Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 680 (NJ DDR 1971, S. 680);  Auch die weitere Argumentation von Hartmann, daß die Rechtspflicht des örtlichen Rates zur Gewährleistung des Straßenwinterdienstes durch Abschluß langfristiger Verträge mit einem den operativen Winterdienst durchführenden Betrieb erfüllt und demgemäß bei pflichtwidrigen Unterlassungen eine Rechtswidrigkeit des örtlichen Rates nicht gegeben sei, ist m.TS. nicht stichhaltig. Dabei kommt es auch nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Verträge im Einzelfall an. Nach außen hin ist die'Verantwortlichkeit des örtlichen Rates immer gegeben, und zwar unabhängig davon, welcher Betriebe und Einrichtungen er sich zur operativen Durchführung seiner staatlichen Aufgaben bedient. Daher findet das Staatshaftungsgesetz immer Anwendung, ungeachtet etwaiger Regreßforderungen des Rates gegen seine Vertragspartner. Hartmann wirft die Frage auf, ob ein für den Winterdienst vertraglich gebundener Betrieb als Beauftragter des staatlichen Organs angesehen werden kann. In einer Richtlinie des Ministeriums für Verkehrswesen zum Staatshaftungsgesetz wird dazu gesagt, daß Beauftragte i. S. des § 1 des Staatshaftungsgesetzes alle natürlichen und juristischen Personen sind, die im Aufträge oder in Vollmacht der staatlichen Organe oder der staatlichen Einrichtungen staatliche Tätigkeit * ausüben. Das gilt insbesondere für die im Straßenwinterdienst eingesetzten Betriebe und Einrichtungen sowie Bürger. In dieser Richtlinie wird auch die weitere Frage von Hartmann nach dem Umfang der staatlichen Tätigkeit beantwortet. Sie reicht von der Prognosetätigkeit und der Erarbeitung von Perspektiv- und Jahresplänen für den Neu- und Ausbau der Straßen bis zum Räumen und Streuen der öffentlichen Straßen. Zum Rechtscharakter der Anliegerpflichten Duckwitz/Moschütz kommen hinsichtlich des Rechtscharakters der Anliegerpflichten zu einem Ergebnis, dem man sich nicht anschließen kann. Die Praxis ist bisher der Rechtsprechung des Obersten Gerichts gefolgt/!)/, wonach die Anliegerpflichten als Ausdruck der zivilrechtlich begründeten Verkehrssicherungspf licht zivilrechtlichen Charakter haben. Grundlage dafür war die nunmehr außer Kraft getretene SauberhaltungsVO vom 19. Februar 1953, in der die Reinigungs-, Räum-und Streupflicht der Anlieger in einem bestimmten /9/ OG, Urteil vom 4. März 1955 - 1 Uz 2/55 - (OGZ Bd. 3 S. 294; NJ 1955 S. 378). Umfang gesetzlich fixiert war. Die an ihre Stelle getretene 3. DVO zum Landeskulturgesetz legt in § 8 Abs. 1 gleichfalls die Verantwortlichkeit der Anlieger für die Reinigung der an ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze fest. Sie grenzt aber die Anliegerpflichten dahin ab, daß ihr Umfang durch Ortssatzungen oder andere Beschlüsse der Volksvertretungen bestimmt werden soll. Auf die Bestimmung der Anliegerpflichten in den Ortssatzungen bezieht sich § 16 Abs. 1 der 3. DVO. Hieraus ergibt sich m. E., daß die Anliegerpflichten nicht vom örtlichen Rat im Rahmen seiner Verantwortlichkeit auf die Anlieger delegiert sind, sondern kraft Gesetzes, also sui generis, bestehen. Lediglich der Umfang der Anliegerpflichten ist durch Ortssatzung oder Beschluß der Volksvertretung festzulegen. Dabei tragen die Anliegerpflichten zivilrechtlichen und die Straßenreinigungspflicht der örtlichen Räte staatsrechtlichen Charakter. Das ist kein Widerspruch, da auch die Verkehrssicherungspflicht einmal zivilrechtlichen und zum anderen staatsrechtlichen Charakter haben kann, je nachdem, auf welches Objekt sie sich bezieht. Daraus folgt aber, daß die Verletzung von Anliegerpflichten zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach sich zieht, und zwar unabhängig davon, ob Bürger, staatliche Organe oder sozialistische Betriebe als Schädiger auftreten. Duckwitz/Moschütz begründen ihren gegenteiligen Standpunkt u. a. damit, daß die Verletzung der Anliegerpflichten ordnungsstrafrechtlich geahndet werden kann. Dem ist in Übereinstimmung mit Göhring/10/ entgegenzuhalten, daß in unserem Rechtssystem auch bei zivilrechtlicher Verantwortlichkeit Formen der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit zur Anwendung kommen können. So war nach § 12 der SauberhaltungsVO bei Verstoß gegen die Anliegerpflichten sogar die Bestrafung mit Geldstrafen oder Haft vorgesehen, was das Oberste Gericht nicht hinderte, den Anliegerpflichten zivilrechtlichen Charakter beizulegen. Anlieger haben, soweit es die an ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze anbelangt, eine gesetzlich begründete Reinigungspflicht, deren Verletzung gegenüber den örtlichen Räten die in § 16 der 3. DVO festgelegten Sanktionen und gegenüber Dritten zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den §§ 823 ff. BGB zur Folge hat. /10/ Vgl. Göhring, a. a. O., S. 482. Berichte WALTER BAUR, Generalsekretär der Vereinigung der Juristen der DDR Internationale Juristenkonferenz für Frieden und Sicherheit in Europa Die Internationale Vereinigung Demokratischer Juristen (IVDJ) veranstaltete vom 24. bis 26. September 1971 in Berlin, der Hauptstadt der DDR, eine bedeutsame Konferenz über die juristischen Aspekte der europäischen Sicherheit und der Zusammenarbeit der Länder unseres Kontinents. Der Einladung der Vereinigung waren Juristen unterschiedlicher politischer Anschauungen aus 18 europäischen Staaten gefolgt./*/ Die Beratung gestaltete sich zu einem einmütigen Bekenntnis für die Schaffung /*/ Aus folgenden europäischen Staaten nahmen Juristen teil: Belgien, BRD, CSSR, Dänemark, DDR, Finnland, Frankreich, Großbritannien. Italien, Norwegen, Österreich, Schweden, SFR Jugoslawien, SR Rumänien, UdSSR, VR Bulgarien, VR Polen, VR Ungarn. eines Systems der Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa als einer Verpflichtung aus dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen und ihren in den Artikeln 1 und 2 enthaltenen Prinzipien, die von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 24. Oktober 1970 in der „Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen“ bekräftigt und präzisiert wurden: Das Prinzip, daß sich die Staaten in ihren internationalen Beziehungen der Androhung oder der Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Integrität oder die politische Unabhängigkeit irgend- 680;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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