Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 683

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 683 (NJ DDR 1971, S. 683); setzlichkeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik dar, aus denen sich umfangreiche Aufgaben ergeben. An die Staatsanwälte erging der Auftrag, die auf Vorschlag des IX. Parlaments der FDJ vorbereitete Überprüfung der staatlichen Arbeit mit der 6. DB zum Jugendgesetz der DDR vom 19. August 1970 (GBl. II S. 519) durch die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion mit einer verstärkten Gesetzlichkeitsaufsicht in den Prüfungsschwerpunkten zu unterstützen. * Am 24. September 1971 erörterte der Konsultativrat für Familienrecht beim Obersten Gericht eine Reihe unterhaltsrechtlicher Probleme, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer vierten Auflage des FGB-Kommentars zu klären waren. Unter anderem wurde auch die Frage beraten, ob es für die Bemessung der Unterhaltshöhe beachtlich sein kann, wenn ein Unterhaltsverpflichteter wegen einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung (VO vom 10. Februar 1971 [GBl. II S. 121]) höhere Versicherungsbeiträge zahlt und da- durch ein geringeres Nettoeinkommen hat. Hierzu wurde die bisherige, allerdings noch nicht in einer Entscheidung ausgesprochene Auffassung des 1. Zivilsenats des Obersten Gerichts geteilt, daß der Charakter dieser Versicherung, die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten sowie die Grundsätze unseres Unterhaltsrechts es erfordern, der Unterhaltsbemessung das geringere Nettoeinkommen zugrunde zu legen. Allerdings kann nicht unbeachtet bleiben, daß sich der Beitrag zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung vielfach nicht so auswirkt, daß der Unterhalt gemäß den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 nach einer anderen Einkommensgruppe zu bestimme!} wäre. Aus diesem Grunde dürften auch Abänderungsklagen, die sich allein auf eine Einkommensverringerung wegen des Beitrages zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung stützen, in der Regel keinen Erfolg haben, weil eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse (§ 22 Abs. 1 FGB) nicht eingetreten ist. Rechtsprechung Strafrecht §§ 2, 40 Abs. 2, 75 StGB. 1. Bei Antragsdelikten gemäß § 2 StGB muß vom Staatsanwalt, sofern ein Strafantrag des Geschädigten nicht vorliegt, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung grundsätzlich bei Anklageerhebung, spätestens aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ausdrücklich erklärt werden, weil der Anklage allein die Verfolgung eines Antragsdelikts im öffentlichen Interesse nicht immanent ist. 2. Die Einweisung in ein Jugendhaus stellt gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich die mildere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dar. Wird aber auf der Grundlage des § 40 Abs. 2 StGB ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ausgesprochen, dann ist die Straftat als nicht schwer i. S. des § 75 StGB charakterisiert. Damit entfallen die Voraussetzungen für die Einweisung in ein Jugendhaus im Berufungsverfahren. 3. Zur Anwendung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten. OG, Urt. vom 17. August 1971 3 Zst 18/71. Der zur Tatzeit 15 Jahre alte Angeklagte hat am 20. Juni 1970 gemeinsam mit dem Jugendlichen K. ein abgestelltes Moped die Straße entlanggeschoben in der Absicht, es zu benutzen. Da der Motor des Fahrzeugs beim Starten erheblichen Lärm verursachte, ließen sie es stehen, um den Besitzer nicht aufmerksam zu machen. Anschließend schoben sie einen Motorroller abwechselnd die Straße entlang, um später damit zu fahren. Dabei wurden sie von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei gestellt. Das Stadtbezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrfach begangener versuchter gemeinschaftlicher unbefugter Benutzung ‘ von Kraftfahrzeugen (§§ 201 AbS. 1 und 3, 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Auf die Berufung änderte das Stadtgericht das Urteil im Strafausspruch ab und erkannte auf Einweisung in ein Jugendhaus. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Urteile des Stadtbezirksgerichts und des Stadtgerichts zugunsten des Angeklagten beantragt. Er hat Verletzung des Strafgesetzes gerügt, soweit der Angeklagte wegen mehrfach begangener Straftaten für schuldig befunden und in ein Jugendhaus eingewiesen wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht hat übersehen, daß der Eigentümer des Mopeds im Gegensatz zu dem des Motorrollers keinen Strafantrag wegen unbefugter Benutzung seines Fahrzeugs gestellt hat. Da der Staatsanwalt des Stadtbezirks bei Erhebung der Anklage insoweit nicht die Verfolgung dieser Straftat im öffentlichen Interesse erklärt hat, lagen bezüglich der versuchten unbefugten Benutzung des Mopeds die Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht vor. Zwar hat der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin im Rechtsmittelverfahren noch die Erklärung abgegeben, daß die Straftat im öffentlichen Interesse verfolgt werde. Das war jedoch im vorliegenden Fall in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr zulässig. Die Bestimmung des § 2 StGB über die Verfolgung von Antragsdelikten trägt der Tatsache Rechnung, daß die sozialistische Gesellschaft in den Fällen, in denen der Geschädigte selbst an einer Strafverfolgung nicht interessiert ist oder wie im vorliegenen Fall keine Kenntnis von der Straftat hat, nur dann ein Interesse an einer Strafverfolgung hat, wenn aus gesellschaftlichen Gründen hierzu die Notwendigkeit besteht. Dieses öffentliche Interesse muß der Staatsanwalt bei Anklageerhebung, spätestens aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ausdrücklich erklären, weil der Anklage allein nicht die Verfolgung eines Antragsdelikts im öffentlichen Interesse immanent ist. Nur in Ausnahmefällen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens vom Staatsanwalt, und zwar sowohl in erster als auch in zweiter Instanz, das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bei Antragsdelikten noch erklärt werden, und zwar wenn der Geschädigte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens den von ihm gestellten Strafantrag zurücknimmt und deshalb bislang eine Erklärung des Staatsanwalts, daß an der Strafverfolgung ein öffentliches Interesse besteht, nicht abgegeben wurde, wenn eine ursprünglich als Offizialdelikt ange-klagte Straftat sich im Ergebnis der Hauptverhandlung als Antragsdelikt erweist (z. B. wenn bei einem angeklagten schweren Verkehrsunfall sich die Gesundheitsbeschädigung des Verletzten zur Zeit der Tat nicht als erheblich i. S. des § 196 StGB, sondern als fahrlässige Körperverletzung nach § 118 Abs. 1 StGB darstellt), wenn sich im Ergebnis des Verfahres zeigt, daß Tateinheit zwischen einem Offizialdelikt und einem 683;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Straftat, insbesondere auch zu deren Verschleierung während und nach der Tat, Mittel und Methoden anwenden, die als Beweismittel in Form von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen qualifiziert wird. Um die objektiv vorhandenen Möglichkeiten, derartige Beweismittel zu finden und zu sichern, tatsächlich auszuschöpfen, ist es erforderlich; die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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