Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 661

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 661 (NJ DDR 1971, S. 661); schaftlichen Funktionen i. S. des § 77 Abs. 1 GBA. Hiernach erfolgt eine Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung dieser Funktion, soweit ihre Ausübung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. Die Mitglieder der Konfliktkommissionen haben als Beschäftigte des Betriebes entsprechend den sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergebenden Pflichten die Arbeitszeit zur Ausübung der ihnen durch Arbeitsvertrag (ggf. durch Berufung oder Wahl) übertragenen Arbeitsaufgaben zu nutzen. Ist es erforderlich, innerhalb der Arbeitszeit Aufgaben auszuüben, die sich aus ihrer Funktion als Mitglied dieses gesellschaftlichen Gerichts ergeben, so haben sie hierfür den zuständigen Leiter um Freistellung von der Arbeit zu ersuchen. Für die Entscheidung des Leiters sind aber durch Gesetz und andere Rechtsvorschriften die Maßstäbe gesetzt, die er dabei zu beachten hat. Die Pflicht zur allseitigen Unterstützung der Mitglieder der Konfliktkommissionen umfaßt insbesondere auch die Freistellung von der Arbeit für notwendige Vorberatungen und Konsultationen, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Hinsichtlich der Notwendigkeit solcher Vorberatungen und Konsultationen muß z. B. beachtet werden, daß die Einhaltung der Fristen zwischen dem Eingang von Anträgen und der Durchführung der Beratung eine wesentliche Seite der Wirksamkeit der Tätigkeit der Konfliktkommissionen ist. Die Unterstützung der Konfliktkommissionen auch in diesem Bestreben ist somit ebenfalls ein wichtiger Aspekt für die vom Leiter zu treffende Entscheidung. Diese Interpretation der sachlich zutreffenden Bestimmung (§ 77 Abs. 1 GBA) kommt in dem vorstehenden Beschluß zu kurz. Der vom Bezirksgericht gewählte Umweg über die für Schöffen geltenden Vorschriften wäre nicht notwendig gewesen. Das Ergebnis läßt sich unmittelbar aus § 77 Abs. 1 GBA herleiten. Christoph Kaiser, Richter am Obersten Gericht Buchumschau Leitfaden für Schiedskommissionen Herausgegeben vom Ministerium der Justiz 3., überarbeitete Auflage Staatsverlag der DDR, Berlin 1971, 261 Seiten; Preis: 5 M. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Tätigkeit der Schiedskommissionen hängt nicht zuletzt vom politisch-ideologischen und fachlichen Wissen sowie von der schöpferischen Mitwirkung ihrer Mitglieder ab. Diesem Erfordernis trägt der Leitfaden für Schiedskommissionen, dessen 3., überarbeitete Auflage vor kurzem erschienen ist, Rechnung. Seit dem Erscheinen der letzten Auflage des Leitfadens im Jahre 1966 haben die gesellschaftlichen Gerichte und die für ihre Anleitung verantwortlichen Organe umfangreiche Erfahrungen sammeln können. Auch die theoretischen Erkenntnisse über die gesellschaftlichen Grundlagen und die verfassungsmäßige Stellung der Schiedskommissionen konnten weiter vertieft werden. Diese Erfahrungen und Erkenntnisse und schließlich die Vervollständigung der sozialistischen Rechtsordnung durch neue Gesetzeswerke, wie das StGB, die StPO, das GGG und die SchKO, erforderten die Neufassung des Leitfadens. Die Gliederung des Leitfadens folgt der Systematik der SchKO. In den ersten drei Kapiteln behandeln die Verfasser die gesellschaftlichen Grundlagen. und die Stellung der Schiedskommissionen in der sozialistischen Rechtspflege, die Bildung und Wahl sowie die Zuständigkeit und Arbeitsweise. In den Kapiteln vier bis neun befassen sie sich im einzelnen mit der Beratung wegen Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Verletzung der Schulpflicht, arbeitsscheuen Verhaltens und einfacher zivilrechtlicher und anderer Rechtsstreitigkeiten. Abschließend gehen sie auf den Einspruch und die Durchsetzung der Entscheidungen sowie auf die Leitung und Unterstützung der Schiedskommissionen ein (zehntes und zwölftes Kapitel). Im elften Kapitel sind außerdem noch besondere Bestimmungen, wie z. B. die Dauer der Entscheidungswirkung, erläutert. Diese Systematisierung des Leitfadens erleichtert es, sich schnell über die verschiedenen Verfahrensabschnitte und Probleme zu orientieren. In einem Anhang sind außerdem noch das GGG und die SchKO sowie ein Sachregister zu diesen gesetzlichen Bestimmungen abgedruckt. In verständlicher Weise wird in dem Leitfaden die Erläuterung des Rechts mit praktischen Problemen und Erfahrungen verbunden. Von besonderem Wert ist auch die mit der Zuständigkeit verknüpfte Behandlung der wesentlichsten materiellrechtlichen Bestimmungen einzelner Rechtsgebiete. Die Mitglieder der Schiedskommissionen finden hier eine im allgemeinen ausreichende Orientierung. Die Ausführungen über die gesellschaftlichen Grundlagen der Schiedskommissionen, ihre verfassungsmäßige Stellung und die Grundsätze ihrer Tätigkeit tragen zum Verständnis ihrer Funktion in der sozialistischen Rechtspflege bei. Während im ersten Kapitel der 2. Auflage des Leitfadens ihre Tätigkeit im wesentlichen vom strafrechtlichen Aspekt her behandelt wird, sind in der Neufassung auch die Aufgaben der Schiedskommissionen bei der Erziehung zur freiwilligen Einhaltung des sozialistischen Rechts und der Grundsätze der sozialistischen Moral sowie bei der Herausbildung neuer sozialistischer Beziehungen im Zusammenleben der Bürger umfassender dargestellt (S. 29 ff.). Die Wahrung der Rechte der Bürger wird hier auch nicht auf die Bemühungen der Schiedskommissionen um gerechte Entscheidungen begrenzt. Es werden die Prinzipien der sozialistischen Rechtspflege und die grundlegenden Rechte der Bürger genannt. Gleichzeitig wird erläutert, wie sie gewahrt und durchgesetzt werden (S. 27 ff.). Eine ausführliche Darstellung erfahren die Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Schiedskommissionen (S. 41 ff.). Mit Recht werden z. B. die einzelnen Aufgaben bei der Vorbereitung der Beratung gründlich behandelt, denn das ist für den Erfolg ihrer Tätigkeit mit entscheidend. Im Abschnitt über die Empfehlungen (S. 67 ff.) gehen die Verfasser richtig von den Ursachen und Bedingungen der Rechtsverletzungen oder der Rechtsstreite aus und heben ihre Bedeutung für die Lösung des jeweiligen Konflikts hervor. Neben den Rechten der Schiedskommissionen, insbesondere der Kontrolle der Verwirklichung, wird in anschaulicher Weise die Zielsetzung der Empfehlungen beschrieben. Die konkrete Aufzählung einzelner Bereiche, in denen die Empfehlungen gesellschaftlich wirksam werden können (S. 70), gibt den gesellschaftlichen Gerichten eine gute Anregung. In den Kapiteln über die verschiedenen Arten der Beratungen wird die Darstellung der Grundsätze der Tätigkeit der Schiedskommissionen mit der Erläuterung der entsprechenden materiellrechtlichen Normen und mit praktischen Beispielen verbunden. Hier sind die für die Praxis bedeutsamen Fragen m. E. richtig 661;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 661 (NJ DDR 1971, S. 661) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 661 (NJ DDR 1971, S. 661)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer. Auf gaben der operativen Linien und Diensteinheiten -müssen sich intensiv darum bemühen, diese Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen, um diese Möglichkeiten sowohl für die Abwehrarbeit. Im Innern als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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