Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 687

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 687 (NJ DDR 1971, S. 687); geklagten selbst begründet. Diese Gründe sind von solchem Gewicht, daß sie die Möglichkeit rechtfertigen, die Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten über die Grundsätze für die außergewöhnliche Strafmilderung (§§ 21 Abs. 4, 62 Abs. 1 StGB) wesentlich herabzusetzen. Aus diesen Gründen war im Ergebnis der Überprüfung des Urteils des Bezirksgerichts dieses auf die Berufung im Strafausspruch abzuändern und der Angeklagte wegen versuchten Mordes (Verbrechen gemäß § 112 Abs. 1 und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren zu verurteilen (§§ 299 Abs. 2 Ziff. 2, 301 Abs. 1 StPO). Die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte gemäß § 58 Abs. 1 und 2 StGB war entsprechend der gegebenen Einschätzung der strafrechtlichen Schuld des Angeklagten nicht mehr erforderlich und daher aufzuheben. Diese Zusatzstrafe ist bei einem Verbrechen des versuchten Mordes nicht zwingend. Mit ihr soll der Täter gehindert werden, die staatsbürgerlichen Rechte zu mißbrauchen, und ihm soll die Schwere des Verbrechens bewußt gemacht werden. In Anbetracht der. Schuldschwere, die eine außergewöhnliche Strafmilderung rechtfertigt, ist im vorliegenden Fall diese Zusatzstrafe nicht erforderlich. Familienrecht §§ 22, 33 FGB. 1. Die Erhöhung der Alters- oder Invalidenrente des Unterhaltsberechtigten erfüllt in der Regel nicht die Voraussetzungen der §§ 22, 33 FGB für die Herabsetzung des Unterhalts, es sei denn, es handelt sich um außergewöhnliche Verbesserungen oder es treten noch andere wesentliche Abänderungsgründe hinzu. 2. Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist nicht allein nach seinem Arbeits- oder sonstigen Einkommen zu beurteilen. Es sind auch weitere gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen und mögliche erhöhte Aufwendungen mit zu berücksichtigen. 3. Für den nicht berufstätigen Ehegatten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten kann u. U. zumindest eine moralische Verpflichtung bestehen, eine Arbeit aufzunehmen, um den anderen Ehegatten in die Lage zu versetzen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Ist die Arbeitsaufnahme zumutbar, erfolgt sie jedoch nicht, so sind die Eheleute gehalten, ihre eigenen Lebensbedürfnisse im Interesse der Unterhaltsberechtigten angemessen einzuschränken. Bei der Beurteilung einer solchen Sachlage darf jedoch nicht schematisch verfahren werden. OG, Urt. vom 3. August 1971 1 ZzF 10/71. Die Parteien waren 35 Jahre miteinander verheiratet. Sie wurden 1965 geschieden. Nach Rechtskraft des Urteils hat die Verklagte unter Berufung auf § 29 Abs. 3 Satz 2 FGB den Kläger auf Unterhalt in Anspruch genommen, da sie nach der Lösung der Ehe erwerbsunfähig geworden sei. Das Kreisgericht hat den Kläger verpflichtet, ab September 1967 an die Verklagte unbefristet einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 80 M zu zahlen. Dieser Entscheidung wurde zugrunde gelegt, daß der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen von 816 M verfügte, seiner zweiten nichtberufstätigen Ehefrau Unterhalt gewährte und zum Teil für die Bedürfnisse ihrer beiden in die Ehe mitgebrachten Kinder aufkam. Die Verklagte bezog damals eine monatliche Invalidenrente von 142,90 M. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurdö zurückgewiesen. Der Rechtsmittelsenat hatte eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau verneint. Der Kläger hat Abänderungsklage nach §§ 33, 22 FGB eingereicht, mit der er den Wegfall seines Unterhaltsbeitrages ab 1. Januar 1969 erstrebt. Er hat die Klage damit begründet, daß sich sein Arbeitsverdienst aus gesundheitlichen Gründen verringert habe, während die Verklagte zusätzliche Einkünfte aus Heimarbeit erziele. Im Verlauf dieses Verfahrens hat sich der Gesundheitszustand des Klägers weiter verschlechtert. Er war nach Klagerhebung überwiegend arbeitsunfähig krank und ist ab 8. Januar 1970 invalidisiert worden. Seidem erhält er eine Rente von monatlich 338,60 M. Die Verklagte, die jetzt 155,20 M Altersrente bezieht, hat bestritten, zusätzliches Einkommen zu haben. Sie verrichte keine Heimarbeit. Mit einer Herabsetzung des Unterhaltsbetrags ab Juni 1969 auf 50 M sei sie unter den veränderten Verhältnissen einverstanden. Im übrigen hat sie Klagabweisung beantragt. Das Stadtbezirksgericht hat für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 7. Januar 1970 den Unterhaltsbetrag auf 50 M und ab 8. Januar 1971 auf 25 M ermäßigt. Der darüber hinausgehende Antrag des Klägers wurde abgewiesen. Die Zivilkammer stellte fest, daß sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers von Januar 1969 bis zum Rentenbezug auf etwa 450 M belaufen hat. Damit sei eine wesentliche Einkommensminderung gegenüber der Erstverurteilung eingetreten, die eine Herabsetzung, jedoch nicht den Wegfall der früheren Unterhaltsfestsetzung begründe. Wie bereits im Urteil des Rechtsmittelgerichts festgestellt worden sei, habe der Kläger keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner jetzigen Ehefrau. Daher verblieben ihm für seine eigenen Bedürfnisse monatlich etwa 400 M bzw. 300 M. Damit könne er aus-kommen. Da die Verklagte nur wenig mehr als die Mindestrente beziehe, sei sie selbst bei niedrigerem Einkommen des Klägers auf einen Zuschuß angewiesen. Gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht ist nicht in jeder Hinsicht seiner sich aus §§ 2, 25 FVerfO ergebenden Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen. Soweit es weiterhin eine begrenzte Unterhaltsbedürftigkeit der Verklagten, die im Vorverfahren bejaht worden war, für gegeben angesehen hat, ist das nicht zu beanstanden. Insoweit haben sich die Umstände, die zur Erstfestsetzung des Unterhalts geführt haben, nicht wesentlich geändert. Hierauf kommt es jedoch im Falle der Unterhaltsabänderungsklage entscheidend an. Die in der Zwischenzeit für die Verklagte eingetretene Rentenerhöhung hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so gestaltet, daß deshalb § 33 FGB als erfüllt angesehen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß Rentenerhöhungen die materielle Lage der Invaliden- und Altersrentner günstiger gestalten sollen. Sofern es sich nicht um außergewöhnliche Verbesserungen handelt oder noch andere wesentliche Abänderungsgründe hinzutreten, kann deshalb die Erhöhung der Rente des Berechtigten in der Regel seinen daneben bestehenden Unterhaltsanspruch nicht beeinflussen. Es konnte auch nicht bewiesen werden, daß die Verklagte weitere Einkünfte hat. Seit der Entscheidung des Kreisgerichts haben sich auch keine wesentlich veränderten Umstände für die Zumutbarkeit der angeordneten Unterhaltszahlung ergeben, die insbesondere aus der langen Ehedauer, dem fortgeschrittenen Alter und der Arbeitsunfähigkeit der Verklagten sowie den Umständen der Scheidung hergeleitet wurde. Es kommt nach alledem bei der Entscheidung über den Abänderungsantrag des Klägers darauf an, wie sich seine offenbar verminderte Leistungsfähigkeit auf die künftige Gestaltung eines Unterhaltsbeitrags für die Verklagte auswirkt. Das Stadtbezirksgericht hat hinsichtlich der veränderten Einkommensverhältnisse des 687;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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