Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 688

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 688 (NJ DDR 1971, S. 688); Klägers zur Höhe seiner jetzigen Bezüge nicht zu beanstandende Feststellungen getroffen. Es ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß er bei Einkünften von monatlich 450 M angehalten werden kann, für die Verklagte einen Unterhaltsbetrag von 50 M und mit einer Rente von 338,60 M von 25 M aufzubringen. Die Zivilkammer hat jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht allein anhand seines Arbeits- oder sonstigen Einkommens beurteilt werden darf. Sie wird auch durch seine weiteren gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und mögliche besondere Bedürfnisse des Verpflichteten mit beeinflußt. Wie sich aus dem ärztlichen Bericht vom 16. Mai 1969 ergibt und wie dies durch die weitere gesundheitliche Entwicklung des Klägers (Invalidisierung) bestätigt wurde, sind seine Krankheiten so ernsthafter Natur, daß nicht ohne weiteres beurteilt werden kann, ob er für die Besserung seines Gesundheitszustandes erhöhte Aufwendungen hat. Hierauf wurde im Termin vom 21. Juli 1970 von seiner jetzigen Ehefrau hingewiesen. Das Stadtbezirksgericht hätte über diese Behauptung nicht hinweggehen dürfen. Es wäre vielmehr geboten gewesen, durch Einholung einer ärztlichen Auskunft den Sachverhalt insoweit zu klären. Das ist noch nachzuholen. Des weiteren ist die Zivilkammer, ohne hierzu Erörterungen angestellt zu. haben, davon ausgegangen, daß der Kläger, wie bereits durch das Rechtsmittelgericht im Vorverfahren festgestellt worden sei, gegenüber seiner jetzigen Ehefrau keine geldlichen Verpflichtungen im Rahmen des Familienaufwands habe. Es ist richtig, daß allein die Wiederverheiratung des Verpflichteten nicht in jedem Falle als Abänderungsgrund i. S. der §§ 22, 33 FGB anerkannt werden kann. Das ist vor allem dann nicht möglich, wenn die neue Ehefrau berufstätig ist und Einkünfte erzielt, die ihre Bedürfnisse decken (OG, Urteil vom 16. Oktober 1961 1 ZzF 38/61 NJ 1962 S. 135). Auch kann nicht gebilligt werden, wenn ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte seinen neuen Ehepartner anhält, eine bisher ausgeübte Tätigkeit aufzugeben, um dadurch weitere Unterhaltszahlungen an den früheren Ehepartner zu vereiteln (OG, Urteil vom 15. August 1963 1 ZzF 37/63 NJ 1964 S. 413, und Urteil vom 20. Februar 1969 1 ZzF 1/69 NJ 1969 S. 444). Es darf aber auch nicht übersehen werden, daß sich die Ehegatten über die Beiträge zu den Aufwendungen der Familie selbst einigen (§ 9 Abs. 1 FGB) und die Betreuung der Kinder sowie die Arbeit im Haushalt vom Gesetz als voller Beitrag zum Familienaufwand anerkannt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 FGB). Das schließt wiederum nicht aus, daß u. U. für die zweite Ehefrau zumindest eine moralische Verpflichtung besteht, eine Arbeit aufzunehmen, um den Ehemann in die Lage zu versetzen, seinen Unterhaltsverpflichtungen ausreichend nachzukommen (OG, Urteil vom 30. November 1967 1 ZzF 31/67 NJ 1968 S. 182). Das gilt auch, wenn es sich um Unterhalt für den in langjähriger Ehe alt und arbeitsunfähig gewordenen ehemaligen Ehepartner handelt. Kann der zweiten Ehefrau die Aufnahme einer Berufstätigkeit zugemutet werden, entschließt sie sich jedoch nicht zur Arbeitsaufnahme, sind die neuen Ehepartner gehalten, ihre eigenen Lebensbedürfnisse im Interesse des Uriterhaltsberechtigten angemessen einzuschränken. Bei der Beurteilung einer solchen Sachlage darf jedoch nicht schematisch verfahren werden. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu ergründen und in ihrem Zusammenhang miteinander abzuwägen (vgl. auch Latka, „Abänderung und Übergang von Unterhältstorderungen“, NJ 1968 S. 179). Im Vorverfahren war die Entscheidung der Frage, ob die jetzige Ehefrau Geldleistungen für sich selbst vom Kläger verlangen kann, nicht von besonders erheblicher Bedeutung, da ihm auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Verklagten noch ausreichende Arbeitseinkünfte verblieben, um den finanziellen Aufwand für seine Familie sicherzustellen. Auf Grund seines jetzigen wesentlich verringerten Einkommens hat sich die Lage insoweit jedoch grundlegend verändert. Es wäre daher Pflicht der Zivilkammer gewesen, eingehend zu prüfen, ob die zweite Ehefrau nicht weiterhin berechtigt ist, im Rahmen des Familienaufwands auch für ihre eigenen Bedürfnisse finanzielle Beiträge des Klägers zu fordern. Das könnte dann zu verneinen sein, wenn ihr zugemutet werden könnte, durch Aufnahme einer Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu befriedigen, oder wenn sie in der Lage wäre, ihre Bedürfnisse aus den Erträgen ihres Vermögens zu decken. Aus den Darlegungen im Schriftsatz vom 9. April 1969 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß ihr eine Arbeitsaufnahme schon deshalb nicht möglich sein könnte, weil ihr Be-treuungs- und Pflegepflichten gegenüber dem kranken Kläger obliegen, die das normale Maß überschreiten. Alle diese noch ungeklärten Umstände werden ebenfalls noch mit den Parteien gründlich zu erörtern und falls notwendig, wird auch insoweit noch Beweis zu erheben sein. Erst dann wird zutreffend beurteilt werden können, wie die Leistungsfähigkeit des Klägers einzuschätzen ist. §22 FGB; §§ 1, 20, 43, 44 FVerfO; §§ 97, 233, 234, 323, 496, 574, 577 ZPO; § 38 GKG. 1. Solange nicht geklärt 1st, ob eine verspätet eingelegte Beschwerde im Hinblick auf §233 ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) noch als rechtzeitig angesehen werden kann, ist eine Entscheidung in der Sache nicht möglich. Es ist gesetzwidrig, diese Frage offenzulassen und zum Inhalt des Rechtsmittels selbst Stellung zu nehmen. 2. Bei der Prüfung, ob ein Vergleich den Grundsätzen des Familienrechts entspricht, ist es notwendig, sowohl den konkreten Inhalt der Einigung als auch die subjektiven Erwägungen der Parteien, gerade eine solche Vereinbarung zu treffen, sorgfältig zu untersuchen. 3. § 20 Abs. 2 Satz 1 FVerfO, nach dem die Beteiligten über die Bedeutung der Einigung zu belehren sind, verlangt nicht allein, auf die Rechtsverbindlichkeit der zu treffenden Vereinbarungen hinzuweisen. Das Gericht hat auch zu erläutern, welche familienrechtlichen Grundsätze zu beachten und wie wesentliche Interessen der Parteien und Dritter zu wahren sind. Falls erforderlich, sind Ratschläge für die inhaltliche Ausgestaltung des Vergleichs zu erteilen. 4. Beabsichtigen die Parteien, einen Vergleich zu schließen, der den Erfordernissen des § 20 Abs. 1 FVerfO nicht gerecht wird, sind sie darüber zu belehren, weshalb er nicht zu Protokoll gegeben werden sollte. Bestehen die Parteien dennoch auf Protokollierung des Vergleichs, so ist er entgegenzunehmen, jedoch die Bestätigung zu versagen. 5. Wurden die Parteien vor Abschluß eines Vergleichs in Familiensachen nicht oder nicht ausreichend über seine Bedeutung und die Rechtslage belehrt und haben sie in Unkenntnis dessen, daß sie vom möglichen Prozeßergebnis abweichen, ihre Disposition getroffen, ist der Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluß nur dann stattzugeben, wenn entweder unverzichtbare Grundsätze des Familienrechts verletzt oder die Rechte der Parteien oder Dritter erheblich beeinträchtigt wurden. Sofern nachteilige Auswirkungen nicht eingetreten 688;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 688 (NJ DDR 1971, S. 688) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 688 (NJ DDR 1971, S. 688)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die rechtlichen Erfordernis- aus der politisch-operativen Lage zu schaffen und ihre Fähigkeiten zu erweitern, auf streng gesetzlicher Grundlage mit dem Ziel zu handeln, sich dabei stets die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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