Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 673

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 673 (NJ DDR 1971, S. 673); brechung. der Hauptverhandlung oder die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins erforderlich ist. Das Gericht ist ohne Einverständnis des Angeklagten nicht berechtigt, die Hauptverhandlung ohne den gewählten Verteidiger weiter oder zu Ende zu führen. Eine diesem Grundsatz widersprechende Praxis ist nach Auffassung des Kollegiums gleichfalls eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung. Ein Urteil,. das auf der Grundlage einer solchen Hauptverhandlung ergeht, unterliegt daher im Rechtsmittelverfahren der notwendigen Aufhebung gemäß § 300 Ziff. 5 StPO. Zur fristgemäßen Durchführung der Hauptverhandlung Das Kollegium für Strafsachen ist in seiner Beratung davon ausgegangen, daß die fristgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung eine wichtige Voraussetzung für die gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens und die Sicherung der Rechte der Bürger ist. Es besteht auch Klarheit darüber, daß die mit der unbedingten Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung verbundene Unterbrechung der Hauptverhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins oft den Abschluß des Strafverfahrens verzögert. Deshalb müssen in enger Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltschaft Wege gefunden werden, die unter Achtung der Verteidigungsrechte des Angeklagten dennoch weitgehend die Einhaltung der gesetzlichen Fristen gewährleisten. So sieht das Kollegium einen Weg zur Lösung der mit der ersten Frage verbundenen Probleme darin, in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan und dem Staatsanwalt zu sichern, daß der Beschuldigte durch diese Organe nicht nur über seine Rechte aus § 61 StPO belehrt wird. In geeigneter Form sollte ihm auch erklärt werden, daß ein Wahlverteidiger dem Gericht rechtzeitig anzuzeigen ist (§ 205 Abs. 1 StPO). Unter Umständen könnten die Rechtspflegeorgane gemein-, sam ein Merkblatt entwickeln, das dem Beschuldigten ausgehändigt wird. Wird dem Gericht die Wahl eines Verteidigers rechtzeitig angezeigt, so hat es unverzüglich alle Möglichkeiten zu nutzen, um Fällen der Unterbrechung der Hauptverhandlung oder der notwendigen Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung vorzubeugen. Es hat unbedingt dafür zu sorgen, daß dem Verteidiger die Ladung zur Hauptverhandlung rechtzeitig zugestellt wird. Dabei ist insbesondere wenn die Verhandlung voraussichtlich mehrere Tage dauert die Dauer des Prozesses real einzuschätzen und dem Verteidiger nach Möglichkeit der etwaige zeitliche Ablauf mitzuteilen. In Zweifelsfällen kann die Teilnahme des Verteidigers auch durch telefonische Absprachen mit ihm gesichert werden. Festgesetzte Termine sollten nur in Ausnahmefällen verlegt werden, da dadurch die kontinuierliche Arbeit sowohl der Gerichte als auch der Verteidiger beeinträchtigt werden kann. Von den Verteidigern muß als Prof. Dr. med. habil. ALBERT K. SCHMAUSS, Chefarzt im Friedrichshain Berlin Die Wundnaht bei Zufallswunden Der folgende Beitrag nimmt zu dem im Beschluß des Obersten Gerichts vom 10. Mai 1971 5 Ust 18/71 (NJ 1971 S.457) enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur Wundversorgung Stellung, ohne die Entscheidung in dem konkreten Fall selbst anzugreifen. Diese Stellungnahme wurde im erweiterten Vorstand der Gesellschaft für Chirurgie der DDR beraten und gebilligt. D. Red. Mitarbeiter einer gesellschaftlichen Einrichtung der sozialistischen Strafrechtspflege erwartet werden, daß sie in den Fällen, in denen sie ernsthaft an der Wahrnehmung des Termins der Hauptverhandlung gehindert sind, den Gerichten so bald wie möglich die Hinderungsgründe mitteilen und unter Beachtung der gesetzlichen Fristen für die Durchführung der Hauptverhandlung (§§ 201 Abs. 3, 294 StPO) geeignete Terminvorschläge unterbreiten. Das gilt auch für die Mitwirkung von Wahlverteidigern an beschleunigten Verfahren und an Hauptverhandlungen, die unter gerechtfertigter Abkürzung der Ladungsfrist (§ 204 Abs. 2 StPO) durchgeführt werden. Das Kollegium orientiert darauf, daß in der Regel eine Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 218 StPO ausreichend ist, um dem Wahlverteidiger Gelegenheit zu geben, verantwortungsbewußt im Interesse der Wahrnehmung der gesetzlichen Rechte des Angeklagten am weiteren Verlauf der Hauptverhandlung teilzunehmen. Auch wenn sich der Angeklagte erst während der Hauptverhandlung entschließt, einen Verteidiger mit der weiteren Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen, dürfte grundsätzlich eine Unterbrechung der Hauptverhandlung genügen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich mit seinem Verteidiger zu konsultieren und um diesem durch Aktenein-sicht und Durchsicht des Protokolls der Hauptverhandlung die erforderliche Information zu ermöglichen, die es ihm gestattet, die gesetzlichen Rechte des Angeklagten verantwortungsbewußt wahrzunehmen. Das gilt auch, wenn in einem Verfahren bereits längere Zeit u. U. bereits mehrere Tage verhandelt worden ist. In gleicher Weise sollte nach Auffassung des Kollegiums verfahren werden, wenn ein Verteidiger verhindert ist, an der Verhandlung weiter teilzunehmen, und der Angeklagte deshalb einen anderen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt. Die Dauer der Unterbrechung des Verfahrens ist durch die Gerichte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (ortsansässige oder ortsfremde Rechtsanwälte u. ä.), der Möglichkeiten der Verbindungsaufnahme des Angeklagten zu einem Verteidiger insbesondere wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet und dem Umfang und der Kompliziertheit der Verfahren festzulegen. Eine neue Hauptverhandlung sollte dann anberaumt werden, wenn es auf Grund der örtlichen und anderer Umstände während der gesetzlich zulässigen Unterbrechungszeit (§ 218 StPO) nicht möglich ist, einen Verteidiger mit der Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten zu beauftragen. Das gilt insbesondere dann, wenn über einen .umfangreichen und komplizierten Sachverhalt zu verhandeln ist und die gesetzlich mögliche Unterbrechungszeit zur verantwortungsbewußten Vorbereitung des Verteidigers auf die weitere Hauptverhandlung nicht ausreicht. der Chirurgischen Klinik des Städtischen Krankenhauses Im Leitsatz des Beschlusses des Obersten Gerichts vom 10. Mai 1971 wird ausgeführt (Hervorhebungen von mir A. K. S.): „Trotz der Gefahr einer sekundärer Infektion bei offener Wundbehandlung und des Nachteils einer längeren Heilungsdauer sowie anderer Nebenfolgen sind tetanusverdächtige Wunden wegen der Infektionsgefahr breit und offen zu behandeln. Wird dieser in der medi- 673;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit und termingemäße Durchführung der Hauptverhandlung garantiert ist. Während der Gerichtsverhandlung sind die Weisungen des Gerichtes zu befolgen. Stehen diese Weisungen im Widerspruch zu den Anforderungen, Maßstäben, Normen und Werten, zu Zielen und Sinn des Sozialismus steht. Das Auftreten von vielfältigen subjektiv bedingten Fehlern, Mängeln und Unzulänglichkeiten bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, Im Kapitel der Forschungsarbeit wurde auf der Grundlage langjähriger praktischer Erfahrungen Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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