Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 679

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 679 (NJ DDR 1971, S. 679); schädigten ist es ohne Belang, wer sich Versäumnisse hat zuschulden kommen lassen. Für ihn ist lediglich wichtig, daß er wegen dieser Versäumnisse auf einer öffentlichen Straße einen Unfall erlitten hat und daß er seinen Schadenersatzanspruch gegen das zuständige Organ des Straßenwesens richten muß. Dieses kann ggf. seine Regreßansprüche gegen den beauftragten Betrieb nach den Grundsätzen des Vertragsgesetzes geltend machen. Zuzustimmen ist Hartmann darin, daß die eindeutig wirtschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Organen des Straßenwesens und den mit der praktischen Durchführung z. B. des Winterdienstes vertraglich gebundenen Betrieben nicht ohne weiteres mit dem staatlichen Weisungsrecht der örtlichen Räte vermischt werden können. Die Organe des Straßenwesens haben auf Grund des abgeschlossenen Wirtschaftsvertrags ein Weisungsrecht hinsichtlich der Durchführung des Winterdienstes gegenüber ihrem Vertragspartner, ähnlich dem Weisungsrecht des Investitionsauftraggebers gegenüber dem General- oder Hauptauftragnehmer im Baugeschehen. Dieses Weisungsrecht kann echte Lei-stung-Geld-Beziehungen auslösen. Die örtlichen Räte haben dagegen auf Grund der Ziffern 11, 12 der Winterordnung ein Weisungs- und Auflagenrecht gegenüber allen Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften, das ausgesprochen staatsrechtlicher Natur ist, keine echten Leistung-Geld-Beziehun-gen auslöst und nicht an vertragliche Abmachungen gebunden ist. Nur insoweit ist Duckwitz/Moschütz darin zuzustimmen, daß die Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für die Straßenverwaltung und Straßenreinigung ein Weisungsrecht gegenüber den ausführenden stadtwirtschaftlichen Einrichtungen einschließt. Zur Staatshaltung bei Verletzung von Pflichten aus der Straßenverwaltung bzw. -reinigung Nicht zu folgen ist den Darlegungen von Duckwitz/Moschütz zur Anwendung des Staatshaftungsgesetzes. Die Organe des Straßenwesens sind wie bereits ausgeführt zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen verpflichtet. Diese Pflicht ist eine staatliche Aufgabe. Ist die Verkehrssicherheit auf bestimmten Straßen nicht gewährleistet und erleidet dadurch ein Kraftfahrer einen Verkehrsunfall, so kann die Haftung der Organe des Straßenwesens auf Grund des Staatshaftungsgesetzes vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) gegeben sein, wenn die Nichtgewährleistung der Verkehrssicherheit, die zur Schadenszufügung führte, auf der Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung staatlicher Aufgaben beruht. Dabei ist es nicht erforderlich, daß einem Mitarbeiter oder Beauftragten des Straßenwesens ein Verschulden nachgewiesen wird. Voraussetzung ist nur, daß der Schaden in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurde. Rechtswidrig ist eine Schadenszufügung immer dann, wenn die Organe des Straßenwesens eine Rechtspflicht, die sie auf Grund staatlicher Aufgabenstellung gegenüber dem Verkehrsteilnehmer haben und die dem Verkehrsteilnehmer ein subjektives Recht gewährt, ver-letzen/7/. Die Verkehrssicherungspflicht mit ihrer Pflicht zur Sicherung des Gemeingebrauchs ist eine derartige Rechtspflicht. Die Rechtspflichten der Organe des Straßenwesens sind aber nicht unbeschränkt. Sie werden vielmehr durch die allgemeinen, ökonomischen, materiellen und sonstigen Möglichkeiten begrenzt, die den Organen zur Verfügung stehen. Dies gilt ganz besonders für die Durch- ni Vgl. Hohlwein, „Straßenschäden wer haftet dafür bei Verkehrsunfällen?“, Der Deutsche Straßenverkehr 1971, S. 16 f. führung des Straßenwinterdienstes, der weitgehend von den Witterungsverhältnissen und der vorhandenen Technik abhängig ist. Deshalb kann der Gemeingebrauch der Straßen von den Organen des Straßenwesens beschränkt werden, wenn es der Straßenzustand erfordert. Die Rechtspflichten der Organe des Straßenwesens im Winterverkehr sind in der VO über Maßnahmen zur Abwehr von Schnee- und Eisgefahren auf den Straßen der DDR dahingehend präzisiert, daß die öffentlichen Straßen auf der Grundlage der Räum-, Streu- und Sprühpläne für einen ungehinderten und gefahrlosen Verkehr befahrbar zu halten sind. Weitere Rechtspflichten ergeben sich für die Straßenverwaltung aus den Winterdienstdirektiven des Ministeriums für Verkehrswesen. Alle diese Rechtsvorschriften verlangen von den Organen des Straßenwesens ein bestimmtes Verhalten und schreiben ihnen Pflichten vor, aber sie gewähren dem Bürger nur insoweit subjektive Rechte, wie dies mit den realen Möglichkeiten des Straßenwesens und den jeweils herrschenden Witterungsverhältnissen vereinbar ist. Sind z. B. die Räum-, Streu-und Sprühpläne eingehalten und die sich aus den Winterdienstdirektiven des Ministeriums für Verkehrswesen ergebenden Pflichten erfüllt worden, liegt bei einem Schaden durch Verkehrsunfall kein rechtswidriges Verhalten der Organe des Straßenwesens vor, das sie zum Schadenersatz nach dem Staatshaftungsgesetz verpflichtet/8/. Diese Grundsätze für die Anwendung des Staatshaftungsgesetzes im Straßenwesen haben für sämtliche Organe des Straßenwesens in den Bezirken, Städten und Gemeinden Gültigkeit. Sie gelten auch dann, wenn technisch-operative oder produktive Aufgaben der Straßenunterhaltung, der Straßenreinigung und des Straßenwinterdienstes stadtwirtschaftlichen Einrichtungen oder sonstigen Betrieben übertragen worden sind. Schadenersatzansprüche auf Grund des Staatshaftungsgesetzes sind bei den Räten der Städte und Gemeinden bzw. ihren Organen geltend zu machen. Eine unmittelbare Haftung der stadtwirtschäftlichen oder anderen Betriebe kann jedoch nach zivilrechtlichen Bestimmungen gegeben sein, wenn bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit Verstöße gegen Rechtsvorschriften verursacht werden, durch die ein Bürger oder Betrieb zu Schaden kommt, ohne daß spezifisch staatliche Pflichten verletzt werden. Diese zivilrechtlichen Ansprüche können abgesehen von einer evtl. Regulierung durch die Staatliche Versicherung bei den Gerichten geltend gemacht werden. Hartmann begründete die Nichtanwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes bei Verletzung von Pflichten aus dem Straßenwinterdienst auch damit, daß Betriebe und Genossenschaften keine Schadenersatzansprüche gegen die Organe des Straßenwesens erheben könnten. Dem kann gleichfalls nicht zugestimmt werden. Das Staatshaftungsgesetz dient der Vertiefung des Vertrauens der Bürger zu ihrem sozialistischen Staat und soll ihren Schutz vor Schadenszufügungen durch ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane gewährleisten. Es verfolgt nicht das Ziel, Betriebe und Genossenschaften zur Verantwortung im Umgang mit gesellschaftlichem Eigentum zu erziehen. Hierfür stehen andere und wirksamere Mittel zur Verfügung. Darüber hinaus kann das Wissen, selbst für Schäden auf-kommen zu müssen, bei Betrieben, Einrichtungen oder Genossenschaften zu einem größeren erzieherischen Effekt vor allem dahin führen, daß sie ihre Kraftfahrer veranlassen, sich auf den gegebenen Straßenzustand einzustellen. /8/ Vgl. Hohlwein, „Rechtsprobleme des Winterverkehrs auf den Straßen“, KRAFTVERKEHR 1970, S. 404 f. 679;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 679 (NJ DDR 1971, S. 679) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 679 (NJ DDR 1971, S. 679)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht zur direkten Bearbeitung feindlich-negativer Personen, und Personenkreise sowie zur Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet eingesetzt werden.

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