben sich in der Praxis Schwierigkeiten oft dort, wo die Bestimmungen der ZPO wegen der imübersichtlichen Systematik und ihrer oftmals formalen, zum Teil sogar widersprüchlichen Ausgestaltung eine rationelle Arbeitsweise nicht zuzulassen scheinen. Hinzu kommt, daß durch das Nach wirken von Anschauungen über den Zivilprozß, die von bürgerlichem Rechtsdenken geprägt sind, immer wieder die Gefahr besteht, die Bestimmungen der ZPO nach überholten Auslegungsregeln anzuwenden. Mit der Arbeitsgerichtsordnung und der Familienverfahrensordnung wurden neue, sozialistische Prinzpien des gerichtlichen Verfahrens in Arbeits- und Familienrechtssachen verwirklicht, die auch auf die Durch- führung der Zivilverfahren einen wesentlichen Einfluß ausüben. Die notwendige Erhöhung der Effektivität der Zivilrechtspflege erfordert aber, alle Normen, also auch die des Prozeßrechts, „entsprechend ihrer politischen Aufgabenstellung konsequent anzuwenden“, um „die Verfahren mit besserer Qualität als Bestandteil der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit“ gestalten zu können. Dazu sind diese Prinzipien im Prozeß der Rechtsanwendung umfassend durchzusetzen, und es sind alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten rationell und effektiv anzuwenden, „um unter Nutzung aller Vorzüge der sozialistischen Gesellschaft zu gesellschaftlich wirksameren Ergebnissen der Rechtsprechung zu gelangen“./!/ Das erfordert ein schöpferisches Herangehen an alle Fragen der Gestaltung der Verfahren. Die Sicherung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der fl1 Strasberg, „Höhere gesellschaftliche Wirksamkeit der Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Bechtsverfahren“, NJ 1971 S. 5R7 f. 707;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 707 (NJ DDR 1971, S. 707) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 707 (NJ DDR 1971, S. 707)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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