Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 671

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 671 (NJ DDR 1971, S. 671); Schaft und -Sicherheit, des Verantwortungsbewußtseins und anderer Charaktereigenschaften und Haltungen. Zur Verantwortung des Leiters des Lehrgangs gehört es, die Lehrveranstaltungen aufeinander und mit den Vorleistungen der Universität und der Gerichte abstimmen zu helfen. Ihm obliegt insoweit u. a., die Lektoren auf die inhaltlichen und methodischen Probleme zu orientieren, die sich für die Lehr- und Lernprozesse im Lehrgang aus der Bildungsarbeit der Universitäten und der Gerichte ergeben. Die konkrete Sachkenntnis dazu verschafft sich der Lehrgangsleiter vor alle! durch Auswertung der Einschätzungen der Studienergebnisse und der Assistentenausbildung. Die Lektoren müssen die Lektionen so halten und die Diskussion, den Austausch und die Überprüfung von Erfahrungen der Assistenten in den Seminaren, Konsultationen und Kolloquien so steuern, daß die die Assistenten bewegenden und auch von ihnen noch nicht erkannten Probleme diskutiert und gelöst werden. Gerade darauf, daß Probleme, mit denen die Assistenten allein schwer zurechtkommen, mit ihnen gemeinsam geklärt werden, beruht der spezielle Nutzen dieser Lehrveranstaltungen. Deshalb muß den Seminaren, Konsultationen und Kolloquien ein erheblicher Anteil am Unterricht eingeräumt werden. Dr. HERBERT POMPOES und Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Das Recht auf Verteidigung ist ein verfassungsmäßiges Grundrecht des Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren der DDR. Es ist gemäß Art. 102 Abs. 2 der Verfassung, Art. 4 StGB und § 61 StPO jedem beschuldigten oder angeklagten Bürger während des gesamten Strafverfahrens zu gewährleisten. Das Gericht, der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane sind nach § 61 Abs. 2 StPO verpflichtet, den Beschuldigten oder Angeklagten im jeweiligen Verfahrensstaddum über seine Rechte zu belehren. Eine hohe Verantwortung für die konsequente Verwirklichung des Rechts auf Verteidigung trägt auch die Rechtsanwaltschaft der DDR. Sie ist eine wichtige gesellschaftliche Einrichtung der sozialistischen Rechtspflege. Der Verteidiger ist gesetzlich verpflichtet, unabhängig von anderen Prozeßbeteiligten die Rechte des Beschuldigten oder Angeklagten zu dessen Verteidigung wahrzunehmen. Ihm obliegt es, den Beschuldigten oder Angeklagten zu beraten, zur Aufklärung der Straftat alle entlastenden oder die Verantwortlichkeit mindernden Umstände vorzutragen und den Beschuldigten oder Angeklagten bei der Wahrnehmung seiner Rechte zu unterstützen. Diese Ausgestaltung des Rechts auf Verteidigung entspricht dem Grundsatz des Art. 4 StGB, nach dem in der sozialistischen Gesellschaft die Achtung der Menschenwürde auch gegenüber einem Gesetzesverletzer für die Tätigkeit aller Organe der sozialistischen Strafrechtspflege oberstes Gebot ist. Das entspricht der Feststellung in der Entschließung des VIII. Parteitages der SED zum Bericht des Zentralkomitees: „Die Wahrung der Rechte der Bürger im Großen wie im Kleinen ist ein fester Grundsatz unserer sozialistischen Ordnung.“/!/ Recht und Gesetzlichkeit sind in der DDR nicht wie in einem imperialistischen Staat Instrumente zum Schutz des Staates gegenüber den Bürgern. Die Funktion des Rechts wird in der DDR von der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bestimmt. Unser „Recht ist Ausdruck der Macht der Arbeiterklasse. Es dient der Sicherung unserer sozialistischen Ordnung und setzt die juristischen Normen für das Zusammenleben der Menschen. Es garantiert, daß die Rechte und Belange der Bürger in unserem Staat gewahrt werden“. 121 Von diesem Grundsatz haben die Gerichte auch bei der Wahrung des Rechts auf Verteidigung auszugehen. In der gerichtlichen Praxis sind, und zwar soweit es die sog. nicht notwendige Verteidigung, d. h. die Fälle betrifft, in denen dem Beschul- /l/ Dokumente des VÜX Parteitages der SED, Berlin 1971, S. 31. ty Bericht des Zentralkomitees an den Vin. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 67. digten bzw. Angeklagten nach dem Gesetz (§§ 63 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 StPO) kein Verteidiger zu bestellen ist, er sich aber selbst einen- gewählt hat, einige Fragen aufgetreten, die einer einheitlichen Klärung bedürfen : N 1. Der Angeklagte hat einen Verteidiger gewählt. Die Wahl ist jedoch dem Gericht nicht angezeigt worden. Deshalb ist der Verteidiger nicht gemäß § 205 StPO zur Hauptverhandlung geladen worden und erscheint nicht zum Termin. Muß das Gericht in diesem Fall auf Antrag des Angeklagten (§§ 217 Abs. 2, 65 Abs. 1 und 2 StPO) einen neuen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen oder die Unterbrechung der Hauptverhandlung beschließen? 2. Der gewählte Verteidiger ist gemäß § 205 StPO ordnungsgemäß zum Termin geladeri worden. Er erscheint jedoch entschuldigt oder auch unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung. Muß das Gericht einen neuen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen oder die Unterbrechung der Verhandlung beschließen oder darf es mit oder ohne Einverständnis des Angeklagten die Hauptverhandlung in Abwesenheit des gewählten Verteidigers durchführen? 3. Der Angeklagte hat “vor Beginn der Hauptverhandlung keinen Verteidiger gewählt. Während der gerichtlichen Hauptverhandlung (möglicherweise erst gegen Schluß der Beweisaufnahme) erklärt der Angeklagte dem Gericht, daß er nunmehr einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen wolle. Muß das Gericht auf Antrag des Angeklagten die Hauptverhandlung unterbrechen oder eine neue Hauptverhandlung anberaumen? Eine richtige Antwort auf diese Fragen kann nur gefunden werden, wenn vom Wesen und von der Rolle des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren der DDR ausgegangen wird. Zweckmäßigkeitserwägungen, wie z. B. Nachteile für die Arbeitsorganisation des Gerichts bei der Verlegung des Termins der Hauptverhandlung wegen des Ausbleibens des gewählten Verteidigers, können für die Beantwortung der aufgeworfenen .Fragen nicht entscheidend sein. Die konsequente Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren trägt dazu bei, die Wahrheit festzustellen, das sozialistische Strafrecht unter voller Wahrung der Rechte und Belange der angeklagten Bürger anzuwenden und ein gerechtes Urteil zu finden. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 7. Mai 1970 la Zst 1/70 (OGSt Bd. 11 S. 142; N.T 1970 S. 366) hierzu ausgeführt: „In der Deutschen Demokratischen Republik wird dem Recht auf Verteidigung als festem Bestandteil der Garantien für die Wahrung 671;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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