Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 659

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 659 (NJ DDR 1971, S. 659); richtigkeit des von ihm beanstandeten Teils der Grfinde ggf. in einem späteren Rechtsstreit nachzuweisen. Stadtgericht von Groß-Berlin, Bescbl. vom 7. April 1970 2 BFR 46/70. Die Parteien haben im Verfahren eine Einigung getroffen, die vom Gericht gemäß § 20 FGB durch Beschluß bestätigt wurde. Der Verklagte hat beantragt, in analoger Anwendung des § 320 ZPO die Begründung des Bestätigungsbeschlusses zu berichtigen, weil sie nicht dem Ergebnis der Verhandlung entspreche. Das Stadtbezirksgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 320 ZPO bei Gericht eingegangen ist. Daraufhin regte der Verklagte an, seinen Antrag als sofortige Beschwerde gegen Teile der Begründung der Vergleichsbestätigung anzusehen. Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Aus den Gründen: Der Senat hält es für zulässig, daß in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO (Tatbestandsberichtigung des Urteils) auf Antrag auch der Tatbestand des eine Einigung der Parteien bestätigenden Beschlusses des Gerichts berichtigt werden kann. Der Beschwerdeführer hat jedoch die in § 320 ZPO gesetzte Frist versäumt. Er konnte mithin eine Berichtigung der Sachverhaltsfeststellungen im Bestätigungsbeschluß in dem dafür vorgesehenen Wege nicht mehr erreichen. Deshalb bedurfte es keiner Erörterungen im einzelnen, ob es sich bei dem beanstandeten Passus des Bestätigungsbeschlusses um unrichtige Tatbestandsfeststellungen und nicht vielmehr um eine nach Meinung des Beschwerdeführers unzutreffende Würdigung handelt. Eine Umdeutung des durch Fristablauf unzulässigen Berichtigungsantrags in eine Beschwerde ist nicht möglich. Dem Rechtsmittel unterliegt lediglich die Formel einer Entscheidung, nicht aber die Begründung. Das gilt für Beschlüsse ebenso wie für Urteile, die gleichfalls nicht wegen ihrer Begründung angefochten werden können. Eine Beschwerde, die sich wie hier ausdrücklich nur gegen die Begründung der Bestätigung eines in seiner Zahlungsverpflichtung eindeutigen und insoweit richtigerweise nicht angegriffenen Vergleichs wendet, muß mithin als unzulässig verworfen werden. Der Verklagte erleidet aus dieser Entscheidung auch keine schwerwiegenden Nachteile. Einerseits ist die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Einzelheiten der Begründung einer im Ergebnis zutreffenden Entscheidung nicht selbständig im Rechtsmittelwege überprüfbar. Andererseits erwachsen die Gründe des Beschlusses nicht in Rechtskraft. Aus beiden Umständen ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer und ebenso auch etwaigen dritten Gläubigem eines späteren Streits über den Umfang der Verpflichtungen keineswegs der Nachweis abgeschnitten ist, daß der beanstandete Passus des Beschlusses unzutreffend ist. Anmerkung: Das Stadtgericht legt zutreffend dar, daß ein verspäteter Tatbestandsberichtigungsantrag nicht in eine Beschwerde gegen die Begründung umgedeutet werden kann, weil eine auf die Begründung beschränkte Beschwerde nicht statthaft ist. (Es soll hier dahingestellt bleiben, ob einer solchen Umdeutung nicht auch andere Gründe entgegenstehen.) Das Stadtgericht fügt hinzu, es bedürfe keiner Erörterungen im einzelnen, „ob es sich bei dem beanstandeten Passus des Bestätigungsbeschlusses um unrichtige Tatbestandsfeststellungen und nicht vielmehr um eine nach Meinung des Beschwerdeführers unzutreffende Würdigung handelt“. Diese Ausführungen genügen aber dem Zweck, den Beschwerdeführer über die relative Unschädlichkeit eines etwaigen, in der Begründung des Beschlusses des Stadtbezirksgerichts enthaltenen Fehlers zu unterrichten, nicht vollständig. Bekanntlich besteht die Begründung eines Zivilurteils aus dem Tatbestand der Zusammenfassung des Parteivorbringens und dem Bericht über die Maßnahmen des Gerichts ■ und den Entscheidungsgründen, die die Beweiswürdigung, die auf ihr beruhenden (tatsächlichen) Feststellungen, deren rechtliche Beurteilung und möglicherweise noch grundsätzliche Ausführungen über die Auslegung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften umfassen. Ein selbständiger Angriff gegen die Entscheidungsgründe ist abgesehen von der hier vermutlich nicht in Betracht kommenden nicht fristgebundenen Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO und der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zulässigen Gründekassation nicht statthaft. Andererseits steht es den Parteien und etwa rechtlich interessierten Dritten frei, in späteren, möglicherweise durch sie beeinflußbaren Verfahren die Unrichtigkeit der Begründung darzulegen. Gegen Unrichtigkeiten und ähnliche Mängel des Tatbestandes, insbesondere gegen die falsche Wiedergabe der Parteierklärungen, ist dagegen nach § 320 ZPO ein Berichtigungsantrag statthaft. Als unzulässig kann dieser, wenn man von der hier nicht in Betracht kommenden Möglichkeit eines Formverstoßes durch Nichtbeachtung des Anwaltszwanges absieht, nur bei Überschreitung der gesetzlichen Wochenfrist verworfen werden. Die Wiedergabe des Parteivorbringens liefert zwar formell nur für den anhängigen Rechtsstreit Beweis. Es wird sich praktisch aber auch in anderen Verfahren kaum widerlegen lassen, daß die angeführten Erklärungen vorgetragen bzw. unbestritten geblieben sind. Die Parteien haben also an der Richtigkeit der Wiedergabe des Parteivorbringens ein über das anhängige Verfahren hinausgehendes Interesse. Das Stadtgericht hätte daher, da es nun einmal über den Hinweis auf die Verspätung des Tatbestandsberichtigung santrags und die Unzulässigkeit der Umdeutung in eine Beschwerde hinausging, sich mit der Auswirkung etwaiger Mängel der Begründung der Entscheidung auf künftige Verfahren befaßte und dabei, wenn es wofür beachtliche Erwägungen sprechen eine Tatbestandsberichtigung bei einem familienrechtlichen Vergleich für statthaft hielt, auch zum Ausdruck bringen sollen, ob sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Wiedergabe des Parteivorbringens in dem als Tatbestand anzusehenden Teil der Begründung des Bestätigungsbeschlusses richtete oder ob er die Beweiswürdigung bzw. auf ihr beruhende Tatsachenfeststellungen angriff. Möglicherweise hätte es schon ausgereicht, wenn das Stadtgericht die vom Beschwerdeführer angegriffene Stelle der Beschlußbegründung wiedergegeben oder ihren wesentlichen Inhalt angeführt hätte. Da es davon abgesehen hat, konnte der Belehrungszweck nicht erfüllt werden. Übrigens ist es auch zweckmäßig, die Ausdrücke „Sachverhaltsfeststellung“ und „Tatbestandsfeststellung“ zu vermeiden, wenn damit die Wiedergabe von Parteierklärungen oder anderen Prozeßvorgängen im Tatbestand gemeint ist. Festgestellt werden können nur Tatsachen, und zwar in den Entscheidungsgründen. Oberrichter Dr. Kurt Cohn, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts 659;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 659 (NJ DDR 1971, S. 659) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 659 (NJ DDR 1971, S. 659)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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