Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 692

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 692 (NJ DDR 1971, S. 692); Wenn der Verklagte davon ausgeht, er hätte nach § 11 FGB über das Wochenendgrundstück verfügen können, und deshalb müsse es bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens ausgeklammert werden, weil es den Parteien nicht mehr gehöre, so ist ihm zunächst einmal entgegenzuhalten, daß er entgegen einem gerichtlichen Verbot gehandelt hat. Sein Verhalten steht im krassen Gegensatz zum Anliegen des FGB und ist als äußerst egoistisch und rücksichtslos einzuschätzen. Die Beglaubigung der Unterschriften der Vertragspartner über die Änderung des Pachtverhältnisses erfolgte am 20. Mai 1970. Die einstweilige Anordnung vom 6. Mai 1969, mit der dem Verklagten untersagt wurde, Verfügungen hinsichtlich des Grundstücks zu treffen, wurde ihm am 9. Mai 1969 zugestellt. Außerdem hat der Zeuge K., der neue Pächter, in seiner Vernehmung bestätigt, daß erst im Mai 1969 mit dem Verklagten und dem Verpächter wegen einer Umschreibung des Pachtvertrags auf den Zeugen verhandelt wurde, und zwar rückwirkend vom 1. April 1969. Für die Behauptung der Klägerin, die Verfügungen des Verklagten über das Grundstück seien nur ein Scheingeschäft, spricht, daß der Zeuge K. als „Erwerber und Pächter“ keine exakten Kenntnisse über den Inhalt des Pachtvertrags und über seinen Beginn hatte. Es fand auch keine ordnungsgemäße Übergabe des Grundstücks an den Zeugen statt, und er hatte keine Übersicht über das angeblich gekaufte Inventar. So befinden sich z. B. noch persönliche Sachen der Klägerin sowie ihr Fahrrad auf dem Grundstück, ohne daß dies vom Zeugen bemerkt wurde. Die Familie des Zeugen hat in den zwei Jahren das Grundstück.auch noch nicht genutzt. Der Zeuge K. hat dagegen 1970 mit dem Rat der Gemeinde B. vertragliche Vereinbarungen über ein seit 1960 von ihm genutztes Grundstück als Dauernutzer getroffen. Dafür, daß das Pachtverhältnis nur zum Schein abgeändert wurde, spricht schließlich auch, daß der Verklagte die Versicherung für das Grundstück nach der Quittung vom 13. November 1969, die seine Unterschrift trägt, auf seinen Namen umschreiben ließ. Selbst, wenn aber nicht von einem Scheingeschäft auszugehen wäre, bleibt nach den oben dargelegten rechtlichen Grundsätzen seine Handlungsweise ohne Einfluß auf das Pachtverhältnis und das gemeinsame Eigentum am Wochenendhaus. Die vom Stadtbezirksgericht getroffene Entscheidung, die von der Unwirksamkeit der getroffenen Verfügungen durch den Verklagten ausgeht, der Klägerin das Objekt zuteilt und ihr die weitere Nutzung des Wochenendgrundstücks einräumt, ist daher nicht zu beanstanden (wird ausgeführt). Buchumschau Dr. Harry Dettenborn / Dr. Hans-H. Fröhlich: Psychologische Probleme der Täterpersönlichkeit VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1971; 234 Seiten; Preis: 9,80 M Die vorliegende Arbeit zweier Psychologen zeigt den fruchtbaren Prozeß der interdisziplinären Bearbeitung kriminologischer Fragen. Erstmals wird versucht, den zentralen Problemkreis der forensischen Psychologie zu umreißen. Den Verfassern ist es gelungen, die vom Umfang her bereits schwer überschaubaren Ergebnisse kriminologischer Untersuchungen von einer bestimmten Warte aus zu ordnen und zu verarbeiten. Das gilt insbesondere für das Bemühen, Wirkungszusammenhänge zwischen den einzelnen Determinanten des Straffälligwerdens aufzudecken, ihre unterschiedliche Wertigkeit zu bestimmen und den Prozeßcharakter dieser Wirkung zu erhellen. Die verständliche Beschränkung der Autoren auf die psychologische Betrachtung der Täterpersönlichkeit und ihres kriminellen Handelns hebt die Tatsache nicht auf, daß sich Kriminologie und Rechtspflegepraxis gleichermaßen für die Mechanismen der Wirkung gesellschaftlicher und sozialer Bedingungen auf die Täterpersönlichkeit sowie für die Frage interessieren, wie diese Bedingungen über die Täterpersönlichkeit das Straffälligwerden determinieren, da hier die Kriminalitätsvorbeugung ansetzt. Entsprechend der besonderen gesellschaftlichen Aufmerksamkeit, die der Jugendkriminalität gebührt und geschenkt wird, steht auch hier die jugendliche Täterpersönlichkeit im Vordergrund. Das erste Kapitel befaßt sich mit den Grundlagen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens (S. 13 bis 40). Ausgehend von der marxistischen Persönlichkeitstheorie stellen die Verfasser verdichtet den Stand der Erkenntnisse über die Determination der Persönlichkeit und des Verhaltens dar. Sicher findet die Tatsache, daß es über die Persönlichkeits- und Verhaltensdetermination in Kriminologie und Strafrechtspflege noch vereinfachende bzw. mechanistische Vorstellungen gibt, ihren Grund auch darin, daß die Theorie der Verhaltensdetermination erst jüngst intensiver bearbeitet wird. In der Arbeit geht es um die soziale Persönlichkeit. Gleichzeitig wird auf die begrenzte Bedeutung der Merkmale der biologischen Konstitution hingewiesen (S. 15 ff.). Damit wird angeregt, über die-Dialektik des Biologischen und Sozialen, die gegenwärtig umfassend in der sowjetischen gesellschaftswissenschaftlichen Literatur diskutiert wird, nachzudenken. Die Darstellung der Determinationsproblematik folgt der Normverinnerlichungstheorie. Ihre Bedeutung für Jugendstrafrecht und -kriminologie ist bekannt. Ausführlich wird der Zusammenhang von Norm und Sanktion im sozialen Lernprozeß behandelt, „weil bei Persönlichkeiten, die normwidrig gehandelt haben, die Erziehung zur Akzeptierung und 2mm Einhalten von Normen das Ausgleichen von Mängeln der Normverinnerlichung im Vordergrund stehen, um zunächst einmal normgemäßes Verhalten zu erwirken“ (S. 24). Es ist den Verfassern zuzustimmen, daß die Strafrechtspflege „dringend einer methodischen Anleitung zur Persönlichkeitsbeurteilung auf der Grundlage eines Modells von der Struktur sozialer Persönlichkeiten“ (S. 31) bedarf, die von den realen Möglichkeiten der Praxis ausgeht und überschaubar gestaltet ist, indem sie auf wesentliche Grundaspekte reduziert wird. Die vorliegende Arbeit will eine solche Arbeitsgrundlage bieten und alle, die in der Praxis mit Straftätern arbeiten vom Juristen bis hin zu den gesellschaftlichen Kollektiven in den Betrieben , ansprechen. Dieses Ziel dürfte nicht völlig erreicht werden, weil die Arbeit doch gewisse theoretische Grundkenntnisse voraussetzt; hinzu kommt die teilweise spezielle Terminologie. Erreicht wird jedoch das gegenwärtig Mögliche; weitere Schritte werden nunmehr leichter fallen und das Bemühen der Praktiker selbst um solche Konzeptionen unterstützen (vgl. hierzu Goldenbaum, „Erforschung der Persönlichkeit und der Erziehungsverhältnisse jugendlicher Täter im Ermittlungsverfahren“, NJ 1970 S. 136 ff.). 692;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 692 (NJ DDR 1971, S. 692) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 692 (NJ DDR 1971, S. 692)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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