Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 660 (NJ DDR 1971, S. 660); Arbeitsrecht §77 GBA; §13 Abs. 1 KKO. Die Mitglieder der Konfliktkommission unterliegen im Rahmen ihrer Funktion weder dem Weisungsrecht noch der Disziplinarbefugnis ihrer Vorgesetzten im Arbeitsrechtsverhältnis. BG Karl-Marx-Stadt, Beschl. vom 7. Juni 1971 7 BA 38/71. Der Kläger ist im verklagten Betrieb beschäftigt und als Vorsitzender der Konfliktkommission tätig. Zur vorbereitenden Besprechung über einen Antrag hat er die Mitglieder der Konfliktkommission für den 1. März 1971 um 14 Uhr zusammengerufen. Am 1. März 1971 erteilte ihm der Technische Leiter die Weisung, diese Besprechung abzusetzen und sie außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Dem leistete er nicht Folge. Daraufhin wurde ihm am 3. März 1971 vom Betriebsleiter ein Verweis ausgesprochen. Auf den dagegen eingelegten Einspruch hat das Kreisgericht den Verweis aufgehoben. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der beim Bezirksgericht erhobene Einspruch (Berufung) des Verklagten. Dieser ist offensichtlich unbegründet. Aus den Gründen: Das Anliegen des Verklagten, gesellschaftliche Tätigkeit nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben, ist berechtigt. Es entspricht den Forderungen der Partei- und Staatsführung. Die Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Menschen erfordert eine volle Ausnutzung der Arbeitszeit in allen Bereichen. Dem entspricht die Regelung des § 13 Abs. 1 KKO, wonach die Beratung der Konfliktkommission in der Regel außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Das gleiche muß auch auf vorbereitende Besprechungen zutreffen. Der Vorsitzende der Konfliktkommission wird deshalb in jedem Falle gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Konfliktkommission prüfen müssen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Beratung innerhalb der Arbeitszeit erforderlich macht. Ist das nicht der Fall, wird die Konfliktkommission die Beratung außerhalb der Arbeitszeit durchführen. Der Verklagte vertritt die unzutreffende Auffassung, die Konfliktkommissionsmitglieder müßten bei einer Beratung während der Arbeitszeit bei ihm um Freistellung von der Arbeit nachsuchen, und die Entscheidung darüber obliege dem Betriebsleiter. Richtig ist seine Bezugnahme auf § 77 GBA insofern, als hierin die Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen und die damit verbundene Ausgleichszahlung geregelt werden. Der Verklagte übersieht aber, daß die Entscheidung darüber, wann die Beratung stattfindet, der Konfliktkommission selbst überlassen ist. Anders kann § 13 Abs. 1 KKO nicht verstanden werden. Die Konfliktkommissionen sind als gesellschaftliche Gerichte Teile der einheitlichen Gerichtsbarkeit der Deutschen Demokratischen Republik. Das auch für sie zutreffende Prinzip der Unabhängigkeit (§ 2 Abs. 2 GGG) bewirkt, daß die Mitglieder der Konfliktkommission im Rahmen dieser Funktion weder dem Weisungsrecht ihrer Vorgesetzten im Arbeitsrechtsverhältnis noch deren Disziplinarbefugnis unterliegen. Das betrifft nicht nur ihre rechtsprechende Tätigkeit, sondern auch alle anderen damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Demgemäß bestimmen sie selbst Termin, Ort, inhaltliche Ausgestaltung der Beratung und die zu treffende Entscheidung. Für die Zeit der Beratung, falls diese ausnahmsweise in der Arbeitszeit durchgeführt wird, sind die Mitglieder der Konfliktkommission freizustellen. Die Freistellung liegt nicht im Ermessen des Betriebsleiters. Auf die Mitglieder der Konfliktkommission sind insoweit die für Schöffen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Nach § 1 AO über die Entschädigung für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher vom 1. Februar 1965 (GBl. II S. 185) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 19. Januar 1968 (GBl. II S. 63) ist Arbeitern und Angestellten, die als Schöffen gewählt sind, vom Betriebsleiter die zur Ausübung des Schöffenamtes sowie die zur Teilnahme an den Schöffenschulungen, Schöffenkonferenzen und sonstigen Veranstaltungen für Schöffen erforderliche Freizeit zu gewähren. Danach hat der Betriebsleiter die Schöffen für ihren Einsatz zwingend freizustellen. Gleichermaßen sind die Mitglieder der Konfliktkommissionen freizustellen, wenn sie in ihrer Wahlfunktion tätig werden. Anmerkung : Die Entscheidung des Bezirksgerichts nimmt zu einer Frage Stellung, die die Einstellung der Leiter von Betrieben und Einrichtungen zur Tätigkeit der Konfliktkommissionen berührt. Sie hat damit sehr enge Beziehungen zu der Feststellung im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an das 32. Plenum, daß die gesellschaftlichen Gerichte, „diese ehrenamtlichen Kollektive viel Zeit, Mühe und Kraft aufwenden, um Ursachen und begünstigende Bedingungen für Rechtsverletzungen und Störungen der zwischenmenschlichen Beziehungen in den Haus- und Wohngemeinschaften sowie Arbeitskollektiven aufzudecken und überwinden zu helfen Sie tragen damit zugleich zur Verwirklichung der vom VIII. Parteitag der SED gestellten wichtigen Aufgabe bei, die Rechte der Bürger im Großen wie im Kleinen als festen Grundsatz unserer sozialistischen Ordnung strikt zu wahren“ (Ziff. 2 des in diesem Heft veröffentlichten Berichts). Zahlreiche Betriebsleiter nutzen die wertvollen Erfahrungen und Ergebnisse der Tätigkeit der Konfliktkommissionen, um daraus Schlußfolgerungen für ihre Leitungstätigkeit abzuleiten. Oftmals sind Empfehlungen der Konfliktkommissionen der Anlaß für Entscheidungen zur Gewährleistung der Gesetzlichkeit sowie der Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Diese Praxis entspricht der Aufgabenstellung, wie sie für die Leiter der Betriebe in § 18 GGG und in den §§ 65 und 66 KKO festgelegt ist. Die Pflicht der Betriebsleiter, die Konfliktkommissionen in ihrer Tätigkeit allseitig zu unterstützen, erhält ihre politisch-rechtliche Zielstellung eben durch das Anliegen, die große gesellschaftliche Kraft der Konfliktkommissionen für die Verwirklichung des sozialistischen Rechts und die weitere Bewußtseinsentwicklung der Bürger zu nutzen. Auf der 32. Plenartagung des Obersten Gerichts mußte andererseits aber auch festgestellt werden, daß von einzelnen Leitern der große politisch-erzieherische Wert einer guten Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen noch nicht immer erkannt wird (vgl. hierzu das in diesem Heft auszugsweise veröffentlichte Referat von Siegert). Die vorstehende Entscheidung des Bezirksgerichts zeigt, daß auch in diesem Fall die Grundsätze zur Unterstützung der Konfliktkommission durch den zuständigen Leiter nicht in ausreichendem Maße beachtet worden sind. Dem Ergebnis der Entscheidung ist daher voll zuzustimmen. Allerdings erfordert die Begründung einige Bemerkungen. Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vorsitzender oder Mitglied der Konfliktkommission gehört zu den gesell- 660;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 660 (NJ DDR 1971, S. 660) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 660 (NJ DDR 1971, S. 660)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der und ausgewählten operativen selbst. Abteilungen zu dieser Problematik stattfinden. Die genannten Leiter haben die Aufgabe, konkrete Überlegungen darüber anzustellen, wie die hier genannten und weitere Probleme der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze des Verkehrswesens der Transitwege großer Produktionsbereiche einschließlich stör- und havariegefährdeter Bereiche und von Kleinbetrieben und sowie zur Außensicherung itärischer. bjekte.

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